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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-09-14
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1847
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- Deutsch
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1106 ^ 82 Schott « Löhne in Mainz ferner: 6»riL, sc llsrntL», Op. 29. Duo Oe Ooncert pour pieno et Vio len sur Don pssguale. 2 0. 24 kr. ll., Poslkarn-Oalop p. ptte. 27 kr. Lütkuor, ^., KOcreLtions pour Ouitsrre et Vlüte ou Violon. Ouk. 14. Oibbx 54 kr. I-Lokner, p., Op. 80. 3 Oessnge für 3 8opr»nsti>»me» in. ptte. Uett 3. 1 0. 30 kr. IiLnx, ^osopkine, Op. 13. 6 IllieOer s. eine Stimme mit ptte. 1 0. 21 kr I-eonrpentier, 1k., Op 120. kouOo-polku sur 6ibb> p. pfte. 34 kr. Op. 121. kionOo-VsIse nur I Oue b'oscuri p. pfte. 34 kr. Icknseerck, I^n Hueteuse, ijusOrills p. pfte. 36 kr. I-ruckoiit, H., Op. 29. b'antsisie sur ln Dame blunclie. p. pfte. 2 0. 24 kr. Ikosellen, 11., Op. 90. 2. t^uLOrille itnlie» vuriä p. ptte. s 4 msius. 2 0. 24 kr. Op. 97. k>'sntsisie sur die touclier p->s s In kleine p. pfte. 1 0. 30 kr. Hummel,^., Op. 26. k'untsisie p. pfte. s 4 3Isins surkrnnni. 1 0.48kr. Nichtamtli Lchubcrth S.' Co. in Hamburg. Sooiu, vnn, Op. 14. I'rio 1. pfte., Viol. u. Veile. 3 10 SurAluüIIer, D., Oncilien-Wslüer s. pfte. 3 dipf. pescn, 1k., Op. 55 dio. 3. Erwartung. 1>is0 f. 8oprnn oO. le ner m. pfte. 10 di-/e. Ourlitt, o., Op. 4. Zweite 8onnte f. pfte. u. Viol. 2 IiillOdlnO, 1k. IV, 8el»ve0iscke OieOer, in Oeutscker Oekertrs^unß, mit Leibebsltunx Oes Orißinsltextes, von 1^. Ilokliierm. Heft 8. 20 Heft 3. dieue ^kuksge. 1 ,/t. Heft 4. diene ikuOsxe. 15 di^f. IiinOpniiitiier, p v., vis kUinemvsckt. VieO, f. pfte. sllein nrr. v. fr. üur^müiier. 5 di^lf. litloLeert, 1k-, von lunn, Oper. Olnv.-zkusrux. 1 ^ 20 di^. 8ivori,6., ^»Osnte cnntadile. p. Violon nvec pfte. 10 di^f. 8pont6olL, 1k. 0>>. 19. 8ckerro bri». p. pfte. n 4 IVIsins. 20 dijl(. lurnu^i, 0. v., Op. 5. 3 1,>e0er okne sVorte f. pfte. r. 4 viinüen. 20 di-(. cher Th eil. Das prcnß. Gesetz gegen de» Flachdruck von Musikalien. Der in Nr. 79 d. Bl. mitgetheilte Artikel aus de» „Berliner Nachrichten" hat in demselben Blatte noch die beiden folgenden hervorge- rusen, die wir der Vollständigkeit wegen hier nicht fehlen lassen wollen. Der in der Beilage zu Nr. 189 dieser Zeitung unter der Ucber- schrift: „Das preußische Gesetz gegen den Nachdruck von Musikalien und die Sachverständigen" enthaltene Aufsatz sucht hauptsächlich zu be weisen: „daß das genannte Gesetz mangelhaft und deshalb subjectiver Ansicht, d. h. der Willkühr, sogar aber auch der Parteilichkeit der Sach verständigen freier Spielraum gelassen sei." Nachstehendes möge als eine vorläufige Berichtigung dienen, da sich der königl. musikalische Sachverständigen-Verein durch die, vorzüglich gegen ihn gerichteten Anschuldigungen weiterhin hoffentlich zu einer ausführlichen Abweisung derselben veranlaßt finden wird. Das Gesetz vom 11. Juni 1837 ist nicht mangelhaft, denn der K 20 desselben läßt es unzweifelhaft, daß, ohne die Genehmigung des Autors, von dessen Composttionen heraus gegebene Auszüge und Arrangements für einzelne Instrumente durch aus, sonstige Bearbeitungen aber dann, wenn sie nicht als eigen- thümliche Kompositionen betrachtet werden können, einem verbotenen Nachdruck gleich zu.achten sein sollen.