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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-01-21
- Erscheinungsdatum
- 21.01.1848
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18480121
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1848
- Monat1848-01
- Tag1848-01-21
- Monat1848-01
- Jahr1848
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.01.1848
- Autor
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- [1] - 81
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern täglich. § örsenblatt Alle Zusendungen für das Börsenblatt sind an die Redaction zu richten. für dm Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 6. Eigenthum des Börsenvcrcins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Freitag am 21.Januar. 1848. Amtlicher T h e i l. Zur königl. bayerischen Prcsigesetzgcbung. Unterm 16. u. 26. Decbr. v. I. sind in Bayern folgende, das Censurwesen betreffende, Verordnungen erschienen: I. Ludwig«. G. Gn. ic. In Erwägung, daß nach Wortlaut und Geist der Verfassungsurkunde die in §. 2 der dritten Verfassungsbeilagc vor behaltene Censur nicht eine Kronverbindlichkeit, sondern eine Kronbe- fugniß bildet, und lediglich die Schranke bezeichnet, innerhalb deren die Anwendung von Präventivmaßregeln dem jcdcezcitigcn Ermessen des Kö nigs anheimgegeben ist, dann in der Absicht, Unserem treuen Volke einen sprechenden Beweis Unseres landesväterlichen Vertrauens zu geben, ver ordnen Wir, in so lange Wir nicht anders verfügen, und vorbehaltlich Unserer Kronrechtc hiermit, was folgt: Art. l. Vom 1.Januar 1848 anfangend, ist von Anwendung der Censur auf Artikel über innere La n des an gele genheiten wieder Umgang zu nehmen, und es treten bezüglich dieses Theiles der periodischen Presse die in dem Zeiträume von 1832 bis 1837 gehandhabten Normen in er neute Wirksamkeit. Art. II. Von genanntem Tage an bleiben einer vor läufigen Censur nur unterworfen: I) die Gegenstände der äußern Politik; 2) Artikel, wodurch ein bestehendes Strafgesetz im Verbrechens- oder Vergehensgrade übertreten wird; 3) Angriffe auf die Ehre von Privat personen, und zwar letztere deshalb, weil Wir wohl in dem Bewußtsein der wohlwollenden und streng verfassungsmäßigen Grundsätze, welche alle Unsere Regentcnhandlungen leiten, die Besprechung der Regie- rungsacle und der öffentlichen La nd es i n tcresse n freigeben und in solcher Weise der allgemeinen Stimme den Weg zu Unserem Throne anbahnen, bei gänzlichem Nichtbcstehen von Re pressivgesetzen in Absicht auf den Mißbrauch der Presse, dann bei notori scher Mangelhaftigkeit der civilgesetzlichen Bestimmungen über Injurien und Verläumdungen aber die Ehre Unserer einzelnen Unterthancn und den Frieden der Familien keineswegs wehrlos anonymen Angriffen anheimstel len können. Art. 111. Unser Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegcnheiten wird hiernach das weiter Geeignete verfügen und für den Vollzug Unserer wohlmeinenden Absicht entsprechende Sorge tragen. So gegeben München, den 16. Deccmber 1847. Lud wig. Fürst v. Oettingcn-Wallersscin, StaotSralh. Bcislcr, StaatSrath. Frhr. v. Hohcnhausc», Generalmajor. Berks, StaatSrath. Heros, StaatSrath, II. „Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangclegcnheilcn. Als Se. Maj. der König durch allerhöchste Verordnung vom 16. Oec. den Vollzug der III. Verfassungsbeilagc huldreichst neu zu regeln gcruhlen, tru gen Allerhöchstdieselben zugleich ihrem Ministerium des Innern für Kir chen- und Schulangelcgenheilcn auf, das wcitcr Geeignete zu verfügen und für den Vollzug AUerhöckstihrer wohlwollenden Absicht Sorge zu tragen. In Gemäßheit des königl. Befehles erhalten sämmtliche Regierungen, Kammern des Innern, hiermit nachstehende Vollzugswcisung: I. Der Monarch will, insolange allerhöchst er nicht anders befiehlt, die inner,, Landesangelegenhciten jeder Präventiveinschreilung entrücke und letztere fortan nur angewendet wissen I) auf Gegenstände der äußern Politik; 2) auf Artikel, wodurch ein bestehendes Strafgesetz im Verbrechens- oder Ver- gchensgrade übertreten wird; 3) auf Antastungen der Ehre von Priva ten. Diese allerhöchste Bestimmung ist durchaus loyal und ohne alle Mentalrcservation gegriffen. Sie muß also auch mit gleicher Loyalität voll zogen weiden. II. Unter auswärtiger Polilik ist lediglich zu verstehen, was den Deutschen Bund als solchen, dann das politische Leben jedes ein zelnen deutschen und außcrdeutschen Staates sowol in sich als in seinen Wech selbeziehungen zu den übrigen Staaten einschlüffig Bayerns angeht. In nere Landesangelegcnheircn des bayerischen Staates unter irgend welchen Vorwänden in das Bereich der äußern Politik hereinziehcn, wäre den aller höchsten Absichten geradezu entgegen. III. Bezüglich des strafrechtlichen Gebietes wurde sich in der allerhöchsten Verordnung deshalb ausdrücklich auf die Sphäre der Verbrechen und Vergehen beschränkt und von Gesetzes verletzungen im Polizeiüberlrctungsgradc Umgang genommen, weil der diesseit des Rheins so unendlich vage Polizeibegriff dem Censurgebiete jede sichere Begrenzung entziehen und Willkürlichkeiten Thür und Thor öffnen würde. Das königl. Zugcständniß ging absichtlich weiter als die III. Verfassungsdcilage, welche in §. 6 sogar förmliche Beschlagnahme aus dem einfachen Polizeimomente gestattet. Es bedarf daher nicdl der Er wähnung, daß die Censoren auf den Grund des Aiff- II. Abs. 2 der aller höchsten Verordnung nur Demjenigen das Imprimatur zu verweigern ha ben, was, wie z. B. Majestätsbcleidigungcn (diesrheinisches Strafgesetz buch Theil I. Art. 309 bis incl. 314), Verbrechen gegen den öffentlichen Ncchtsfricden re. in dem Falle des Erscheinens wirklich strafrechtlicher Co gnition anhcimfallen würde. IV. Der Fürsorge zu Gunsten der Privatehre liegt bekanntermaßen die eben so gerechte als weise Ansicht zu Grund, es komme der Regierung zu, Jene, welche durch kein öffentliches Amt in das politische Räderwerk des Landes eingreifen, mittels der verfassungsmäßigen Censurwaffe gegen Verunglimpfungen insolange zu sichern, als nicht die bevorstehende neue Civilgcsetzgebung dem Misbrauche dee Presse zu entwür digendem Anlassen des Privatlebens einen wirksamen Damm entgegenstelle. Sicher ist diese allerhöchste Beschränkung das Edelste und Förderlichste, was sich im Interesse vernünftiger Preßfreiheit je ersinnen ließ, indem die leider 13 Fünfzehnter Jahrgang.
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