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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1847
- Strukturtyp
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- 1847-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1847
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- Deutsch
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1368 Erwiederung. Der Buchhändler-Zopf von Emil Bacnsch in Magdeburg. In Nr. 94 d. Bl. versucht es HecrEmil Baensch, die Ansichten desAufsahes „Ueber Unfug, Mißbrauche im Buchhandel" zu persifliren, statt sie zu widerlegen. Da aber der praktische Nutzen, zu welchem jene Ansichten vielseitig zu führen geeignet sind, viel starker ist, als das un fruchtbare Vergnügen an bloßer Ironie, so wollen wir alles Ernstes ver suchen, den uns mit schalkhafter Hand angehängten Zopf seinem mun tern Erfinder zum Treiben anderweitiger Kurzweil wieder zuzustellen. Von vornherein hat Herr Baensch unfern Aufsatz entweder un- willkührlich mißverstanden oder nicht verstehen mögen. Wir haben bei Aufzählung von 12 neu aufgetretenen Buchhandlungen darauf aufmerksam gemacht, daß dieselben in ihren Eirculairen die Gewäh rung von Credit in Anspruch nehmen, ohne sich irgend auf Ausweise ihrer Zahlungsfähigkeit zu beziehen, ja ohne irgend durch Zeugnisse be kannter Handlungen die moralische Bürgschaft einer gewissen Reihe von solide und reell im Geschäfte zugebcachten Jahren zu gewähren. Daß ein solches Verfahren der Forderung des Eredits geradezu entge- gcnsteht und als ein seinem Zweck widersprechendes Mittel mißbilligend zu bezeichnen ist, wird jeder solide Geschäftsmann trotz der Sophismen unseres Gegners wohl ohne Weiteres zugeben. Wir sind nicht der Meinung desselben, daß jeder Verleger im Verkehre mit Firmen von so unverbürgtem Charactcr selbst durch etwanigen Schaden klug wer den möge, sondern achten cs für Pflicht der vereinigten Buchhändler, durch alle in ihrer Macht stehenden Mittel den Schaden zu verhü ten. Dahin zielt unser Tadel des Verfahrens, keine Bürgschaften irgend einer Art bei neu eröffnetem Geschäfte anzubieten. Ferner können wir durchaus nicht zugestehen, daß es der Sinn und Zweck des Prinzips der Gewerbefreiheil mit sich bringe, Gewähr leistungen zur Verhütung von Schaden auszuschließen. Die Gesetzgebung hat gefunden, daß viele der älteren Mittel, durch welche sie in Betreff der Gewerbe diese Verhütung bewirken wollte, theils unzureichend waren, theils anderweitige große Nachtheile mit sich brachten. Aber indem sie dies Feld der Verhütung zum gro ßen Theile aufgab, überließ sie den Geschäftsmännern selbst, aus ihrer stets lebendigen Kenntniß der Konjuncturen Maßregeln zur Abwehr der Beschädigung gemeinsam aufrecht zu erhalten und gerade zu diesen nothwendigen Maaßregeln aus gemeinsamer freier Einigung rechnen wir die allgemeine Versagung des Eredits an solche neu Etablirte, welche ihn so ganz ohne alle moralische oder materielle Garantie for dern. Gerade die gesetzliche unbeschränkte Freiheit bedingt deren private vernünftige Begrenzung auf das in den Zeitumständen lie gende billige Maaß ihres Gebrauches. Weiter ist der Buchhändler allerdings Kaufmann, aber doch un ter cigenthümlichen Verhältnissen. Der Kaufmann steht in der Regel nur mit so vielen Handlungen in Verbindung, als er gleichzeitig über sehen kann; — wenn der Kleinhändler den Großhändler um Credit bittet, so wird Letzterer sich jedenfalls zuvor von der Solidität überzeu gen, ehe er ihm liefert. Im deutschen Buchhandel aber, wo eine Schaar von über 1200 Mann in die Strazzen der Verleger einge- pfarrt zu werden wünscht, wo jedesJahc beinahe 100, und gar darüber, neue Handlungen um Credit bitten, kann der Verleger nicht solche Erkundigungen einziehen; er muß sehr häufig sich blos dem Erfolge des Zufalls überlassen. Daß daher in umgekehrter Anwendung Em pfehlungen einem jungen Buchhändlergar nichts nützen sollten, erklären wir nun für eine unhaltbare Behauptung, die dadurch nicht stärker wird, daß Herr Baensch in übertreibender Ironie uns die Forderung ellenlanger, unendlich l obend er A l test e Seitens al ler Collegen von A—Z rc. in den Mund legt. Wir haben nur Anspruch auf genügenden Ausweis gemacht. Soviel für diesmal; über die Uebertreibungen, durch welche Herr Baensch unsere Idee zur Erweiterung der von unserm Collegen Dietze 97 angeregten Reformvorschläge für den Buchhandel in Mißkredit zu bringen sucht, bei nächster Muße. I. Die große Vermehrung der