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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1847
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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khes Verdienst erworben. So betrübend der Eindruck auch ist, den diese Mittheilungen auf die Eollcgen machen müssen, wollen wir den noch den Muth nicht sinken lassen und von der nächsten Zeit das Beste hoffen; hat sich doch in jüngster Vergangenheit schon Vieles geändert, was man gor nicht so nahe glaubte. Lesen wir die Eorrespondenz unsers P. Rcclam mit dem Mini sterium des Innern aufmerksam durch, so können wir nicht umhin, die Interpretation des Ministeriums als nicht im Einklänge mir unfern Ansichten über den Geist klarer Gesetze zu finden. Es ist traurig, daß jede Auffassung der Preßgesetze dem Ministerium anheim gestellt ist, dem gegenüber jeder Weg Rechtens allen Beschwerde führenden preuß. Buchhändlern abgeschnitten ist. Wie wahr diese Behauptung ist, geht aus den verschiedenen Vorfällen schon hervor, wo man es plötzlich gut fand, ein bestehendes klares Gesetz so zu interpretiren, daß allen dabei betheiligten Gewerbetreibenden der Kopf schwer wurde. Wir füh ren beispielsweise die Druckersirma-Angelegenheit an. Hier griff die neue Interpretation eines an und für sich ganz klaren Gesetzes so ge waltig in den Lebensnerv Deutschlands (nicht blos Preußens) schaf fender Buchhändler ein, daß sich sehr bald das Ministerium genöthigt sah, seine Interpretation zurückzuziehen. Ob dies geschehen sein würde, wenn die Angelegenheit blos Preußens Buchhändler betroffen hätte, ist eine andere Sache. Da die Bundesgesctze ausdrücklich nur den Namen einer bekannten Verlagshandlung fordern, so konnte das preuß. Gesetz —wonach jedes Buch, das im Lande herauskommt, Verlags - und Druckersirma führen muß— nicht auf Erscheinungen übriger deutscher Bundesstaaten Bezug haben; und erschien daher die g». Interpretation des preuß. Ministeriums als den Bundesgesetzen Deutschlands zuwiderlaufend. Das von P. Rcclam angeführte Gesetz fordert den Namen einer gekannten Verlags Handlung auf dem Titel des gu. Buches. Wenn nun darauf steht: „Druck von Phil. Reclam j»n.", so ist nach unserer Ansicht dem Gesetze Genüge geschehen; denn daß der Name Phil. Reclam der einer bekannten Verlags handlung ist, weiß der Buchhandel und der sich um die Literatur und deren Verleger bekümmernde Theil des deutschen Publikums. Und nach dem Geiste des Gesetzes genügt die crw. Angabe vollkommen; ist es doch vor 10 Jahren unh früher nie der Behörde eingefallen, die Menge erschienener Schriften mit ähnlichen „Formfehlern" mit Beschlag belegen zu lassen. Wollten wir diese Schriften alle namhaft machen, cs würden dadurch viele Bogen dieses Blattes gefüllt werden. Woher jetzt nun auf einmal diese Masse von Beschlagnahmen unbe deutender „Formfeh ler" wegen? Nichts ist drückender und die Liebe zum Geschäft hemmender, als diese den preuß. Buchhandel fortwährend beängstigenden polizeilichen rc. Maaßregeln. Preußens hochherziger Monarch ehrt den Wohlstand, das Glück Seiner Unterthancn und schließt keine Klasse aus; Er freut sich über das Emporblühen jedweden reellen Handels und Gewerbes, den Buchhandel nicht ausgeschlossen. Wenn dieser nun unter dem Druck den Geist tödtender Formen daniederliegt, so ist Hoffnung vor handen, daß wenn es den preuß. Buchhändlern ins Gestimmt gelingt, der Königlichen Einsicht und Entscheidung die Zustände der preußischen Presse — wie sie sind — vorzulegen, auch Abhülfe geschehen wird. So wie es jetzt ist, kann es nicht, darf es nicht bleiben. Wir sind anständige Geschäftsleute und können uns unmöglich „unter stren ger polizeilicher Aufsicht" wohl befinden- Diese unaufhörlichen Be strafungen und drückende Hemmnisse geringster Formfehler wegen: cs muß damit anders werden! Treten wir ins Gestimmt bei unserm ge rechten König dagegen auf, — thun wir cs