X- 74, 31. März 1932. Redaktioneller Teil. »S-I-Lbla« I. d. Dtlch- vllchh--»kl. b) Antrag des Vorstandes und des Rechnungsausschusses: Die Hauptversammlung wolle beschließen: 1. Das Eintrittsgeld zum Börsenverein beträgt wie bisher 30 RM. Der Mitgliedsbeittag wird auf 3S RM im Jahre festgesetzt. Weiter wird ein Beittag von 10 RM erhoben, der dem zuständigen Kreis- oder Auslandverein überwiesen wird. 2. Das Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel wird den Mitgliedern in einem Stück unberechnet geliefert. Dagegen haben zu zahlen Mitglieder des Börsenvereins für weitere Stücks 2.L0 RM monatlich, Nichtinitglieder für das Stück 10.—- RM monatlich. c) Genehmigung des Voranschlages für 1932. 4. Genehmigung des Derwaltungsberichts, des Jahresabschlusses und des Haushaltplanes der Deutschen Bücherei. 5. Genehmigung des Haushaltplanes der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt in Leipzig. 6. Antrag des Gesamtvorstandes, einem um den Dörsenoerein und den Buchhandel ver dienten Mitglied die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Gleichzeitig laden wir hiermit gemäß 8 13 Absatz d und o Satz 3 unter Verkürzung der Einberufungssrist zu einet am Sonntag Nogate, dem 1. Mai 1932, pünktlich vormittags 9 Uhr im Deutschen Buchhändlerhaus zu Leipzig, Eingang Portal III, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig ein. Tagesordnung: I. Besprechung und erforderlichenfalls Beschlußfassung über die auf der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. April 1932 stehenden Punkte: 1. Geschäftsbericht. 2. Neuwahlen. 3. Rechnungslegung. 4. Genehmigung des Derwaltungsberichts, des Jahresabschlusses und des Haushaltplanes der Deutschen Bücherei. 5. Genehmigung des Haushaltplanes der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt in Leipzig. 6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an ein um den Börsenverein und den Buchhandel verdientes Mitglied. II. Antrag des Gesamtvorstandes auf Satzungsänderung: Die außerordentliche Hauptversammlung wolle beschließen, die Satzung des Börsenvereins unter nachstehenden Ge sichtspunkten zu ändern und zur Prüfung dieses Antrags auf Satzungsänderung einen aus den Mitgliedern des Ge- samtvorstandes sowie zehn weiteren Mitgliedern des Börsenvereins bestehenden außerordentlichen Ausschuß einzusetzen: 1. Die Kantate 1933 außer Kraft tretenden Bestimmungen der Satzung 8 6 Satz 2 und 3, 8 14b Satz 2 und 8 28a letzter Satzteil („sowie die Wahrung des in 8 6 Satz 2 der Satzung aufgestellten Grundsatzes") bleiben in Kraft, sedoch ist zu erwägen, 8 6 Satz 3 außer Kraft treten zu lassen. 2. 8 9 Ziffer 3 Halbsatz 2 („sofern rechtskräftige Verurteilung vorliegt") ist zu streichen. 3. Die Vorschriften des 8 19 (Ahndung der Verletzung von Mitgliedspflichten) sind zu vereinfachen. 4. Bestimmungen sind aufzunehmen, a) wonach das Mitglied die in seiner Firma ausgebildeten Lehrlinge im Lehrvertrag darauf zu verpflichten hat sich zu der vom Börsenverein eingerichteten Gehilfenprüfung zu stellen; ^ b) über die Zusammensetzung und den Aufgabenkreis des Prllfungsamtes. s. 8 13 Absatz s. ist dahin zu ergänzen, daß, falls sich für die Einberufung der ordentlichen Hauptversam am Sonntag Kantate erhebliche Schwierigkeiten ergeben, der Gesamtvorstand berechtigt ist, den Te- ^ ordentlichen Hauptversammlung zu verlegen und dis in der Satzung im Zusammenhang mit Sonnt- ^ ^ Kantate- angegebenen Fristen entsprechend abzuändern. ^ "