Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1847
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470917
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184709174
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18470917
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1847
- Monat1847-09
- Tag1847-09-17
- Monat1847-09
- Jahr1847
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1119 1847.^> Es ist wirklich eine Beschämung für den preußischen Buchhänd ler, daß von allen Angehörigen des Staates allein die Bestrafung der zu seinem Berufe Gehörenden nichcdem ordentlichen Richter, sondern der Polizei und den Verwaltungsbehörden zusteht. Der niedrigste Krämer in Berlin, der sich irgend welche Polizei-Eon- travention zu Schulden kommen läßt, wird, seit dem Juli-Gcsehe 1846, vor seinen ordentlichen Richter gestellt, er tritt vor diesen Mund gegen Mund in öffentlicher Sitzung; aber der Buchhändler, der—man darf dies unbeschadet aller Bescheidenbeit sagen — den höheren Klassen der Gewerbtreibenden nach Kenntnissen und Stellung angehört — wird, beschuldigt man ihn einer Ccnsur-Eontravention, nicht von sei nem Richter, sondern von den Verwaltungsbehörden, nicht Mund an Mund mit dem ihn Vecurtheilenden, sondern nach geheimer, schriftlicher, von der Polizei geführter Untersuchung, vom grünen Tische aus gerich tet und bestraft. Wie ist diese Behandlung des Buchhändlerstandes zu erklären? Die Einführung des öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfah rens steht, wie bekannt, jetzt im ganzen preußischen Staate bevor: dies dürste einen geziemenden Anlaß geben, daß die sämmtlichen preußischen Buchhändler bei dem hohen Gesetzgeber Selber um Ueberweisung auch ihres Strafforum's vor den ordentlichen Richter petitionirten. Vielleicht, daß die Eo liegen in der R esi den z damit zuerst beginnen; ihre Mitbürger, wes Standes und Gewerbes sie auch sind, haben bereits nur ihrem ordentlichen Richter Rede zu stehen; die Ge rechtigkeit Seiner preußischen Majestät ist uns Bürge, daß eine auf obige Aenderung abzielende Petition der angesehenem Buchhändler der Residenz zu dem so wünschenswerthen Ziele der Willfahrung führen wird; denn in der König!. Absicht liegt es, dem Buchhandel Erleich terungen zu gewähren und nicht weniger, die Censur-Gesetze ihrem Geiste und nicht nur der Form nach gehandhabt zu sehen. Als Beweis, zu welchen Auslegungen diese Form oft führt, mag hier der nachstehende Briefwechsel eines Leipziger Verlegers mit dem Königlichen Ministerium des Innern in Berlin eine Stelle finden. Der Fall, um den es sich dabei handelt, ist an sich nicht von Bedeu tung; aber der Buchhandel kann aus Eingabe wie Antwort Vieles lernen. Man wird uns daher für die Veröffentlichung Dank wissen. 1. Schreiben des Buchhändlers PH. Neclam ^un. in Leipzig an das Königliche Ministerium des Innern zu Berlin. Leipzig, den 16. Juni 1847. Der gehorsamst Unterzeichnete hat Einem hochprcislichen Königlichen Ministerium nachstehende Beschwerde ganz ergebenst vorzutragen. Am 4. d. M. ist auf hohe Verfügung des König!. Polizei - Präsidii in Berlin vom 1. d. die in meinem Verlage erschienene Schrift: „Um wandlung der Schlacht- und Mahlsteucr ist ein Beförderungsmittel zur Revolution, von Wcrthcr" daselbst mit Beschlag belegt worden und zwar, wie hinzugcfügt worden, wegen eines Formfehlers. Hiegegen muß ich ganz gehorsamst zu protestircn mir erlauben- Die Form, in welcher die obige in meinem Verlage erschienene, auf dem Titel die Worte: „Leipzig, Druck von Phil. Reclam ju»." führende Schrift erschienen, entspricht sowohl den vorgcschricbcncn Bestimmungen der hohen Bundes- gesctzgebung (§. 9 des Bundcsbcschluffcs vom 2». September 1819), als denen des Gesetzes meines Vaterlandes (§. 27 der Verordnung vom 5. Fe bruar 1844), als auch endlich denen der Königlich Preußischen Gesetzgebung (Artikel XII. u. XVI. der Verordnung vom 18. Oktober >819). An allen drei allegirten Orten wird bestimmt, daß jede in Deutsch land erscheinende Schrift, um debitirt werden zu können, den Namen einer bekannten Verlagshandlung auf dem Titel führen müsse. Der gehorsamst Unterzeichnete schmeichelt sich aber, daß sein auf der Schrift i» Rede befindlicher Name der einer bekannten Verlagshandlung ist und glaubt mit Sicherheit cs aussprechcn zu dürfen, daß er auch dem Königlichen Polizei-Präsidio in Berlin als ein bekannter gilt. Ich habe außer meiner seit bald 20 Jahren bestehenden