endlich! — Wenn es uns nur gelingt, unser Strafforum vor den ordentlichen Richter zu bringen, so ist dadurch schon viel gewonnen, denn dann hört es auf, daß Ankläger und Richter Eine Person sind! Sendschreiben an Herrn Julius Springer in Berlin. Sie sind wegen eines Aufsatzes in unserm Börsenblatt durch ein zweites Erkenntniß des Ober-Appellations-Senats des Kammer gerichts „wegen des Versuchs, Mißvergnügen im Staate zu erregen," mit einer dreimonatlichen Festungsstrafe belegt worden. Die sämmt- lichen deutschen Buchhändler, mit wohl nur geringer Ausnahme, denen Sie genugsam als ein das Beste wollender und gegen verschiedene Ge brechen (wodurch dieses Geschäft so vielfach leidet!) kämpfender Ehren mann bekannt sind, nehmen gewiß dies Urtheil mit Trauer auf und wünschen Ihnen Geduld und Ausdauer in der Leidenszeit; wünschen ferner, daß Sie in Ihren rühmlichen Bestrebungen für Recht und Gesetz zum Nutzen und Frommen des Buchhandels nicht erkalten und stets daran denken mögen, daß Ihnen im Herzen vieler Gleichgesinnter das schönste Denkmal erwachsen wird. Sie haben nicht Mißvergnügen erregen wollen; Ihr Aufsatz, für den Sie so hart büßen sollen, war für Ihre Eollegen'ausschließlich be stimmt; für einen Kreis, aus dem er niemals hätte in andre Hände kommen sollen. Seitdem unser Börsenblatt indessen kein ausschließliches Organ für uns Buchhändler mehr ist; seitdem leider durch Leute aus unsrer Mitte selbst dies veranlaßt wurde, giebt es auch für uns allein keine harmlos gemeinte Kritik mehr, um die man sich nicht zu beunruhigen nöthig hätte. Es haben schon viele Ehrenmänner einen dornigen Le benspfad durchkämpfen müssen, und dennoch hat sie die innere mpra- ! lische Kraft, die Ueberzeugung, uneigennützig für das Wohl der Mit menschen zu wirken, immer gestählt und eine innere schöne Beruhi- hung ihnen den dornigen Pfad, in einen rosigen verwandelt. — Auch Ihr Leben scheint einen dornigen Weg genommen zu haben: möge Ihr inneres Seelenleben cs zu einem rosigen machen! Dieses wünscht Ihnen Einer für Viele. Eine Bitte an die betreffenden Herren Verleger. . Seit einiger Zeit, lassen selbst die bedeutendsten Verlagshandlun gen auf Werke reisen die einer großen Verbreitung fähig sind. Die Reisenden besuchen nicht allein Flecken, Dörfer und einzelne Pachtwohnungen, sondern auch solche Städte, in welchen sich Sorti mentshandlungen befinden. Die Herren Verleger erzielen hierbei meistens einen bedeutenden Absatz, der bei größeren Werken, die Jahre hindurch erscheinen, nam hafte Summen abwirft. Referent verdenkt es den Herren Verlegern keineswegs, daß sie ihren, wenn auch sonst schon lucrativen Unternehmungen, auf solche Weise, einen noch größeren Absatz bereiten, er richtet aber an diese Herren die freundliche Bitte, daß die Besorgung der gesammelten Aufträge nicht immer einer Sortimentshandlung übertragen werde, sobald in einer Stadt, deren Umgegend sie bereisen dürfen, sich deren mehrere befinden. Gewöhnlich werden nur solche Sortimentshandlungen damit er freut, die durch langjähriges Bestehen oder durch sonst günstige Ver hältnisse unterstützt, größer» Umsatz als ihre nicht minder rührigen jün geren Eollegen erzielten. Junge Handlungen, deren Bestreben es ist vorwärts zu kommen, die redlich thun was in ihren Kräften steht, die selbst mit Opfern die Novitäten pr. Post und Boten versenden, solche Handlungen bleiben nicht allein unbeachtet, sondern müssen auch noch zuschcn, wie ihnen die sauer erworbene Kundschaft entzogen wird. Mögten doch die betreffenden Herren Verleger, entweder ihren Reisenden diejenigen Sortimentshandlungen namhaft machen, mit welchen sie in Verbindung stehen, damit diese es den gewonnenen Abonnenten freistellen, durch welche Handlungen sie die Fortsetzung beziehen wollen, oder mögte doch eine gleichmäßige Vertheilung unter die in einer Stadt wohnenden Sortimentshandlungen stattsinden.
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