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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1847
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- Deutsch
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932 kige Absicht vorauszusehen; viel weniger darf ein juristischer Urtheils- spruch auf eine solche willkührliche Voraussetzung begründet werden. Das Verfahren Müllers will ich vom moralischen Standpunkte aus keineswegs billigen, aber diesen hat der Sachverständigen-Verein nicht cinzunchmen, sondern er muß nur vom rein juristischen ausurthei- len. Das Urthcil über das Moralische oder Immoralische in der Handlungsweise Müllers muß den College» überlassen werden; die Gesinnungslüchtigen unter ihnen werden durch die Nichtverwcndung für den incciminirten Verlags-Artikel sich schon für das eine entscheiden, ohne daß der Sachverst.-Verein nöthig hat, ihrem Urtheile durch ein verfehltes Gutachten vorzugreifen. E- Schräder. Novitätcii-Assckurauz. Nicht von einer Versicherung gegen die Novitäten-Ucberschwem- mung seitens der Verleger soll hier die Rede sein, sondern von jenem vielbesprochenen Theile der „Haftpfl icht", welche dem armen Sor timenter für Unverlangt erhaltene Sendungen aufgebür- det werden soll, bei Feuer-, Wasser - w. Schaden. Auch ich bin mit Herrn ***n in Nbg. (in Nr. 63) ganz einver standen, daß es cin-e durchaus unbillige Zumuthung sei, daß der Sor timenter für Elementar-Schade» (Feuer, Wasser) beim Sortimcnts- Commissions-Lagcr haften soll. Er trägt schon schwer genug an dem Porto w. für jene Artikel, die zu U ungebetene und unwillkommene Gäste sind, welche sich zumNachthcile derJnsasscn und Schutzgenossen breit machen. Herr *** schlägt aber vor, der Sortimenter solle dem Verleger Vs^o Assekuranz in Rechnung bringen. Das scheint mir nicht allein sehr weitläufig und beschwerlich, sondern auch unzweckmäßig. Das Resultat wäre dann offenbar, daß der Verleger durchschnittlich zwar seinen Schaden ersetzt bekäme, jedoch mit Abzug jener Prozente, in denen der Gewinn der Assekuranz-Gesellschaften steht. Wenn cs nun aber feststeht — und der Meinung bin ich, obgleich mehr Verleger als Sortimenter — daß die sogenannten Novitäten nur für Rechnung deS Verlegers verbrennen rc. können, so ist cs ja ganz einfach, daß sich jeder Verleger als Assekurateur seines Verlages be trachtet, um nicht einer fremden Gesellschaft, sondern sich selbst den Assekuranz-Gewinn zufließen zu lassen. — Eigentliches Risiko ist nicht vorhanden, darin wird Jeder übereinstimmen, der die sogenannte Wahrscheinlichkeitsrechnung und das leitende Princip bei Normicung von Assekuranz-Prämien kennt. Große Ealamitäten wie in Hamburg und Pesth sind Gott sei Dank sehr selten; aber selbst diese eingerechnet ist doch immer der Werth von durchschnittlich jährlich auf diese Weise zu Grunde gehenden Artikeln nicht so hoch, als die Assekuranzprämie. Hier kommt das wichtige Princip aller Schiffseigner in Anwendung, welche, wenn sie eine größere Anzahl (30 oder mehr) Schiffe besitzen, selbst versi chern und "sich gut dabei stehen. — Das Leipziger Lager dagegen muß versichert werden. Zum Äalcnderhandcl. Der Kalender-Verkauf wird für die Buchhändler immer schlechter, denn von fast allen Verlegern solcher Kalender werden die Buchbinder und dergleichen Personen zum Kalendcrhandel immer mehr und mehr herangezogen. Die Gechard'sche Buchhandlung in Danzig hat ein neues Mittel erfunden, dem in ihrem Verlage erschei nenden „Nationalkalender" Absatz zu verschaffen. Sie schickt nämlich den Buchhändlern zur Vertheilung Anzeigen und Anschreiben für Magistrate und Landrathsämtcr und bietet diesen Behörden 10?h Rabatt dafür an, wenn sie sich für den Absatz gedachten Kalenders ^ 70 verwenden. Dies ginge noch; — aber die Gerhard'sche Buchhandlung schickt nun auch noch direct von Danzig aus an viele Magistrate und Landrathsämter die erwähnten Anschreiben und Anzeigen selbst, und wenn man nun auch mit solchen Ausschreiben an auswärtige Be hörden kömmt, dann ist die Gerhard'sche directe Offerte schon da, dann sind vielleicht schon die Subscribenten an dem betr. Orte gesam melt und d i rect nach D anzig eingeschickt und man erhält seine Anzeige zurück und muß noch unnützes Porto dafür bezahlen! — Das ist unrecht, und um Abstellung dieser Fatalität wird hierdurch die gedachte Buchhandlung recht sehr ersucht; wenigstens mag sie sich nicht ferner wundern (wie solches schon geschehen), wenn dann von dieser und jener Buchhandlung wenige Expl. von ihrem Kalender abgesetzt werden. —r. Neueste Verbote in Preußen. Bemerkungen über die Thronrede Friedrich Wilhelm IV. Klagenfurt in Frciburg. Plänkler. 1846. 16. Ohne Druck- und Verlagsort. Das gute Recht der jüdischen Bekenntnisse. Otto Wigand. Florcncourt, Zeitbilder. 2. Band. Verlagscomtoir in Grimma. Orla. Dramatische Dichtungen. Hoff. Bier Fragen, veranlaßt durch die Verordnungen vom 3. Februar 1847. Otto Wigand. Held, Unterhaltungsbibliothck für das Volk. Erstes Bändchen. Ernst Keil. Deutsches Volkslicderbuch. Hoff. Lconcgg, Glaubensbekenntniß der denkenden Christen. Brandstetter. Schuselka , Losung der Preußischen Vcrfassungsfrage. Niemeycr in Hamburg. Protest-Erklärung, dem König!. Consistorium der Provinz Sachsen am 9. Juli mit 800 Unterschriften der angesehensten Bürger Magdeburgs übergeben. Juranp. Sämmtliche Verbote sind zum Theil provisorisch, zum Theil bestimmt vom Ministerium des Innern angeordner worden. So schmerzlich der deutsche Buchhandel diese nicht geringe Zahl von Bücher-Verboten aus den Monaten Mai bis Anfang Juli d. I. auch immer begrüßen dürfte, müssen wir doch auch wieder freudig anerkennen, daß in vorletzten Jahren meistens noch weit mehrverboten wurde, — also das Verbieten nachzulassen scheint. Wer findet darin nicht gern den Fortschritt der Zeit und der Oeffent- lichkeit wieder? — Möchte man nur in Preußen diese Verbote durch die geeigneten amtlichen Organe zur Kenntniß des Volkes bringen, waS leider seit Jahren nicht mehr geschieht, aber doch in seinen Folgen äußerst nützlich sein würde, wie dies ja der Päbstlichc Stuhl seit Jahr hunderten als richtig anerkannt hat. Bei dieser Gelegenheit glauben wir es zur Sprache bringen zu müssen, daß die meisten der oben bezeichneten Schriften „proviso risch mit Besch lag belegt" wurden — also der Polizei-Eom- missar die Ordre hatte, mitzunehmen, was er vorcäthig fand. Wie stimmt dies mit dem Gesetz überein, wonach der Buchhänd ler nur nöthig hat, solche Schriften innerhalb 3 Tagen zurückzuschicken? Die Regierung hat demnach in solchen Fällen zu entschädigen, wenn sie die auf diese Weise consiszirten Exemplare nicht wieder her- ausgicbt; denn nach den bundesstaatlichen Bestimmungen wird das Eigenlhum in Deutschlands Ländern gegenseitig in Schutz genommen und darf nicht ohne Weiteres und ohne Entschädigung des betr. Eigen- thümers vernichtet werden. Aber wenn nun nicht entschädigt wird? wenn Alles zur Erreichung des gesetzlichen Rechtes nichts hilft: was dann? Diese Frage ist wichtig genug, in den Spalten dies. Bl. zur Diskussion zu kommen. I.
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