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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1847
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- Deutsch
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931 1847.^ Zawiy in Berlin fern kr. Den erlebte Hinsel,. leiem elel. u. !il!>. Dlienso. Ist» Die »Viläüielie. I 6. <!el. ». litb. Lben«» u. 6ege»stüeli. Ist» Dine dlnebt in dlespe!. (I.ustsskrt nuf elem »leere.) 6»<Iin s>. llsli litb. I<'srl,ig. qn.-ro)-. Dnl. I ,/>. Din »kenei in Venedig. leiem p. leiem litb. Dbenso u»<! 6egen- stücie. I 2 Di. Denn, seit >i»> mn! / pense! (8>,srierj-ünger l,ei 8i.urm.) Onersrel >>. ll. »V ii 8 t e >1 e c I< litb. Cvlorirt. gii.-ro^.-DnI. » I!l. I Zawitz in Berlin ferner. Der Dkristsbenü. VV. Xmmon eiel. und litli. Dsrbig gedrucltt. gr. Dol. I ,/>. Drinnernng nn eiie Insei Dünen, »lit 24 Dnndbildern, »l n üei. 'D e m p e I t ei litli. 1'nndrnclc. «^u.-ro^.-Dol. I ,^> Drinnerung NN Dnmiiurg. »lit 20 Dnndllildern. lei. eiel. I il. litli. Dbenso »nei tiepenslücie. I ,/?. Drinnerung »n Dreslsu. »lit 24 Dnndbildern. I ll. del. I d. litli. Dbenso. l Nichtamtlicher Th eil. NachdrurkSangclegcnheitcn. I. Das Börsenblatt Nr. 63 enthält ein von den Herren Heydemann, Heyse, Duncker, Enslin, G- Parthey, W. Häring unterzeichnetcs Sachverständigen-Gutachten, das billig bei jedem Unbefangenen Be denken erregen muß. Um nicht viel Worte zu machen, citire ich das selbe einfach, denn es wird jedem Leser in der Erinnerung sein, und knüpfe an jenes Gutachten unmittelbar meine Bemerkungen. Nach dem Preuß. Gesetz sind nicht die äußere Form und der Titel, denn von dieser ist nirgends in s o lcher Beziehung d i e Rede, sondern der Inhalt eines Buches der Gegenstand des Nach drucks. Wenn trotzdem die genannten Herren behaupten, daß im Sinne des Gesetzes vom ll. Juni 1837 das Müllsr'sche Reisehand buch ein verbotener partieller Nachdruck des Baedeker'schen sei, so mö gen sie es verantworten. Die Behauptung haben sie hingestellt, den Beweis sind sie schuldig geblieben. Ich will nicht polemisch verfahren gegen Männer, die achtbar sind, und nur einen Beitrag zur Ordnung der Preßzustände liefern. Darum folge ich jenen nicht in die Krüm mungen und Wendungen, vermittelst deren sie zu ihrer Behauptung gelangen. Keine Gesetz stelle veructheilt Herrn Müller. Damit will ich sein Verfahren nicht entschuldigen und noch weniger rechtfertigen. Hat er auch Herrn Baedeker nichts nachgedruckt, so hat er doch zum Nachtheil desselben und zu seinem eigenen Vortheil eine Täuschung unternommen, die im Handelsverkehr und Fabrikwesen, zu dem der artige Reisehandbücher ebenfalls zu rechnen sind, zwar im Schwünge und bei uns in Deutschland gesetzlich nicht straffällig ist, die aber nichts destoweniger von einem höhern moralischen Standpunkte aus zu rügen ist. — Eben so wenig ist es aber statthaft, eine subjective Ansicht und wäre sie die allein richtige, einem Gesetz unterlegen zu wollen, das Nichts von ihr weiß, sonst hört das Gesetz auf Gesetz zu sein. Ist aber das Gesetz mangelhaft, so muß es verbessert werden. — Die Sachverständigen können selten objectiv verfahren, da sie Partei bei jedem Falle sind. Sie werden größtenteils aus der Zahl der bedeutendsten Verleger gewählt. Jede Entscheidung schadet ihren Interessen oder fördert dieselben. Die Ansichten und Überzeugungen werden von den Interessen gelenkt, womit kein Vorwurf ausgespro chen werden soll, denn das ist menschlich. Darum also: möglichst wenig Sachverständige und möglichst umfassende und genaue Gesetze. Karl Gaillard. II. Wer der Darstellung des Ltgtu« vausiie et eonlrovsrsiss in No. 63 d. Bl. gefolgt ist, dessen Rechtsgefühl muß durch die Wider sprüche, welche in dem Gutachten des Sachverständigen-Vereins liegen, auf empfindliche Weise berührt werden. Das Endurtheil ist gerade das entgegengesetzte von dem, was man aus der ganzen Darstellung zu folgern gezwungen wird; einige wenige Bemerkungen werden genügen, dies auf eclatante Weise darzuthun. Der Sachverst.