Buchhandlungen steht ganz außer Verhältniß zur geistigen Bildung im Allgemeinen und zum Literaturbedarf, und wohl hat Herr Raimund H. Recht, wenn er die Zahl von 4 Lehrlingen, die eine Wiener Handlung auf einmal hält, rügt. Aber nicht blos in Wien, sondern im Allgemeinen und insbeson dere in Norddeutschland, wird eine große Zahl von Lehrlingen gehalten (gebildet sehr häufig in höchst mangelhafter Art). — Man klagt über Ueber- füllung von Etablissements, bedenkt aber nicht, daß die Annahme von so vielen Lehrlingen eine große Schuld dabei trägt. Wo sollen am Ende denn die jungen Leute ein Unterkommen finden? Im Buchhandel giebt's nur eine kleine Zahl Stellen, in welchen man sich begnügen kann, für die Lebenszeit Commis zu bleiben. — Was sollen also die an gehenden Buchhändler machen, nachdem sie ein Paar Jahre servirt ha ben, als sich etabliren; und bei der Leichtigkeit, womit man im Buch handel Credit erhält, können sie es auch riskiren. — Geschieht hierbei keine Abhülfe, und ich sollte meinen die Erfahrung wird doch zur Ein sicht führen, so wird öffentlich fortgejammert werden, ohne daß es besser wird und werden kann. K. M. Das König!. Baversche Ministcrum hat nachstehende Verfügung erlassen: Im Namen Seiner Majestät des Königs. Ministerium des Innern. In den k. k. österreichischen Staaten besteht seit dem 3. Januar 1838 die Anordnung, daß ausländischen Buchhändler-Commis und dergleichen Hand lungsdienern, deren Pässe zum Betriebe des Buchhandels oder sonstiger Colportirung von Censur-Objectcn ausgeführt sind, kein Vi«» mehr ertheilt werde, da nach den bestehenden Gesetze» der Buchhandel im k. k. Gebiete nur von den durch die competentcn inländische» Behörden eigens dazu be rechtigten inländischen Individuen ausgeübt werden darf, das Colpor- tiren mit Büchern und sonstigen Censurgegenständcn aber ausdrücklich un tersagt ist. Diese Anordnung wurde am 26. August 184V auch auf solche Buchhändlercommis und dergleichen Handlungsrcisende ausgedehnt, welche als ostensiblen Reisczweck in die k. k. österreichischen Staaten die Richtig stellung von Rechnungen und von den an dortigen Buchhandlungen aus haftenden Forderungen angeben. Da nun nicht ausgeschlossen ist, daß Buchhändlercommis und derlei Reisende aus den k. k. österreichischen Staaten zu den oben bezcichneten Zwecken nach Bayern sich begeben, so werden sämmtliche Kreisregierungen beauftragt, die Inhaber von Buchhandlungen durch die DistriktS-Polizei- Behörden, an welche lithographisches Schreiben zu erlassen ist, von den in den k. k. österreichischen Staaten bestehenden Anordnungen in Kenntniß setzen zu lassen, die Grenzbehörden anzuweisen, diejenigen Handlungsrci- senden der bezcichneten Kategorien aus den k- k. österreichischen Staaten, deren Pässe mit dem nach den Art. XII und XIV der allerhöchsten Ver ordnung vom 17. Januar 1837 erforderlichen Visa nicht versehen sind, den Eintritt in das Königreich nicht zu gestatten, bei ertheiltcm Visa da gegen den Eintritt zwar nicht zu hindern, wohl aber unter Anzeige über die relevanten Punkte Bericht an die k. Regierung zu erstatten, welchen diese an das Unterzeichnete k. Ministerium einzubefördern hat. München, den 27. Septbr. 1847. Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl: v. Zennctti. Entgegnung. Auf dem im Börsenblatte Nr. 85 enthaltenen Artikel, worin wir uns auch unter den 12 Unbefugten :c. aufgcführt sehen, geben wir die einfache Erklärung, daß wir nicht allein den Buchhandel gründlich erlernt, sondern auch mehrere Jahre als Gehülfc in demselben servirt haben, wel ches die Herren Barth L Schulze, deren Ehrenhaftigkeit allgemein bekannt, auf Grund der ihnen eingesandten Zeugnisse gerne bestätigen werden.*) Was den Anonymus zu seiner Bemerkung hinsichtlich der Uebernahme des Broix'schen Geschäfts veranlaßt hat, ist uns wirklich unerklärlich, indem wir den Herren Collegen durch das Organ des Buchhandels sowohl die nöthige Anzeige davon gemacht, als auch, nachdem zur O--M 1847 gehörig saldirt worden, frei gestellt haben, das auf neue Rechnung Ge sandte entweder zurück zu verlangen oder auf unser Oonto zu übertragen, wodurch wir die gehörige Form in jeder Beziehung beachtet zu haben glauben. Vorstehendes nur zu unserer Rechtfertigung; wie verschmähen es je doch, auf den erwähnte» Artikel weiter cinzugehen, indem wir nicht wissen wem wir gegenüber stehen. Neuß. v. Rombcrg-Velsen. Geschlitzt hiermit. Barth L Schulze.
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