*) Dies ist auch nicht allein von den verordneten Sachverständigen, sondern auch von den meisten, wenigstens von allen rechtlichen, Verlegern so begrif fen worden, denn die Eontraventionen haben sich seit dem Erlasse des Gesetzes meist auf solche Bearbeitungen beschränkt, denen das Verdienst eigenthümlicher Eompositionen nicht beigemessen werden konnte. Wenn aber der Sachverständigenverein solche Produkte, sowohl nach Ueberzeugung, Pflicht und Sachkenntniß, als nach höheren und stren geren Kunstbegriffen wie der Verfasser des Aufsatzes, besonders aber im Sinne des Gesetzes, beurthcilt, welches vor allem den Schutz des geistigen Eigenthums bezweckt, so kann ihm dies nicht zum Vorwurf gereichen. Der musikalische Sachverständigen-Verein besteht ferner nicht allein aus Musikern und Verlegern, sondern auch aus sachkun digen, zum Theil in höheren Staatsämtern stehenden Geschäftsmän nern, welche beim Ausgange eines derartigen Prozesses völlig unbethei- *) Auszüge und Arrangements für einzelne Instrumente können nie mals den Begriff eigenthümlicher Composttionen erfüllen, wenn sie auch noch so zweckgemäß, noch so kunstgerecht verfertigt worden sind, weil ihnen nur die Original-Composition zu Grunde liegt, deren Melodie sie unverändert wiedcrgebcn, daher ihre unberechtigte Herausgabe nur als un erlaubter Nachdruck angesehen werden kann. Die betreffende Gesetzesstcllc ist von dem Verfasser des Aufsatzes (in Nr- 189) offenbar falsch verstan den worden, was gar nicht leicht ist, wenn es unabsichtlich geschieht. ligt sind und bei ihren anderweitigen, zum Theil geradezu richterlichen Functionen, die sie ausüben, einem einseitigen Interesse nie Raum geben würden; außerdem aber werden Musiker und Verleger alsdann, wenn sie betheiligt sein sollten, von der Berathung über derartige Fälle ausgeschlossen, und durch Stellvertreter ersetzt. Daher ist der Vorwurf möglicherweise eintretender Parteilichkeit durchaus und eben so unbe gründet, als alle sonstigen in dem fraglichen Aufsatze gegen die Sach verständigen erhobenen Verdächtigungen. Ob endlich ein Nachdruck, wissentlich oder unwissentlich, begangen sei, wird durch das Gesetz gar nicht unterschieden, indem dieses nur verlangt, daß Jedermann seine Be stimmungen kenne und befolge. Da sich nun die dem Sachverständi- gen-Vercin abgeforderten Begutachtungen nur darauf zu beschränken haben, zu bcurtheilen, ob ein widerrechtlicher Nachdruck vorliege, oder nicht, so ist nicht anzunehmen, daß er sich über seine Gränzen hin aus und noch dazu über ganz unwesentliche Dinge verbreite, um da durch das Urthcil des Richters zu motiviren. Wohl aber mögen sich die Parteien oft ein strengeres Urtheil zuziehen, wenn sie durch eine, ebenso aller Wahrheit entbehrende, als hartnäckige Vertheidigung ihres Unrechts die ganze Schärfe des Gesetzes gegen sich herausgefordert, und alsdann härtere Folgen zu ertragen haben. T. II. Es ist eines der interessantesten Schauspiele, zu beobachten, wie Jemand das bestätigt, was er widerlegen will. Ich wies in dem Ar tikel „Das preußischeGesetz gegen denN ach druck von Mu sikalien und die Sachverstän digen" (s. dieZtg. vom 16.Aug. ->. e.) nach, daß dies Gesetz mangelhaft und verschiedener Auslegung fähig sei. Ich sagte u. A.: „Wir sehr aber diese Auffassungsweise (der Sachverständigen) dem Sinne und dem Geiste des preußischen Gesetzes widerstrebt, beweisen wir hiermit; der §. 20. stellt die Bearbei tung oder das Arrangement einer Eomposition (Eomposition, mit wei terem Begriff als Melodie!) frei, wenn sie als eigentliche Eomposition betrachtet werden kann. Da nun aber das Arrangement (oder die Be arbeitung) unmöglich und selbst undenkbar ist, wenn es diese (nämlich die Eomposition) nicht theilweise in sich aufnimmt, so hieße das die Gesetzgeber mehr als der Gedankenlosigkeit bezüchtigen, wenn man nach ihrem Gesetze darum eine Bearbeitung oder Arrangement als den Nach druck eines anderen Werkes verurtheilen will, weil jenes Theile von diesem in sich ausgenommen. Die Gesetzgeber werden sicher gewußt haben, was sie gewollt haben. Im Widerspruch hiermit machen die Sachverständigen förmlich auf derartige Stellen Jagd, und bezeichnen das Ganze um dieser nothwendigen einzelnen Theile willen als Nach-
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