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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1885
- Strukturtyp
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- 1885-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1885
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- Deutsch
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^ 32, 9. Februar. Nichtamtlicher Teil. 607 sei es im Strafverfahren gegen eine bestimmte Person (StGB. Z 41), sei es im sogenannten objektiven Verfahren (StGB. 8 42), ergangenes rechtskräftiges Urteil, namentlich auch nach der Praxis des Reichsgerichts, von absoluter Wirkung ist, so daß dasselbe in einem späteren Verfahren, welches etwa gegen einen anderen An geklagten sich richtet, unbedingt zu Grunde zu legen ist (natürlich nicht für die Beurteilung der Schuldfrage). Dieser weitgreifenden Wirkung eines solchen Urteils gegenüber erscheint der den Inte ressenten durch die StPO, gewährte Schutz als ein ganz ungenügen der; nach 8 478 das. sind „Personen, welche einen rechtlichen An spruch auf den Gegenstand der . . . Unbrauchbarmachung haben, so weit dies ausführbar erscheint, zu dem Termin zu laden". Nun wird, wenn an irgend einem Orte des Reichs in einer Buchhandlung eine Anzahl von Exemplaren einer Schrift, etwa als unzüchtigen Inhalts, beschlagnahmt worden ist, zwar der betreffen de (Sortiments-)Buchhändler, niemals aber der an einem anderen Orte wohnhafte Verleger oder gar der Verfasser geladen; am aller wenigsten geschieht solches, wenn es sich um ein Erzeugnis der aus ländischen Litteratur handelt. Gerade für diese Personen kann aber aus dem objektiven Verfahren der allergrößte Nachteil erwachsen, der nach dem oben Vorangeschickten irreparabel ist; die Sortimen ter Pflegen sich um die Verhandlung kaum zu kümmern, sei es ihres nicht erheblichen Interesses wegen, sei es aus Abneigung, an einer gerichtlichen Verhandlung sich zu beteiligen, die ihre hauptsächlichste Wirkung gegen Dritte äußert. Dazu kommt nun ein Verfahren, wie es mangelhafter kaum gedacht werden kann; aus einem umfangreichen Buche, das mög licherweise viele Jahrzehnte hindurch unbeanstandet im Buchhandel Vertrieben ist, das vielleicht als eine Zierde der Litteratur gegolten hat, werden einzelne, abgerissene Stellen von meist wenigen Zeilen vorgelesen, und darauf hin, weil ein oder das andere derartige Bruchstück einen derben Kraftausdruck oder eine Wendung enthalten mag, die allein vielleicht als unsittlich erscheint, im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalte des ganzen Buches aber auch das nicht einmal, am allerwenigsten aber das Buch als solches zu einem »unzüchtigen« stempelt, wird dann womöglich auf Unbrauchbar machung des ganzen Buches erkannt, ohne daß oft die meist Interessierten von der stattfindenden Verhandlung auch nur Kennt nis 'erlangt haben. Diesem letzteren Übelstande wenigstens tritt die Österreichische StPO., deren sogenanntes objektives Strafver fahren im übrigen viele Anfechtung erfahren hat und namentlich auch von S. Mayer (vgl. dessen Kommentar, Noten zum 8 493) lebhaft angegriffen ist, im Abs. 2 des 8 493 durch die Bestimmung entgegen, daß gegen die — in nichtöffentlicher Sitzung getroffene — „Entscheidung des Gerichtes, welche im Falle der Erlassung des Verbotes am Sitze des Gerichtes öffentlich anzuschlagen und durch die amtliche Zeitung kundzumachen ist, von jedem Beteiligten binnen acht Tagen nach der Kundmachung der Einspruch erhoben werden kann, über welchen das Gericht in öffentlicher Sitzung nach An hörung des Staatsanwaltes und des den Einspruch Erhebenden zu entscheiden hat." Die Mündlichkeit des Strafverfahrens ist ein schönes Gut, von dem wir nur hoffen wollen, daß es durch Einführung einer Berufung an die Strafsenate der Öberlandesgerichte nicht zum besten Teile verloren gehen möge, — aber, wo sie eine Wahrheit nicht werden kann, da ist sie aufzugeben und an ihrer Stelle ein »vorbereitendes Verfahren« anzuordnen, ähnlich wie die Civil- prozeßordnung (88 250, 313—319) ein solches kennt. Ein solcher Fall scheint mir vorzuliegen, sobald es um Unbrauchbar machung einer Druckschrift sich handelt, deren gesamter Inhalt in der Hauptverhandlung durch Vorlesung zur Kenntnis des Ge richtshofes und der Beteiligten nicht gebracht werden kann. Für solche Fälle, d. h. also, wenn es sich um Druckschriften etwa von mehr als einem Bogen handelt, müßte durch Gesetz eine vorherige Cirkulation bei den Gerichtsmitgliedern augeordnet sein, damit letztere in der Hauptverhandlung die Versicherung abzugcben in der Lage sind, daß sie von dem Inhalte der Schrift soweit Kenntnis genommen hätten, um über denselben — nach der in Betracht kommenden Richtung — ein Urteil fällen zu können; damit wäre die Form der Vorlesung beseitigt. Für das sogenannte objektive Verfahren würde meines Er achtens bei Druckschriften mit inländischem Verlagsorte ausschließ lich das Gericht dieses Ortes, bei im Auslande erschienenen Druck schriften die betreffende erstinstanzliche Gerichtsbehörde in Leipzig für zuständig zu erklären sein. Für das gegen eine bestimmte Person sich richtende Verfahren würde eine abändernde Bestimmung bezüglich der Zuständigkeit nicht zu treffen, sondern nur anzuordncn sein, daß das Urteil, so weit es die Unbrauchbarmachung betrifft, nicht über den Bezirk des betreffenden Gerichts hinaus vollstreckbar sei, bezw. Rechtskraft er lange; ein etwa demnächst im objektiven Verfahren ergehendes Ur teil würde das maßgebende sein und jenes eventuell insoweit auf- heben. Stellt sich in dem gegen eine Person gerichteten Verfahren deren Schuldlosigkeit, dagegen nach Annahme des Gerichts die ob jektive Unzüchtigkeit der Schrift heraus, so würde durch einen Be schluß die Sache an das für das objektive Verfahren zuständige Gericht zu verweisen sein. Für jedes Verfahren endlich, in welchem die Unbrauchbar machung einer Schrift ausgesprochen werden kann, müßte die Ladung des — bekannten — inländischen Verlegers (Heraus gebers rc.) und Verfassers obligatorisch angeordnet sein. Handelt es sich um ausländische Schriften, so würde etwa der beim Amts gerichte zu Leipzig (demnach 8l3Abs.2desKgl.Sächs.Ausführungs- ges. zum D. GVG. vom 1. März 1879 die in den Gesetzen dem ehemaligen Handelsgerichte daselbst zugewiesenen Geschäfte zuge fallen sind) angemeldete im Jnlande wohnhafte Vertreter der Ver lagsfirma zu laden sein. Deutscher Buchhändler - Kalender. — Unter Mitwirkung von Fachgenossen herausgegeben von Hermann Weißbach. Fünfter Jahrgang auf das Jahr 1885. Weimar 1885. Der neue Jahrgang dieses ganz besonders für Sortimenter wertvollen Taschenbuches gelangte kürzlich zur Ausgabe und zeichnet sich sowohl durch die handliche Einrichtung als auch durch einen reichhaltigen, nützlichen Inhalt aus. Neben den verschiedenen Kalendarien, wie Übersichts-, Notiz- und Geschäftskalender, bringt es eine Reihe von sehr brauchbaren Tabellen, von denen Mollys Prozentumwandlungstabelle auch dem Verleger gute Dienste leisten wird, während die Hilfstabelle des Sortimenters speziell für das Lager und den Kundenverkehr sich als nützlich erweisen dürfte. Letztere ist vom Herausgeber dem Versprechen im Vorwort des letzten Jahrgangs gemäß wesentlich verbessert worden und giebt nun unter 638 Schlagwörtern nicht allein die Titel der in den Volckmarschen und Staackmannschen Katalogen enthaltenen Werke, sondern überhaupt die bedeutenden Erscheinungen aus allen Gebieten an, führt namentlich auch solche Gegenstände auf, von denen es nur ein Buch oder deren ganz wenige giebt. So willkommen und praktisch dieses Hilfsmittel auch in seiner jetzigen Gestalt ist, so muß doch dem Bearbeiter dieser Tabelle geraten werden, auf eine stete Vervollkommnung derselben bedacht zu sein und im nächsten Jahrgang auch das Erscheinungsjahr der neuesten Auflagen hinzu zufügen, was das schnelle Auffinden der vollständigen Titel in den Katalogen bedeutend erleichtern wird. Der Kalender enthält ferner einen kurzen Lebensabriß nebst 86*
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