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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.08.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-08-27
- Erscheinungsdatum
- 27.08.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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1780 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 107, 27. August. Bis beute aber sind wir noch ohne weitere Nachricht geblieben, und haben die bezahlte öibliotkeos tKeoloKies noch zu erwarten. Bemerkungen zu diesem Verfahren Geld zu erpressen, sind überflüssig, unsere wörtlich mitgetheilten Belege sprechen deut lich genug. Gut würde es sein, wenn vom Börsenvorstande oder demVorstande des süddeutschen Buchhändlervereins die Klage ge gen St. Ramsperqer nach Sammlung allen Materials anhän gig gemacht würde, um solchen ferneren Fahrten der Eil führe Einhalt zu thun. Eöln, 20. August 1862. I. » W. Boissere'e. Pendant zur Warnung der Thomann'schen Buchhandlung. Die kibliotkoos tlioologäos, welche von der Expedition der Eilfuhre (Rams perger) in Freiburg angekündigt wurde, bestellte ich ebenfalls und erhielt ein Packet von dort, unter Postvorschuß von 2 fl. 24 kr., um dessen Einlösung ich durch Zet tel ersucht wurde. Es befanden sich jedoch in demselben statt des bestellten Buches: 4 „Rauschnick, Geschichte der Geistlichkeit im Mittelalter"; jetzt vollständig werthloS. Die Veröffentlichung einer solchen Angelegenheit scheint mir Pflicht. Breslau, 20. August 1862. L. F. Maske. Stadt Schleswig*) ausgenommen hat, wird es vielleicht seine Leser interesstrcn, zu erfahren, daß wir vom 1. Juli an eine loyale dänische Buchhandlung erhalten, da der Hr. O. P. Ries aus Kopenhagen unser ältestes, demHrn. Neddermeyer gehören des hübsches und bequem gelegenes Local gemiethet hat; auch steht er mit ihm in Unterhandlung wegen Uebernahme seines Ver lags und Lagers, da er von dem genannten Zeitpunkt an die Ab sicht hat, eine Buch - und Papierhandlung zu eröffnen**). Im Gegensatz zu des „Jtzehoeers" düsterer Voraussetzung hegen wir die Hoffnung, daß das neue Etablissement einen guten Fortgang haben wird, da die loyalen Beamten in der Stadt und Umgegend in der Regel bessere Kunden abgeben, als das vom „Jtzehoeer" ge rühmte große Publicum, welches sich aus leicht erklärlicher Zu neigung dem vr. Heiberg zuwendet. Inwieweit des Letztge- i nannten Geschäft auf Berechtigung begründet ist und ob diese auch stichhaltig bleibt, wenn er aus Deutschland keine Beiträge an klingender Münze und quittirten Rechnungen mehr zu er warten hat, wird die Zeit lehren. Gewiß ist indeß, daß das Be- j stehen der Heiberg'schen Buchhandlung, oder soll ich sagen, das Blühen derselben, vielmehr auf dem unfreiwilligen Dienst be gründet ist, den der Polizeimeister ihm durch die längere Schlie ßung erwies, als auf der Aufmerksamkeit und Wirksamkeit, die j so große Anerkennung gefunden haben soll u. s. w." Miscellen. Wien, 23. Aug. Dem Bundestage, welcher in seiner Sitzung am 24. Juli d. I. bekanntlich ein neues Nachdruck gesetz in'Angriff zu nehmen beschlossen hat, liegen als schätzbares Material bereits zwei vollständig ausgearbeiteke Gesetzentwürfe vor, deren ersterer von Oesterreich, der zweite von (Königreich) Sach sen herrührt. Aus dem oesterreichischen Entwürfe kann ich ein zelnes mittheilen. Die Schutzfrist der Autorenrechte dauert in der Regel bis zu 30 Jahren nach dem Tode des Berechtigten, kann aber inZukunft nicht mehr durch besondere Privilegien noch weiter hinaus erstreckt werden. Verbotener Nachdruck ist auch dann vorhanden, wenn eigenmächtig Briefe abgedruckt werden, es sei denn, daß ihr Abdruck nur die Abwehr eines öffentlichen Angriffs bezweckt. Auf den Zeitungsverkehr ist besondere Rück sicht genommen; der Abdruck thatsächlicher Berichte aus anderen Zeitungen ist, falls die Quelle beigesügl wird, ohne Beschrän kung gestattet; aber Originaltelegramme, Originalcorresponden- zen und Leitartikel dürfen erst nach Ablauf von 24 Stunden nach Ausgabe, beziehungsweise nach Eintreffen der betreffenden Blät ter auf dem gewöhnlichen Versendungswege von anderen Blät tern nachgedruckt werden. Zu erwähnen ist endlich die Creirung einer Eintragsrolle in Leipzig. Durch dieselbe soll für alle Län der, in welchen das neue Nachdruckgesetz Geltung erlangt, der Zeitpunkt des ersten Erscheinens oder der ersten öffentlichen Auf führung eines Werkes festgestellt und der Schutzberechtigte legi- timirt werden; die Eintragung erfolgt nach Vorzeigung, bezie hungsweise Hinterlegung eines Exemplars des zu schützenden Werkes und wird dieser Act amtlich bescheinigt. Erheben aber etwa dritte Personen Einspruch oder ergeben sich sonstige Beden ken, so darf die Bestätigung nur mit Vorbehalt und unter An führung der erhobenen Einsprachen oder Bedenken ausgefertigt, und es müssen dieselben in der Eintragsrolle angemerkt werden. Von Zeit zu Zeit werden die erfolgten Eintragungen in entspre chender Weise veröffentlicht. (Dtsch. Allg. Ztg.) Aus Schleswig wird dem Kopenhagener Dagblad ge schrieben: „Da das „Dagblad" unter dem 2. Mai nach den „Jtzehoeer Nachrichten" eine Notiz über den Buchhandel der Verbote. Vom Rath der Stadt Leipzig ist unterm 16. Aug. der Stich: Die Klosterkirche zu Jerichow 1147—1240. 4. in der 182. u. 183. Lsg. von „Denkmale deutscher Baukunst w. herausg. von E. Förster. Leipzig 1862, T. O. Weigel", als widerrechtlicher Nachdruck des correspondirenden Stiches in „Mittelalterliche Backstein-Bauwerke des Preußischen Staates, herausg. v. F. Adler. Berlin 1859, Ernst ck Korn" provisorisch mit Beschlag belegt worden. Personalnachrichten. (Eingesandt.) Am 22. d. Mts. verschied in Berchtesgaden aus einer Erholungsreise Herr Commerzien-Rath Carl Hey mann aus Berlin. Außer der rühmenden Erwähnung seines Wirkens im Buchhandel (früher von 1815 bis 1834 als äußerst regsamer Sortimentshändler in Glogau und seitdem als ebenso umsichtiger wie thätiger Verleger in Berlin) werden die vielen Freunde des Verstorbenen sich seiner stets wehmüthig erinnern als eines Mannes, dessen Liebenswürdigkeit und Humanität, verbunden mit gründlicher Bildung und einem gewandten Geiste, zu den liebsten und ehrenwerthesten Erscheinungen im Buchhan del zählte. *) Der erwähnte Artikel lautet: „Die Reddermeyer'sche Buchhand lung in Schleswig ist neuerlich geschlossen. Wie ehedem immer, so ist jetzt wieder nur eine Buchhandlung in Schleswig, nämlich die des vr. Heiberg. Bei der großen Thäligkeit und Aufmerksamkeit, mit welcher dies Geschäft betrieben wird, sowie bei der leicht erklärlichen Zuneigung, mit welcher das große Publicum sich demselben zuwendet, dürfte eine zweite Buchhandlung dort immer einen schweren Stand behalten." **) Hr- Ries soll die Absicht haben, auch mit dem deutschen Buch handel in Verbindung zu treten; wenn es ihm gelänge, Rechnung zu erhalten, so wurde der merkwürdige Fall eintreten, daß unsere Lands leute einem Dänen Credit geben, während unseres Wissens der vr. Hei berg'schen Buchhandlung kein Däne nur ein Blatt, selbst nicht gegen baare Zahlung liefert. Uebcrdies könnten in Schleswig unmöglich zwei Buchhandlungen unter den jetzigen Verhältnissen bestehen. Anm. d. Einsenders.
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