-Verein sagt: „In der Sache selbst ist das Vorhandensein eines partiellen Nachdrucks (d. h. eines Nachdrucks des Bädeker'schen Buches!), wenn auch nicht in der gewöhnlichen Bedeutung des Worts, aus folgenden Gründen a n z u n e h m c n." Nachdem nun diese Gründe entwickelt sind, gelangt der S.-V. zu dem Resultate: „daß Müller nicht di e Bä de kcr'sche Aus gabe zu Grunde gelegt habe, wie die Vergleichung beider Büchei augenscheinlich lehre, welche, bei aller durch die Natur des St offes und die gemeinschaftliche Quelle bedingten Uebere in stim mung, doch auch bedeutende Abweichungen im Einzelnen wie in der Anordnung der Materien ergebe." Also liegt ein Nachdruck des Bädeker'schen Buches nicht vor und das Verbrechen wird auf die strafbare Nachahmung des Titels unter erschwerenden Umständen reducirt. In „Alkers Preßgesehe" pag. 68 heißt es: „das neue Nachdruckgesetz schützt hauptsächlich das geistige Eigenthum des Verfassers; das Recht des Verlegers und anderer Per sonen aber nur dann, wenn vom Verfasser dies Recht auf sie durch Vertrag oder Erbrecht übcrgegangen ist." Nun ist cs doch jedenfalls sonderbar, wenn Bädeker einen Titel wie „Iravellers Lloinuil" als sein geistiges Eigenthum in Anspruch nimmt, dessen Benutzung keinem Andern zustehe. Auf welchen Titel verfällt der Herausgeber eines Neisebuchs wohl leichter, als aus „Han d b uch für Re isende", „Ille Irnvellero Llanual"; wie unzähligemal ist dieser Titel nicht in allen Sprachen angewandt worden! Mußte nicht Müller gerade wie Bädeker um so eher auf diesen Titel geführt werden, da er nur eine Uebersetzung des Titels der französischen Quelle ist, aus welcher beide geschöpft haben? Die „begleitenden Umstände" können eben so wenig, als der Titel, das Gutachten des Sachverst.-Vereins rechtfertigen. Das Ver bot der Nachahmung des Aeußern eines Buches, der Einrichtung des Titels, des Einbands u. s. w. würde nicht allein lächerlich sein, son dern auch die Ausbildung der typographischen Schönheit u. s. w., auf welche in unserer Zeit viel Gewicht gelegt wird, so wie in seiner noth- wendigen consequenten Durchführung und Anwendung auf andere Industriezweige, die Fortschritte der Industrie überhaupt wesentlich hemmen. Kaum bringt eine Buchdruckerei einen neuen geschmackvol len Titel oder eine hübsche Einfassung, kaum läßt ein erfindungsreicher Buchbinder einen gefälligen Einband vom Stapel laufen, als sich auch gleich ein Heer von Nachahmern findet, welche die neue Form, jeder auf seine Weise, auszubeuten suchen, ohne auf Hindernisse Seitens der Gesetze zu stoßen. So auch ahmte Müller das Bädeker'sche Buch nach; der Titel, der Einband, kurz, daß Aeußere desselben gefiel ihm, es war nach seinem individuellen Geschmack, dessen Befriedigung ihm nicht verwehrt ist. Ein Eingriff in das geistige Eigenthum eines Andern, wodurch doch der Begriff des Nachdrucks bedingt wird, findet dabei nicht statt, denn das graue Naturpapicr und das gelbe Titelblatt wird Bädeker wohl nicht als sein geistiges Eigenthum beanspruchen wollen. So lange also Müller nicht eingesteht, daß er bei der genauen Nachahmung des Aeußern des Bädeker'schen Buches eine Täuschung wirklich beabsichtigt habe, so lange ist man nicht berechtigt, eine derar-
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