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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1848
- Sprache
- Deutsch
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216 I>?15 In Nachdruckösachen. Wie rechtlos der Zustand des geistigen Eigenthums, trotz aller neuern Gesetze, in Deutschland noch ist, möchte folgender Fall bezeugen. Der 1. Band von Silier's Lehrbuch der Pharmacie. 1. Auflage, Verlag von Leibrock, war ein mehr als stackes Plagiat von dem im Verlage des Unterzeichneten erschienenen Lehrbuch der Pharmacicvon llr. Ela mor Marquart. — Der Sachverständigen-Verein in Braunschweig, bestehend aus den Herren Apotheker De. Herzog, Professor »r. Barren- trapp und Bu chha ndler Westcrm ann daselbst, gab das unten folgende Gutachten ab, woraus ich einzelne Stellen abdrucken lasse. Mir ist cs unbegreiflich, da in erster Instanz der Prozeß zu meinen Gunsten entschieden war, Silier auch, wenn ich den Prozeß unterdrücken und ihm ungehinderten Debit s eines Machwerks zustehen wolle, was aus begreiflichen Gründen ich nicht konnte, eine Gelb en t schädig ung bieten ließ, dennoch zu meinem Nachtheil entschie den wurde. Hier zu Lande, wo glücklicherweise Napoleons Ge setzbuch gilt, wäre dies rein unmöglich gewesen. Damit die Leser dieser Blätter doch erfahren, ob die Anklage begründet war, möge das Gutachten zu ihrer Kenntniß gelangen. Es heißt: „Nutzlos für die Wissenschaft, wie für ihre praktische Anwendung, das Eigenthum Anderer beeinträchtigend, und direct dem §. 1 des Gesetzes zum Schutz des literarischen Eigcnthums entgegen handelnd, müssen wir aber ein Buch betrachten, welches zu bei Weitem mehr als der Hälfte aus einem früher erschienenen wörtlich oder doch so abgedruckt ist, daß die Aendcrungcn sich nicht weiter erstrecken als auf eine stellenweise verschie dene Reihenfolge der Paragraphen und Weglassung einiger Hülfszeitwörter und dergleichen, Wieste in jeder Druckcorrectur vorgenommen werden können. Zu dieser letzten Klasse von Machwerken gehört ohne allen Zweifel, wie die gleich anzuführendcn Beispiele beweisen werden, das von Or. Silier angeblich verfaßte Lehrbuch der Pharmacie, welches zu weit mehr als der Hälfte in angegebener Weise aus Marquart's Lehrbuch der Pharmacie abgedruckt ist, der kleine Rest ist aus der letzten von Marquart bearbeiteten Ausgabe von Geigers Lehrbuch der Pharmacie entnommen. Sillers Arbeit beschränkt sich auf eine Verstellung der einzelnen Paragra phen und auf einige höchst werthlose Zusätze." Sehen wir, in wie weit Siller's angebliche Arbeit von Marquart's Schrift entfernt: I. Mineralogie. Hier findet sich keine eigentliche Einleitung, aber Seite 312 auf 12. Zeile in Sillers Buch beginnt der Abdruck von Marquart's Schrift (Zeile 18 von o. S. 6) und läuft fast unverändert 4 Seiten fort bis S. 316, Zeile 15 v. o. in Sillers, S. 11, 3. 16 v. u. in Marquart's Lehrbuch. Folgen im Gutachten die Beweise zahlreich angegeben, deren Abdruck der Raum dieser Blätter nicht gestatten würde. Weiter heißt cs: „Sonach sind in dem 328 Seiten starken Buche, welches als Siller's cigenthümliche literarische Arbeit ausgegcben wird, in dem wichtigsten Theile, der Botanik, allein schon über SOV Seiten, welche als nichts anderes als Abdruck mit unwesentlichen Aendcrungcn von Marquarts Werk gelten können, enthalten." Beim kurzen Abriß über Mineralogie ist in gleicher Weise verfahren. 58 Seiten abgedruckt. „Aus allem Gesagten geht nun unzweifelhaft unserer Ansicht nach hervor: Daß bei Fabricirung des Sil ler'schen Buches dem §. I des Gesetzes zum Schutz des literarischen Eigcnthums direct entgcgengehandelt ist, indem dort sowohl gänzlicher als theilweiser Abdruck verboten wird und in vorliegendem Falle ein theilweiser Abdruck in möglichst aus gedehntem Maße nachgcwiesen und durch Vergleichung zur Genüge bewie sen wird." „Ein Buch, wie das Siller'sche, durch solch' vollständiges Abdrucken mit so geringen Acndcrungen angefcrtigt, offenbar nur um bei flüchtiger Durchsicht es nicht übereinstimmend mit dem abgedruckten Buche erscheinen zu lassen, kann nach dem §. 1 des Gesetzes zum Schutz des literarischen Eigenthums nur der ganzen Strenge desselben unterliegen. Wir begutach ten hiernach die uns gleichzeitig gestellte Frage: Welche Entschädigung der Verleger des Marquart'schcn Werkes von dem Verleger des Siller'schen in Anspruch zu nehmen berechtigt sei? dahin 1) Daß Leibrock an Kunze unter Nachweisung der Stärke der Auflage alle unverkauften Exemplare ausliefere, 2) sämmtliche bis zu einem festzu stellenden Termin nicht ausgelicferten, also als verkauft anzusehendcn Exem plare zum lVetto-Buchhändlcr-Prcise des Marquart'schcn Werkes baar zu vergüten, gehalten erachtet werde. gcz. vr. H erzog. 0r. Varrcntrapp. G. Westermann. Von Seiten des Börsenvorstandes sollte dahin gewirkt werden, daß für ganz Deutschland in Sachen des literar. und artist. Eigen thums nur Ein Gerichtshof das Richteramt ausübe, und dieser wäre in Frankfurt a/M. zu errichten; ferner, daß sobald eine derartige Anklage geschehe, der Vorrath des betreffenden Werkes unter Siegel gelegt und die versandten Exemplare ebenfalls zur Beschlagnahme zurückverlangt werden müßten. C. G. Kunze in Mainz. Ungewöhnliche Schnelligkeit! Am 1 5. Deckr. 1847 expedirten die Herren Vieweg ü: Sohn in Braunschweig Weisback's Lehrbuch der Ingenieur- und Maschi- nen-Mschanik, 11. und 12. Lieferung; diese Hefte waren, man erstaune, am 9. Februar 1848 — also in 7 Wochen — doch schon in einer westphälischen Buchhandlung angekommen! — Ein Gleiches (— Ab gangszeit 20. Decbr. -—) ereignete sich mit der Stuhr'schen Buch handlung in Berlin, in Bezug auf die Hefte 35/65. von Woeniger's Reichstag; diese Ausgabe der Landtags-Verhandlungen ist auch eine Freude für den Sortimenter, der sehr artige Complimente darüber von seinen Abnehmern empfängt. Es lebe die Schnelligkeit, alte Rechnung und der ^-Rabatt! Ein Sortimenter. Erwiderung auf die mit T. unterzeichnet« „Warnung für TortimentSHLndler" in Nr. 14. Motto: Auäistur et slters psr» ! Ohne mich hier darüber aussprechen zu wollen, was ich selber von dem in meinem Verlage erschienenen Buche: „Frauenspiegel. Ein Festgeschenk für deutsche Frauen, von Fr. Zander" halte, beabsichtige ich mit gegenwärtiger Erwiderung nur, dem buchhändlerischen Publicum zu zeigen, wie verschieden die Urtheile über ein und dasselbe Buch ausfallen, wenn sie von verschiedenen Standpunkten aus gefällt werden. Zu diesem Behuf theile ich hier den Anfang eines vor Kurzem von einem sächsischen Landgeistlichen empfangenen Briefes*) wörtlich mit, jedoch mit Auslassung aller Namen, da ich mich zu deren Veröffent lichung nicht für befugt halte. Der Brief beginnt folgendermaßen : „Ew. Wohlgeboren habe ich hiermit die Ehre anzuzeigen, daß mir die Buchhandlung in 1 Er- Ihres vortrefflichen (!) Zander'schen „Frauen spiegel" zugestellt hat, indem vom 1. April d. I. ab in gedachter Buch handlung unter meiner Redaction erscheinen wird: „Marienblätter, eine Wochenschrift für die deutsche Frauenwelt" und in Nr. 1 der selben Ihr „Frauenspiegel" unter der Rubrik „Telegraph für die Hausbibliolhek" aus meiner Feder die LL" wohlverdiente Wür digung und Empfehlung finden wird." So urtheilt ein sächsischer Prediger über dasselbe Buch, das ... der Warner S. für eine „Schmach der deutschen Literalur" erklärt, ... durch dessen Debit „die Herren College» sich auf's Höchste compromittiren könnten," und das „die Sittlichkeit des Volkes, der Familie und insbesondere die des weiblichen Geschlechts gefährde." Do KU8tibus non 88t cÜ8putsn(ium. Leipzig, den 19. Februar 1848. E. W. B. Naumburg. *) Der Redaction d. Bl. habe ich den Brief im Original vorgelegt, was sie gefälligst bestätigen wird. Geschieht hiermit. d. R.
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