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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.10.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-10-19
- Erscheinungsdatum
- 19.10.1847
- Sprache
- Deutsch
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1279 1847.) ausgenommen bei Remittenden, fast nur von den Verlegern oder deren Eommissionairen gemacht werden können, denn bei dem Sortiments- Händler kommt der Jcrlhum zu Tage, während jene erst durch diesen Kenntniß von der Sache erhalten. Man kann zwar sagen, der tz 2 ändere den Stand der Sache nicht, da man späterhin eben so gut wie bisher sich noch um ein Paquet zanken könnte, es scheint uns aber doch bester sich gegen mögliche unbillige Zumuthungen zu verwahren; vielleicht wird dadurch, wenn auch noch keine vollkommene Sicherheit, doch wenigstens größere Strenge bei den Erpeditionen erreicht werden. sä § 8. Jncomplete Exemplare entstehen dem Verleger nur wenn er das Verlorene ersetzt, es läßt sich also aus diesem tz die Verpflichtung für den Verleger herleiten, das Verlorene nochmals gegen Bezahlung zu liefern. Wir wünschten, daß die Uebercinkunft dieses deutlich aus spreche, da wir schon öfter unangenehme Verluste gehabt haben, weil Verleger sich weigerten, Verlorenes gegen Berechnung zu ersetzen. sä § 9. Eine obrigkeitliche Beglaubigung der Verluste würden wir niemals beibringen können, da wir keine Obrigkeit kennen, welche uns eine solche ausfertigen würde, nicht einmal über einen Ballen, viel weniger über dessen Inhalt. Letzteres möchte wohl auch ander wärts mit Schwierigkeiten verknüpft sein. Wenn einzelne Bücher oder Paquete nicht in die Hände des Addrestaten gelangen, so laßt sich freilich über die Ursache selten Nach weisung geben, gehen aber ganze Ballen verloren, durch Master, Feuer u. s- w., oder verbrennt eine Buchhandlung, so wird wohl Zeit, Ort und Gelegenheit so speciell angegeben, daß es den Betheiligten, den Commissionairen und besonders den benachbarten College» äußerst leicht wird, sich über die Wahrheit der Geschichte zu unterrichten und könnte demnach eine bloße Erfindung sich nicht halten. Wenn z. B- ein Schiff, welches aus Stettin, Lübeck oder einem andern Hafen ausgelaufen ist, Schiffbcuch leidet, so erfährt das in diesen Städten jedermann und die Zeitungen berichten darüber, auch die Ladung, welche das Schiff gehabt, gelangt zur öffentlichen Kenntniß, so daß hierbei eine Täuschung schwer denkbar ist.*) Ebenso würde es bei einer Feuersbrunst sein. Wir nehmen übrigens für den Sortimentshandler kein grö ßeres Vertrauen in Anspruch als der Verleger von seiner Seite fordert. Wenn ein Bücherballen verloren geht, so weiß man nur nach dem Speditionsbuche des Eommissionairs, von welchen Handlungen Beischlüsse in demselben enthalten waren, waS in den Paqueten war, muß man aufs Wort des Absenders annehmen, oder kann und soll jeder Verleger oder Commissionaic von der Obrigkeit eine Bescheinigung beibringen, daß er an einem gewissen Tage die und die Bücher in so und soviel Exemplaren an den betr. Sortimentshänd ler erpedirt und bei dessen Eommissionair hat abgeben lassen? Da der § 9 doch einmal bestimmt ist gegen Betrug zu sichern, warum wird nur dem Sortimentshändlcr die Fähigkeit zum Betrüge beigelegt, während für den Verleger ein solcher weit leichter ausführ bar ist, da derselbe nur in seinem Eomptoir arbeitet und nicht von der Oeffcntlichkcit controlirt wird? Es crgiebt sich hieraus, daß im deutschen Buchhandel eineUcber- einkunft in Art der vorliegenden nicht getroffen werden kann, wenn sie nicht auf gegenseitiges Vertrauen basirt wird. Mit den Beweisen möchte es zuweilen windig aussehen. Seit unserm Etablissement haben wir bereits dreimal ganze Sen dungen durch Schiffbruch verloren, die letzte im vorigen Herbste mit dem Lübeckschen Schiffe Eeres. Wir haben stets bezahlt so bald wir ausgemittelt, was verloren gegangen, wir beabsichtigen also durchaus *) Wir erlauben uns bei dieser Gelegenheit zu erwähnen, daß die