Verlags- Handlung eine eigne Druckerei, in welcher ich meinen Verlag drucke. Lediglich die inneren Verhältnisse meines Geschäftes angehende Gründe, die ich durchaus nicht nöthig habe, irgend Jemandem darzulcgen, bestimmen mich nun, meinen in meiner Druckerei gedruckten Verlagswerken meine Firma auf dem Titel entweder mit dem Beisätze Verlag von Phil. Rcclam, oder Verlag und Druck, oder blos als Druck von Phil. Rcclam bcizufügcn. Ich wiederhole ganz gehorsamst, daß dies mit den inneren Einrichtungen meines Geschäftes zusammenhängt und daß mir in der Wahl dieser Nennung des Namens meiner Vcrlagshandlung auf dem Titel meiner Verlagswerke von dem Königlich Sächsischen Gesetze völlig freie Hand gelassen wird. Da aber auch dadurch weder gegen die Bundcsgesetzgebung noch auch gegen die Königlich Preußischen Gesetze verstoßen wird, die auf dem Titel jeder Druckschrift den „Namen einer gekannten Verlagshandlung" verlangen, dieser, hier mein Name, aber genannt ist, so darf ich folge recht gegen die wegen eines angeblichen Formfehlers von dem Königlichen Polizei-Präsidio in Berlin verfügte Consiscation der in meinem Verlage erschienenen obengenannten Schrift protestircn. Bevor ich dies, wie ich cs dem Namen meiner Verlagshandlung schuldig bin, dem Buchhandel gegenüber öffentlich thue, richte ich an Ei» Königliches Ministerium des Innern die gehorsamste Bitte, unter geneigter schleuniger Benachrichtigung an mich selber dem Kö niglichen Polizei-Präsidium in Berlin hochgcneigtest aufzugcbcn, die wohl nur irrthümlich verfügte Beschlagnahme der genannten Schrift sogleich wieder aufzuhcben: evontualiter bitte ich ganz gehorsamst, ehe ich den Buchhandel von der den allegirten Gesetzen nach nicht ge rechtfertigten Beschlagnahme öffentlich in Kcnntniß setze, wenn ich wider Erwarten die so klaren Gesetze falsch verstanden habe» sollte, mich geneigtest über die Gründe der Beschlagnahme aufklärcn zu wollen. Ganz gehorsamst bitte ich aber Ein Königliches hochprcislichcs Mini stcrium des Innern um die geneigteste Beschleunigung der Sache, da die Schrift in Rede nur für eine sehr kurze Zeit ein Interesse im Publi cum hat re. unterzeichnet: Philipp Reclam jun. 2. Antwort deS Königlichen Ministeriums dcS Innern. Ihrem Gesuche vom 16. d. M. um Wiederaufhebung der verfügten Beschlagnahme der Ihrer Erklärung zufolge in Ihrem Verlage erschiene nen Schrift: „Umwandlung der Schlacht- und Mahlsteuer in eine Einkommensteuer ist ein Beförderungsmittel zur Revolution. Eine Lagesfrage von Earl Ludewig Werth er, Justiz-Commissarius in Nordhauscn. Leipzig I8-t7. Druck von Phil. Reclam fun. kann nicht nachgegebcn werden. Rach H. 9 des Bundcsbeschluffcs vom 20. September 1819 müssen alle in Deutschland erscheinenden Schriften mit dem Namen des Verlegers versehen sein, widrigenfalls deren Umlauf in keinem Bundes - Staate ge stattet werden darf. Demgemäß bestimmt der Schlußsatz des ArtikelsXVI. des allerhöchsten Edicts vom 18. Oktober 1819, Gesetzsammlung >>. 232, daß alle in Deutschland ohne Namen des Verlegers erscheinenden Schrif ten zu de» verbotenen, deren Eonsiscation «uh 5 Will, ungeordnet ist, zu rechnen sind. Dasselbe bestimmt auch die allerhöchste Kabincte-Ordre vom 6. August 1837 (Gesetz-Sammlung S. 141). Da Sie nun auf der erwähnten Schrift nur als Drucker, aber nicht als Verleger genannt sind, die Angabe eines solchen auf derselben über haupt fehlt, so gehört sic nach den vorgcdachtcn Gesetzen zu den verbote nen. Dabei ist cs völlig glcichgiltig, daß Sic auch Buchhändler sind, da Sic sich nur als Drucker der Schrift auf derselben bezeichnet, auch nur für deren Vervielfältigung durch den Druck, nicht aber für deren buch- händlerische Verbreitung die Verantwortlichkeit übernehmen. Jedenfalls aber fehlt der erwähnten Schrift faktisch, d. h. in ihrer äußern Form dasjenige ^ Requisit, von welchem das Gesetz die Zulässigkeit ihres buchhändlerischen Debits abhängig macht, und die verfügte Beschlagnahme derselben er scheint demnach vollständig gesetzlich gerechtfertigt, war also auch noth- wendig. Berlin, den 26. Juni 1847. Ministerium des Innern, Zweite Abtheilung, gez. Marhis. 3. Erwiederung des Vuelihändlers PH. Ncclai» 1»». 0» das Königliche Muusle- rium des Innern. Leipzig, den 15. Juli 1847. Auf den hohen Erlaß des Königlichen Ministeriums des Innern vom 26. vor. Monats, in welchem mir mitgerheilt wird, daß die von mir ge- 161*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder