Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1848
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18480303
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184803034
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18480303
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1848
- Monat1848-03
- Tag1848-03-03
- Monat1848-03
- Jahr1848
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint jeden Dienstag ». Freitag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern täglich. Alle Zusendungen für das Börsenblatt sind an die Redaktion zu richte». für den rutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 18. Leipzig, Freitag am 3.Marz. 1848. Amtliche Zur preuß. Preßpolizeiverwaltung. Das neueste Amtsblatt der königl. Regierung zu Potsdam ent halt folgende: Warnung vor P reßpo lizei-Contravcntionen. Es kommen auf Seiten der Schriftsteller, Buchhändler und Buchdrucker noch häufig Verstöße gegen die bestehenden preßpolizeilichen Vorschriften vor, welche nicht aus bösem Willen, sondern aus Un kunde oder Nachlässigkeit hervorgehen, mich aber gleichwohl in die unangenehme Nothwendigkeit versetzen, Strafe zu verhängen, weil bei derartigen Polizei-Vergehen die gesetzliche Strafe schon durch bloße Fahrlässigkeit verwirkt wird, und welche außerdem nicht sel ten die polizeiliche Beschlagnahme ganzer Auflagen wegen bloßer Formmängel nach sich ziehen und solchergestalt für die Betroffenen sehr nachtheilige Folgen haben. — Die Beseitigung dieses Uebel- standes liegt hauptsächlich in der Hand der betheiligten Gewerbe treibenden, denen nicht genug empfohlen werden kann, sich mit den preßpolizeilichen Vorschriften recht vertraut zu machen, und ihre Ge- werbsgehülfen in der Befolgung derselben recht streng zu controUiren. Um indeß auch meinerseits dazu behülflich zu sein, lasse ich hier ein Verzeichniß der am häufigsten wahrgenommenen Verstöße als Warnung für künftige ähnliche Fälle folgen. 1) Die Druckereibesitzer verabsäumen noch immer mitunter ihren Namen auf die aus ihren Druckereien hervorgegangenen Drucksachen zu setzen, namentlich bei solchen kleinen Drucksachen, welche, wie z. B. Komödienzettel, öffentliche Anschläge, Circulare, Statuten u.s. w>, le diglich der Local-Censur unterworfen, und nicht für den Buchhandel, sondern zur Gratisvertheilung bestimmt sind, an welchen ein Verlags recht im gesetzlichen Sinne dieses letzteren Umstandes halber von Nie mand in Anspruch genommen wird, und auf welchen deshalb ein Ver leger nicht genannt werden kann. Gleichwohl muß die Vorschrift im Art. IX des Eensur-Edicts vom 18. Oktober 1819: Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers (letzterer am Ende des Werks) versehen sein, in solchen Fällen, wo kein Verleger existirt, wenigstens dahin befolgt werden, daß der Buchdrucker allein benannt wird. Es ist durchaus er forderlich, daß aus jeder Druckschrift ersehen werden kann, wer sie gedruckt hat, und Drucker, welche hiergegen verstoßen, setzen sich nicht Fünfzehnter Jahrgang. r T h e i l. nur der polizeilichen Beschlagnahme und Vernichtung solcher Drucksa chen (§-6. der Allerhöchsten Verordnung vom 30.Juni 1843), sondern auch einer preßpolizeilichen Geldstrafe aus, welche nach Art. XVI. bio. 1. des Eensur-Edicts vom 18len Oktober 1819 selbst bei dem un schuldigsten Inhalte der Druckschrift und beim ersten Contraventions- fall nicht unter Aehn Thaler, nach Umständen aber bis auf Einhun dert Thaler bemessen werden kann, und im dritten Falle den Verlust der Gewerbsberechtigung nach sich zieht. 2) Diejenigen Schriftsteller, welche sich zum Selbstverläge ihrer Schriften entschließen, übersehen noch häufig, daß sie durch ein solches Un ternehmen zwar alle die Verpflichtungen überkommen, welche die Gesetze den Verlegern im Allgemeinen auferlegen, daß sie aber die besonderen Vorrechte der Buchhändler nur durch Auswirkung einer förmlichen Eoncession zum Betriebe des Buchhandels erlangen können. >— Na mentlich verabsäumen sie es häufig, sich auf dem Titelblatte der Vor schrift in Art. IX. des Eensur-Edikts gemäß als Selbstverleger zu be nenn en, d. h. mit ihrem wahrem Namen zu bezeichnen, und bedenken nicht, daß sie sich dadurch nach Art. XVI. Nr. 5. des Eensur-Edikts einer polizeilichen Geldstrafe von Fünf bis Fünfzig Thalern, und ihre Schrif ten nach §. 6. der Allerhöchsten Verordnung von 30. Juni 1843 der polizeilichen Beschlagnahme und Vernichtung aussctzen. — Wer im Inlands seine Schriften anonym oder pseudonym herausgeben will, muß sich zu deren Verlag stets der Verlagsbuchhandlungen bedienen. Andererseits sind auch öfters Versuche wahrgenommen worden, Selbst verlags-Produkte im Wege des Buchhandels zum Theil Unter Anwen dung besonderer, einer buchhändlerischen Firma ähnlich sehender Be zeichnungen zu verbreiten, obwohl nach Art. XII. der Eensur-Instruk tion nur solche Druckschriften buchhändlerisch vertrieben werden dürfen, auf deren Titelblatt eine bekannte Buchhandlung benannt ist. — Sollen daher Selbstverlagswerke in den Buchhandel gebracht wer den, so muß der Verfasser und Selstverleger, wenn er nicht selbst zugleich Buchhändler ist, den buchhändlerischen Vertrieb einer be stimmten Buchhandlung in Commission geben, und letztere auf dem Titelblatte benennen, widrigenfalls er seine Schriften, Falls sie in Buchläden betroffen werden, nicht nur der Consiskation auf Grund des Art. XVI dio. 5 des Eensur-Edikts aussetzt, sondern auch nach Befinden die zwangsweise Heranziehung zur Bürgerrechts-Gewinnung und Gewerbesteuer-Prozesse zu gewärtigen hat. 39
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite