Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1847
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470903
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184709036
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18470903
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1847
- Monat1847-09
- Tag1847-09-03
- Monat1847-09
- Jahr1847
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1059 1847.) Nichtamtlicher Theil. DaS preußische Gesetz gegen den Nachdruck von Musikalien und die Sachverständigen. (Au« den Berlinisch«» Nachrichten.! In neuerer Zeit sind hier mehrere, zum Theil überaus harte, Urtheile wegen Musikalien-Nachdrucks erlassen worden. Da diese nicht allein etliche getroffen haben, die aus dem Nachdruck ein Gewerbe gemacht, sondern auch Männer von anerkannter Rechtschaffenheit, und zwar in einer Weise, die ihren Wohlstand und ihren Ruf an der Wurzel anzugreifen droht, so muß eine solche Erscheinung nothwendig einen tieferen Grund haben, und dieser beruht, um es gleich auszu- spcechen, in dem mangelhaften, den Nachdruck von Musikalien betref fenden Theile des Gesetzes vom 11. Juni 1837. Ec lautet in seiner Gesammtheit wie folgt: „§. 19. Dieselben Vorschriften gelten hinsicht lich der ausschließlichen Befugniß zur Vervielfältigung musikalischer Eomposilionen. §. 20. Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten, wenn Jemand von musikalischen Eompositionen Auszüge, Arrange ments für einzelne Instrumente, oder sonstige Bearbeitungen, die nicht als eigenthümliche Eomposition betrachtet werden können, ohne Genehmigung des Verfassers herausgiebt." Durch die Bestimmung „die nicht als eigenthümliche Eomposi- tionen betrachtet werden können" ist nun der subjecliven Ansicht (d. h. der Willkür*) ein unendlich freier Spielraum zur Auslegung über lassen worden. Ein Uebelstand, der bereits in den verschiedensten Zeit schriften zur Sprache gekommen ist (Preßzeitung, Buchhändler-Bör senblatt, Berl. Musik-Ztg. u. s. w.), erwächst dadurch, daß die, in der Regel nicht musikverständigen, Richter ohne Weiteres dem Urtheil der Sachverständigen folgen, die Musiker und Musikverlegec sind, — daher auch zugleich Partei bei jedem einzelnen Falle. Der Ausgang eines Prozesses fördert oder beeinträchtigt ihre Interessen. Ein Bei spiel: Der Musikalien-Verleger E-, ein Sachverständiger, ist Verleger einiger Opern. Nun hat A. eine Fantasie, einen Galopp, oder der gleichen, über Themen aus einer dem E. nicht gehörenden Oper heraus gegeben. Es liegt jetzt im Interesse deS E., daß die Fantasie u. s. w. als Nachdruck vecurtheilt werde, denn damit erringt er zugleich einen Vortheil für sich in Betreff der von ihm verlegten Oper. In demsel ben Verhältniß befindet sich auch der Opern-Eomponist als Sachver ständiger u. s- w. Ein anderer Componist oder Verleger würde nun sagen, die Kunstsorm im Zusammenhangs mit dem Inhalt entscheidet allein darüber, ob ein Werk Nachdruck ist, oder nicht, und das ist auch der klare Sinn des vorhin citicten §. 20 des Gesetzes vom 11. Juni, wogegen die hiesigen Sachverständigen darauf hinarbeiten, die franzö sischen Gesetze über das geistige Eigenthum, welche die Melodie und sogar die Titel als Gegenstand des Eigenthumsrechts hinstellen, in die preußische Gesetzgebung hineinzubringen.**) Wie sehr aber diese Auffassungsweise dem Sinne und dem Geiste des preußischen Gesetzes widerstrebt, beweisen wir hiermit; der §. 20 stellt die Bearbeitung oder das Arrangement einer Eomposition (Eomposition ein viel weiterer Begriff als Melodie!!) frei, wenn sie als eigenthümliche Eomposition betrachtet werden kann: da nun aber das Arrangement (oder die Bear beitung) einer Eomposition unmöglich und selbst undenkbar ist, wenn *) Es ist gefährlich, ein solches Gesetz von den Sachverständigen in der Praxis weiter fortbilden lassen zu wollen. Das heißt, die Gesetz gebung dem Zufall übergeben, denn die Majorität des engen Kreises der Sachverständigen, die rein individuell urtheilen, wäre alsdann die Gesetz gebung, und die Ansicht die siegende, welche unter Wenigen am zahlreich sten durch den Zufall