Schiffsassecurateurc nur zahlen wenn ein Schiff wirklich strandet, daß daher häufig Beschädigungen an den Maaren Vorkommen, wie ein thcilwciscs Naßwerden u. d. g., für welche nichts vergütet wird. nicht uns der Haftpflicht, wie sie in § 5 erläutert ist, zu entziehen, da aber wir, die wir Verlusten mehr ausgesetzt sind, wie die meisten deut schen Buchhandlungen, zufolge § 9 von der Begünstigung des § 6 ausgeschlossen sein würden, so finden wir uns nicht veranlaßt ein Document zu unterzeichnen, welches uns Pflichten auflegt, während die Berechtigungen uns nicht zu Gute kommen. Um uns nicht den Vorwurf zuzuziehen, als ließen wir Maßre geln, die das allgemeine Beste des deutschen Buchhandels zum Ziele haben, unberücksichtigt vorübergehen, legen wir, als Antwort auf die uns zugekommene Aufforderung, unsere Bedenken dem verehrten Bör- scn-Vorstande vor; glaubt derselbe daß eine Veröffentlichung und Besprechung unserer Ansichten von Nutzen sein könne, so bitten wir gegenwärtige Zuschrift im Börsenblatte abdrucken lassen. Eggers L Comp. Die neuen Etabliffeincuts betreffend. Nandnote zu den Erwiederungen in Nr. 8!) des Börsenblattes von den Herren Nadant und Nosenthal. Daß nach den sich in neuerer Zeit immer mehr wiederholenden traurigen Erfahrungen ein Mißtrauen gegen die vielen, ohne Ucberle- gung und ohne alle Kenntniß der Verhältnisse unternommenen neuen Etablissements rege wird, und dies sich ausspricht, sollte diejenigen Herren, welche sich dadurch verletzt fühlen, am wenigsten befremden, wenn es ihnen nicht eben daran fehlte, was sie zuvörderst besitzen soll ten: eine genaue Ansicht von dem Wirkungskreise, den sie sich bilden wollen und den dazu nöthigen Bedürfnissen und Leistungen. Nach der heutigen Sachlage kann man wohl annchmen, daß mit Ausnahme von Oesterreich und Hannover, wo der buchhändlerische Gewerbebetrieb durch Privilegien geschützt wird,und daher nur wenige neue Ansiedelungen Vorkommen können, fast alle Punkte besetzt sind, welche nur irgend die Möglichkeit einerExistenz zulassen, und es erscheint daher nur als ganz seltene Ausnahme, wenn Einer oder der Andere sich nach Jahren einen kümmerlichen Erwerb feststellt. Die Bildung eines neuen soliden Wirkungskreises ist nur sehr langsam möglich, denn in den kleinen Städten ist der Absatz zu gering, um außer den unver meidlichen Geschaftsausgaben noch das Genügende für ganz bescheidene Ansprüche übrig zu lassen, und an volkreichen Orten wird der Neuling zuvörderst von allen den Bücherliebhabern begrüßt, welche bei den an dern Buchhandlungen keinen Credit mehr finden, und was sonst das unvermeidliche Resultat langjähriger Praxis war, viel schlechte Schul den, sind jetzt das erste Ergebniß. Sehr viele, ja die meisten neuen Geschäfte werden ohne genügende Mittel unternommen, da der Wohlhabende sich eher dem scheinbar be quemeren und einträglicheren Verlagshandel zuwendct. Ist nun die erste Messe da, so wird schon befreundeter Credit nothwendig, da strenges Betreiben der Ausstandc Manchen vor den Kopf stoßen würde und sich nicht erzwingen läßt; wenn aber die folgenden Jahre und etwas größe rer Absatz mehr Kapitalien verlangen, so häufen sich die Verlegenhei ten und führen nach und nach einem langsamen Abstcrben entgegen, bis ein frisches Reis auf den morschen Stamm gepfropft wird und den selben Kreislauf beginnt. Daß einzelne Ausnahmen Statt finden, ist schon zugestanden, hier wird man aber bei ruhiger Prüfung finden, daß diese stets gut vorbe reitet das Wagniß unternommen haben und, die zu übernehmenden Ver pflichtungen kannten. Ein junger Mann, der sich mit Arbeitslust in mehreren lebendigen Geschäften umgesehen, bringt neue Erfahrungen an einen fremden Ort mit; sucht einen oder den andern Zweig zu kul- tiviren, der daselbst vernachlässigt war, lernt etwaige Schwachen seiner Concurrenten kennen und weiß diese für sein Geschäft zu benutzen, und fällt nicht so leicht in die Hände der Schwindler, welche den Erstling
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