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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1862
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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bestand bis zum Jahr 1850, wo sie dann, die unerschrockene Vertheidigerin von Thron und Altar und von den Rechten des deutschen Volkes dem Auslände gegenüber, unterdrückt wurde. Dagegen wurde im Jahre 1845 der Anfang mit derHcraus- gabe des Rheinischen Antiquarius gemacht. In ununterbroche ner Folge fortgesetzt seit 1850, soll er auch inskünftigc keinerlei Störung erleiden. Das Etablissement besitzt in zwei gcschäfts- erfahrenen Söhnen und in einem treuen, erprobten, tüchtigen Personal kräftige Stützen. Aus der Eorrccthcit des Druckes in jenem Werke ergibt sich zur Genüge, zu welchem Grad der Voll kommenheit der Selige seine Ofsicin gebracht hat. Er besaß ein ausgezeichnetes Talent für die Ausbildung tüchtiger Arbeiter, daher die von ihm erzogenen Setzer und Drucker, gleichwie die aus seiner Schule hcrvorgcgangcncn Buchhändler, aller Orten, auch in den größten Geschäften, Anstellung finden. Nicht allein seiner verdienstlichen Wirksamkeit wegen, son dern auch in Betracht seiner wechsclvollen, durch manche Schick salsschläge getrübten Laufbahn zieht der Verewigte unsere ganze Thcilnahmc auf sich. Dem Biedermann, so echt und rein wie Wenige, folgt über das Grab das unauslöschlichcAndenkcn Aller, die ihn gekannt. Der Tod des Gerechten, sanft und selig, ist ihm geworden 11. Juni 1862. Zur Beantwortung der Anfrage in Nr. 88 d. Bl. Zur Beantwortung der Anfrage: „ob der Sortimenter, welcher bei Gründung oder Uebcrnahmc eines Sortimenksgeschäfts dem Verleger eine verlangte Anzahlung geleistet hat, berechtigt ist, Rückzahlung zu verlangen, sobald er eingcsehcn, daß die Ver bindung mit dem Verleger nicht wünscbcnswcrth sei (da er von dem Verlage nichts absctzt), oder ob der Verleger dem Sortimenter nur verpflichtet ist, für die Anzahlungssummc Bücher aus dem Verlage zu geben", dürften nachstehende Beiträge nicht unwill kommen sein. Nach dem preußischen Landrechtc muß der Gegenstand der Kaufshandlung so bestimmt oder bezeichnet werden, daß darüber kein gegründeter Zweifel stattsindcn könne. Ein Vertrag zwischen Sortimenter und Verleger kann demnach als Kaufsvcrtrag nur dann seine Gültigkeit haben, wenn genau festgesetzt wird, unter welchen Bedingungen und auf welche Verlagsartikcl der Vertrag Anwendung finden solle. Der Verleger begibt sich damit gleicher Zeit des Rechts, gewisse Artikel nur gegen baar zu cxpedircn, im Falle er dies nicht besonders fcststellt. Sind diese Vereinbarun gen so getroffen worden, daß also der fragliche Vertrag als ein gültiger Kaufvertrag betrachtet werden kann, so dürfte cs außer Zweifel sein, daß der Sortimenter verpflichtet ist, den gezahlten Anzahlungsbclrag durch Entnahme von Vcrlagsarlikcln zu ab- sorbircn. Wenn bei einem Vertrage zwischen Sortimenter und Verleger gleicher Zeit gcsggt wird, daß der Sortimenter durch diese Anzahlung einen Eredit bis zu einer bestimmten Höhe ge nießt, so ist damit jedoch nicht gesagt, daß der Sortimenter ver pflichtet sei, Bücher bis zur Höhe dieses Betrages zu entnehmen, sondern er ist eben nur zur Entnahme von Büchern in der Höhe seines Angeldes verpflichtet. Da jedoch der zwischen dem Sortimenter und Verleger ge schloffene Vertrag als ein solcher angesehen werden müßte, bei welchem dem Käufer die Wahl zwischen mehreren Sachen Vorbe halten wäre, so würde, was ganz besonders wichtig ist, der Sor timenter sofort vom Verleger entbunden, wenn der Verleger einen oder den andern Artikel vor angestellrer Wahl, cs sei durch Zufall oder sonstwie verdorben, vernichtet oder überhaupt abhanden ge bracht hat. Gleichlautend hat das Berliner Stadtgericht mit Erkenntniß (I. ci. 14. April 1862 erkannt, daß der Verleger L. dem Sorti menter P., da er geständlich einen Thcil seiner Verlagsartikcl an einen andern Buchhändler überlasten hat, und weil folglich Verklagter zur Zurückzahlung des noch nicht absorbirten Theiles des erhaltenen Angeldes an den Kläger verpflichtet ist, vcrurtheilt, den nicht absorbirten Thcil des Angeldes nebst Zinsen zu zahlen und die Kosten zu tragen. Breslau, im August 1862. W. B. Miscellcn. Hrn. Crcdncr's Aufsatz hat in Nr. 98 d. Bl. unter an dern eine Entgegnung eines Hrn. S. zur Folge gehabt, welcher sich nicht, wie die Verfasser der beiden anderen Artikel, darauf beschränkt, Hrn. Ercdncr's Art und Weise als unpassend zu be zeichnen und die Anmaßung seiner Sprache zurückzuweisen, son dern auch die Behauptung aufstellt, daß die Ansichten über ge meine und ehrlose Literatur ebenso verschieden seien, wie über politische oder religiöse. Dieser Behauptung glauben wir entge gen treten zu müssen. Will ein Buchhändler seine persönlichen Ansichten von irgend einer ernsten Sache dem Publicum aufdrin- gcn (und das thut er, wenn er Schriften anderer Richtung zu verkaufen sich weigert), so muß das entschieden Anmaßung ge nannt werden, und das Publicum wird ihn dafür strafen, aber gemeine erotische Schriften zu verlegen oder zu verkaufen, ist al lemal „ehrlo s" ohne Fragezeichen! Nützliche populär-medici- nische Schriften von Schmutzliteratur zu unterscheiden, halten wir auch nicht für sehr schwer, zumal da, wie Laurentius' per sönlicher „Schmutz", auch alle anderen Schmutzereien durch die öffentliche Meinung bereits geächtet sind. Eine Verschiedenheit der Ansichten da anzuführen, kann nur als eine Ucberschreiung und Zurückdrängung des besseren Gefühls, als ein elender Vor wand betrachtet werden. Nichts desto weniger ist Hrn. Eredncr's Forderung in ihrer Fassung unberechtigt; wir können ihn nur darauf aufmerksam machen, daß die Pflichten der Nächstenliebe nicht durch den Kampf gegen die Schmutzliteratur allein erfüllt werden, und daß cs keinen guten Eindruck aufDritte macht, Je manden ein gutes Prinzip einerseits mit Muth und Entschlossen- beit verfechten zu sehen, während er dasselbe Prinzip andererseits mit Füßen tritt. Daß viele Mitglieder des „Prager Tugendbun des" so handeln, glauben wir durch Hunderte von jungen Be rufsgenossen bestätigen lasten zu können. »r. Aus Heidelberg. — Die Bibliothek des verstorbenen Hofraths Bronn, reich an ausgezeichneten Werken über Zoo logie, Paläontologie, Pctrefactcnkunde, Ornithologie u. dcrgl. in deutscher, französischer und englischer Sprache, ist in den jüng sten Tagen durch Kauf in den Besitz der Hrn. Gebrüder Wolfs hier übergegangen. Wie wir hören, soll die k. russische Regie rung gesonnen sein, die Sammlung zu acquirircn, um dieselbe einer ihrer Universitäts-Bibliotheken cinzuverleiben. Notiz. — Die lehre Nummer des „kookssller" warnt vor Bestellungen von einem gewissen W. Macdonald in London, was erhaltenen Mittheilungen nach auch seitens des deutschen Buchhandels zu beachten ist. Verbote. Das Polizciminisierium zu Wien hat unterm 3. Juli ver boten : Hinter der Königsmauer. Ein Beitrag zu den Geheimnissen " von Berlin. Neustadt, I. I. Wagner.
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