Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.05.1848
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- 1848-05-15
- Erscheinungsdatum
- 15.05.1848
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- Deutsch
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Erscheint jeden Dienstag in Freitag; während der Buchhändler.Messe zu Ostern täglich. Alle Zusendungen sur das Börsenblatt sind an die Redaktion zu richten. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. M 39. Eigeilthum des Börsenvcrcins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Montag am 15. Mai. 1848. Amtliche Kvntgl. Hannoversches Preßgesetz. Vom 27. April 1848. tz. 1. Die Censur der Erzeugnisse der Presse wird aufgehoben. tz. 2. Verbrechen und Vergehen, welche mittels der Presse be gangen werden, sind nach bestehenden Gesetzen zu bestrafen. Die ge setzlichen Beschränkungen, zufolge deren einzelnen Klassen von Unter- thancn die Verfolgung zugefügler Beleidigungen im Eivilverfahren nicht gestattet ist, kommen bei Preßvergehen nicht zur Anwendung. §.3. Es gelten jedoch folgende nähere Bestimmungen: 1) Der Verfasser, welcher den Druck genehmigt hat, der Herausgeber (Re dakteur), und in dessen Ermangelung der Verleger, haften unbedingt als Urheber. tz. 4. 2) Die Untersuchung von Preßvergehen ist nur auf Antrag, und zwar nur wider die in dem Anträge bezeichnete Person cinzuleiten. In den Fällen, wo die bestehende» Strafgesetze einen Antrag schon voraussetzen, bleibt es bei den Bestimmungen derselben. In andern Fällen ist der Antrag der Regierung erforderlich. tz. 5. 3) Neben der Strafe ist, auf Begehren Dessen, der die Untersuchung beantragt hat, die Vertilgung der strafbaren Stellen der in Untersuchung gezogenen Druckschrift, und, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, die Beschlagnahme und der Verfall der noch nicht ausgegebenen, sowie der im Buchhandel vorräthigcn Exemplare vom Richter zu erkennen.. tz. 6. 4) Die erkennende Behörde hat auf Begehren Dessen, der die Untersuchung beantragt hat, die Veröffentlichung des ergangenen r T h e i l. rechtskräftigen Erkenntnisses zu verfügen. Insofern das Vergehen in einer Zeitschrift begangen, ist der Herausgeber zur Aufnahme verpflichtet. tz. 7. Preßerzeugnisse, auf deren Verfall erkannt ist, können von der Polizeibehörde verboten werden. In diesem Falle kommt der tz. 64 des Polizeistrafgesetzcs zur Anwendung. tz. 8. Der Herausgeber einer Zeitung oder Zeitschrift ist schuldig, jede amtliche Berichtigung der darin mitgelhcilten Lhatsachen unent geltlich, jede andere Berichtigung gegen die gewöhnliche Eincückungs- gebühr in das auf den Empfang nächstfolgende Blatt oder den Um ständen nach spätestens in die zweite der auf den Empfang folgenden Nummern des Blattes aufzunchmen. §. 9. Keine Druckschrift darf ausgegebcn oder verbreitet werden, auf welcher nicht der Name des Verlegers, oder bei Zeitungen und Zeitschriften des verantwortlichen Redakteurs und des Druckorts ange geben ist. tz. 10. Die Uebertrctung der Vorschriften der §§. 8 und 9 ist im Wege des Polizeistrafverfahcens mit einer Strafe bis zu 50 Thlr. zu ahnden. Falsche Angaben über die Gegenstände des tz. 9 sind mit Gc- fängniß bis zu 6 Wochen oder mit Geldbuße bis zu 100 Thlr. zu bestrafen. Gegeben Hannover, den 27. April 1848. Ernst August. Slüve, vr. N i ch t a in t l i Zur Meß-Zahluug 18L8. Die Erschütterungen, welche von Frankreich ausgehend, fast in allen Staaten des Continents eintcaten, haben auch bei uns einen mächtigen Umschwung aller staatlichen und socialen Verhältnisse be wirkt, die dem Lande und insbesondere der Stadt Pesth eine segens reiche Zukunft in Aussicht stellen. Unserem Geschäfte wird die von Fünfzehnter Lahrgang. cher Th eil. ihren Fesseln entledigte Presse ein mächtiges Aufleben gestatten, und schon jetzt sehen wir uns von schmachvollen Mauth-, Ncvisions- und Hausuntersuchungen, so wie von den schändlichsten geheimen Denun- ciationen mit ihren inquisitorischen Wühlereien befreit. Natürlich muß der Eingang in die neue Aera mit ihren bedeutenden Umstaltungen im Anfänge Schwierigkeiten bieten, unter denen ein Stocken des Ab- 75
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