Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern täglich. Alle Zusendungen für da« Börsenblatt sind an die Redaktion zu richten. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler. ^ 24. Leipzig, Freitag am 24. März. 1848. Amtliche König!. Proust. Gesetz über die Presse. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. rc. haben bereits im vergangenenJahre bei der deutschen Bundesversamm lung eine auf Eensucsreiheit beruhende Preßgesctzgebung in Anregung gebracht. Nachdem inzwischen der Bundesbeschluß vom 3. Marz d.J. ergangen, ein für alle deutsche Bundesstaaten gemeinsames Preßgesetz aber, wie Wir es im Interesse deutscher Einheit gewünscht hatten, für jetzt nicht zu erzielen gewesen ist, verordnenWir, unter Vorbehalt eines nach Anhörung des Vereinigten Landtages zu erlaffenden Preßgesetzes, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt: §- 1- Die Eensur wird hiermit aufgehoben. Alle auf die Eensur bezüglichen Bestimmungen, Anordnungen, Einrichtungen und Strafvorschriften treten außer Kraft. §- 2. Die Entscheidung darüber: ob in Druckschriften, oder vermittelst mechanisch vervielfachter Bildwerke ein Verbrechen oder Vergehen ver übt worden, und wer dafür strafbar sei, steht den ordentlichen Gerich ten zu. Dieselben haben hierbei lediglich nach den Vorschriften der in Unseren Staaten geltenden Strafgesetze sich zu achten. Sammtliche zur weiteren Verbreitung noch vorräthige Exemplare von Schriften oder Bildwerken, welche rechtskräftig für verbrecherisch erachtet worden, sind ganz oder theilweise zu vernichten. Auch hier über haben die Gerichte zu erkennen. §. 3. Auf jeder Druckschrift muß am Schluffe der Name und Wohn ort des Druckers, auf jedem mechanisch vervielfältigten Bildwerke am Fuße der Name und Wohnort desjenigen, der die Vervielfältigung be wirkt hat, angegeben werden. Außerdem muß auf der Schrift oder dem Bildweike, wenn sie, es sei mit oder ohne Uebertragung des Verlagsrechts, durch den Buch oder Kunsthandel verbreitet werden sollen, der Name und Wobnort der mit der Verbreitung beauftragten Handlung genannt sein. §. 4. Für periodisch erscheinende Schriften gelten folgende Bestim mungen : 1) Wer fortan eine Zeitschrift in kürzeren oder monatlichen Fristen herausgeben will, ist verpflichtet, vor der Herausgabe: Fünfzehnter Jahrgang. r T h e i l. s) in einem dem Oberpräsidenten einzureichenden Prospectus die Gegenstände, mit welchen sich die Zeitschrift beschäftigen , die Zeitabschnitte, in denen sie erscheinen soll, so wie den Titel bestimmt anzugeben, und b) eine Kaution zu bestellen, deren Höhe, wenn das Blatt sechs mal oder öfter wöchentlich erscheinen soll, wie folgt bestimmt wird: für Städte, welche nach dem Gesetze vom 30sten Mai 1820 „wegen Entrichtung der Gewerbesteuer" (Gesetzsammlung S. 147) zur ersten Abtheilung gehören, auf 4000 Thlr.; für Städte derzweiten Abtheilung auf 2000 Thlr. für Städte der dritten Abtheilung auf 1000 Thlr. für die zur vierten Abtheilung gehörenden Ortschaften auf 500 Thlr. Für ein Blatt, welches weniger als sechsmal wöchentlicherscheint, wird die Eaution auf dieHälfte der oben gedachten Summen bestimmt. Die Eaution ist bei der Regierungs-Hauptkaffe und zwar in Preußischen Staatsschuldscheinen, zum Nennwerthe zu Hinterleger!. Befreit von der Eautionsbestellung bleiben: die bei Erlaß dieses Gesetzes bestehenden periodischen Blätter, sowie diejenigen, welche ausschließlich mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographi schen, medizinischen, musikalischen oder rein gewerblichen Gegen ständen gewidmet sind. 2) Ausgeschloffen von dem Rechte zur Herausgabe periodischer Schriften sind nur diejenigen, welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens rechtskräftig zu einer Strafe verurtheilt sind. 3) Eine periodische Schrift, welche wider die Bestimmung unter 2., oder ohne vocangegangene Erfüllung der unter 1 vorgeschriebenen Bedingungen erscheint, ist von der Polizeibehörde zu unterdrücken. 4) Wird der Herausgeber oder der Verleger eines bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden periodischen Blattes, welches in kür zeren als monatlichen Fristen erscheint, oder der Vertreter desHer- nuSgebers wegen eines vermittelst des Blattes begangenen Verbre chens oder Vergehens rechtskräftig verurtheilt, so hat der Richter zugleich auf Bestellung einer Eaution zu erkennen und diese nacb den Vorschriften unter 1b. abzumeffen. Bis zur Bestellung der vom Richter erkannten Eaution darf das Blatt nicht erscheinen. 50