vertreten wäre. Das Gesetz vom 11. Juni sanctio- nirt aber durchaus nicht derartige Tendenzen. **) Eine andere Frage ist die, ob der von den Sachverständigen erstrebte Zustand der Gesetzgebung ein besserer ist, als der gegenwärtig hier herrschende; eine Berechtigung aber hat jener hier nicht, so lange das Gesetz vom II. Juni maßgebend ist. es diese nicht theilweise in sich aufnimmt, so hieße das die Gesetzgeber mehr als der Gedankenlosigkeit bezüchtigen, wenn man nach ihrem Gesetze darum eine Bearbeitung oder ein Arrangement als den Nach druck eines andern Werkes verurtheilen will, weil jenes Theile von die sem in sich ausgenommen. Die Gesetzgeber werden sicher gewußt haben, was sie gewollt haben. Im Widerspruch hiermit machen die Sachverständigen förmlich auf derartige Stellen Jagd, und bezeichnen das Ganze dieser nothwendigen einzelnen Theile willen als Nachdruck. Solcherart ist es gekommen, daß Verurtheilungen wegen Bear beitungen erfolgt sind, für welche der klare Sinn des Gesetzes und gegen welche die willkürliche Auslegung der hiesigen Sachverständigen spricht-***) Unter solchen Umständen kann am allerwenigsten von einem wissentlichen Nachdruck die Rede sein, welcher allein das Kriterium des zu strafenden ist, aber auch hier sollen es sich die hiesigen Sachverständigen herausnchmen, ihrer Stellung zum erkennen den Richter uneingedenk, bestimmen zu wollen, ob ein Nachdruck wis sentlich oder unwissentlich unternommen worden sei, was doch allein die Aufgabe des Richters ist, der ohne Vorurtheil und die Einmischung Anderer, der Sachlage und seinem Gewissen nach entscheiden soll. Wenn jeder Angeklagte zugleich auch Schutz bei den Gerichten finden soll, wenn jede zweideutige Gesetzstelle zu Gunsten des Angeklagten ausgelegt werden soll, so hat vor Allem der auf Schutz ein Anrecht, der im Vertrauen auf ein bestehendes unzweideutiges Gesetz, aber in Widerspruch mit den Ansichten der Sachverständigen gehandelt hat. z. ***) In Sachsen und Oesterreich steht die Gesetzgebung und ihre Auslegung in einem weit ronscqucnteren Verhältnisse, darum sind auch dort Potpourris, die auf der alleräußersten Gränze der erlaubten Bearbei tung stehen, jedesmal freigesprochcn worden. Aushebung eines Verbots. Das Königl. Polizei-Präsidium hat den Buchhandlungen Ber lins unterm 21. Aug. d. I. Folgendes mitgetheilt: „Das unterm 4. Jan. s. c. erlassene Debitverbot der unter dem Titel: Bulwer, Lucretia oder die Kinder der Nacht. Stuttgart, Metzlcr'- schc Buchh. und: Leipzig, Kollmann. erschienenen Schrift ist nunmehr aufgehoben und laut Ministerial-Rcscript vom 4. Aug. der Debit derselben gestattet worden." Ist mit der Freigebung dieser Uebersctzungen ein Grundsatz ausge sprochen, so hat dies für den preußischen sowohl als für den ganzen deutschen Buchhandel große Bedeutung. * * * In Bezug auf vorstehende Mittheilung ging uns vor dem Schlüsse des Blattes noch folgende Bemerkung zu, die wir gleich hieranreihen: Wenn gleich die polizeiliche Beschlagnahme der Metzler'schen und Kollmann'schen Uebersetzungen der Lucretia in Preußen aufgehoben worden ist, so hat dies nur darin seinen Grund, daß die Verleger der von dem Verfasser veranstalteten Berliner Uebersetzung es versäumten, dem Ministerium des Innern in der gestellten Frist die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegen diejenigen Handlungen nachzuweisen, welche sich dem Debit der anderweitigen Uebersetzungen unterzogen hatten. Uebcr das Prinzip, ob nach dem Preußisch-Englischen Vertrage künftig auch andere als die von Englischen Autoren veran stalteten Uebersetzungen zum Debit zulässig sind, ist also noch nichts entschieden. Dasselbe wird vielmehr erst durch den Ausgang des bei den Gerichten anhängigen Verfahrens festgestellt werden. Wie kommt das? Durch vielfache Berührungen mit dem Ersten Vereinigten Preu ßischen Landtage ist Vers. d. vielleicht mehr wie irgend Einer der ver ehrten Herren Eollegen veranlaßt gewesen, demselben seine Aufmerk samkeit zu widmen, und führte ihn dies auch auf eine Vergleichung 153 *
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder