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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1848
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler-Messe, zu Ostern täglich. Börsenblatt für den Alle Zusendungen für da« Börsenblatt sind an die Redaktion zu richten. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 11. Leipzig, Dienstag am 8. Februar. 1848. Amtliche Bekanntmachung. Die diesjährige ordentliche Generalversammlung des Vereins der Buchhändler in Leipzig findet statt: Montag den 14. Februar 2 Vs Uhr. Tagesordnung: 1) Vortrag des Geschäftsberichts über das letztverflossene Verwal tungs-Jahr. 2) Vortrag des Kassenberichts über das verflossene und des Budgets für das nächste Verwaltungsjahc. 3) Wahl von drei Vereinsmitgliedern zur Prüfung und Erledigung der Jahresrechnung. 4) Wahl von sechs Vereinsmitgliedern zur Mitwirkung bei der Beaufsichtigung der Bestellanstalt und Feststellung der Geldbei träge für dieselbe. 5) Berathung und Beschlußfassung über die von den Behörden beantragten Abänderungen der Vereins-Statuten. Leipzig, den 1. Februar 1848. Pie Dcxntirlcn des Duchhandcis zu Leipzig. Zur bayrischen Prcsigesetzgcbung. In Betreff der Nachcensur auswärtiger Blätter ist kürzlich fol gende Ministerialentschließung ergangen: Im Namen Sr. Maj. des Königs. Bei dem kdnigl. Ministerium des Innern für Kirchen - und Schulangelegenheiten ist die Frage angeregt wor den, wie angesichts der königl. Verordnung vom 16. Dcc- v- I. in Ab sicht auf die sogenannte Nachcensur zu verfahren sei. Die durch genannte Verordnung wieder ins Leben gerufenen Normen von 1832/37 setzen, Zeug der Zusammenstellung vom 8. März 1836 Ditt. III. Iiff. 11 fest, was folgt: „Insbesondere ist in Belang der außerhalb des Königreichs verleg ten, sonach der verfassungsmäßigen Ccnsur vor ihrem Erscheinen nicht un terwerfbaren Blätter und Zeitschriften politischen und statistischen Inhalts der Grundsatz nicht außer Acht zu lassen, daß zwar s) die Bestimmungen des Z 2 der III. Versassungsbeilagc auf alle Zeitungen und periodischen Blätter politischen und statistischen Inhalts Anwendung finden, daß sonach den im Luslande erscheinenden Blättern der oben erwähnten Kategorie auf die Verbreitung in Bauern, ohne nachträgliche Erfüllung der Verfas- sungsbcdingungen, sohin auf eine Bevorzugung gegen die inländischen, kein Anspruch zustcht, daß aber b) vermöge der von der bavrischen Regierung stets behaupteten fakultativen Eigenschaft der Ccnsur, deren Anwendung auf die verschiedenen auswärtigen Zeitschriften von der jeweiligen In struction abhängt, und daß dieselbe c) da, wo sie in Wirkung tritt, nur Fünfzehnter Jahrgang. r T h e i l. unbeschadet des Postgeheimnisses, also nur hinsichtlich der offen und unter Kreuzband eintreffenden Exemplare, und auch hier nur bezüglich jener Ar tikel stattzusinden habe, welche überhaupt dem Gouvernementalprincip oder specicll dem bayrischen Staate nachthcilig erscheinen." Von diesem Stand punkte wurde seit 1837 vielfach abgewichcn. Erst gab eine Reihe specicller Erlasse der sogenannten Nachcensur eine nie geahnte Ausdehnung. Dann ward sogar die Theorie der Kronpflicht auf die sogenannte Nachcensur angewendet, sonach die Gesammlheir ausländischer Blätter präventiver Cognition zugeschieden. Es kann wol keinem gegründeten Zweifel unter liegen, daß der Krone die Bcfugniß zustehe, die Ccnsur auch auf aus wärtige Blätter politischen und statistischen Inhalts anzuwenden; denn gemäß der III, Verfassungsbeilagc ist die Freiheit der Presse nur gewährt: I) bezüg lich von Schriften, welche erst in Druck gegeben werden sollen, den Verfassern, Verlegern und berechtigten Buchdruckern im Königreiche; 2) rücksichtlich schon in Druck gegebener Schriften den offenen Buchhandlungen und den obrigkeitlich Gleichberechtigten, nämlich innerhalb gewisser Schranken, den Buchbindern. Den auswärtigen Zeitungen widmet das Preßcdict keine be sonder« Bestimmungen. Sie müssen also unter irgend eine der ausge sprochenen Kategorien subsumirt werden. Subsumirt man sie aber, waS offenbar das Natürlichste und allein dem Geiste des Edicts Entsprechende ist, unter die Bestimmungen über die periodischen Schriften politischen und statistischen Inhalts, so unterliegen sic der hierfür angeordnetcn bayri schen Ccnsur, und da diese nicht vor ihrem Eintritt in das Königreich gc- handhabt werden kann, so muß sie bei diesem Eintritte stattfinden. Auch wäre die entgegengesetzte Annahme nichts weniger als diesen Blättern günstig. Wollte man dieselben nämlich behandeln als schon gedruckte Schriften, so wären nur die offenen Buchhandlungen und Glcichbefugten zu ihrer freien Debitirung berechtigt; auch unterlägen sie gegebenen Falles dem Beschlagnahmsverfahren der §§ 6,7, 8 und 9 der III. Verfassungs- bcilage, und da die einzelnen Nummern nur Theile des Ganzen sind, Be schlagnahmen aber stets das ganze Werk umfassen, so wäre kaum zu um gehen , daß gemäß der bestehenden grundgesetzlichen Normen die Beschlag nahme über die einzelne Nummer hinaus mindest auf den ganzen Jahr gang oder Halbjahrgang griffe. Um nun die absolut nothwcndigc Gleich stellung der fremden mit den inländischen Journalen zur Wirklichkeit zu gestalten, erhalten die sämmtlichcn Districtspolizeibehörden und Stadtcom- missariate im Vollzüge höchster Entschließung vom 15. d. M. folgende Direktiven: I. Die Anwendung der verfassungsmäßigen Ecnsurwirksamkeit auf Erzeugnisse der auswärtigen Tagespreise hat nur bezüglich solcher Zei tungen und periodischen Schriften, welche sich mit Politik und Statistik beschäftigen, und auch hier nur insofern stattzusinden, als sie jeweils aus drücklich angeordnet ist. II. Die sämmtlichcn Districtspolizeibehörden und Stadtcvmmiffariate haben daher schleunigst ein Verzeichniß jener Zeitun gen und periodischen Schriften politischen oder statistischen Inhalts vorzu- Icgen, worauf in ihren Bezirken die Präventive gegenwärtig Anwendung findet, und in diesem Verzeichnisse bezüglich jedes Blattes die Ministerial- 22
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