Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18500618
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185006188
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18500618
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
- Monat1850-06
- Tag1850-06-18
- Monat1850-06
- Jahr1850
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint jeden Dienstag u. Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. » Bö, senblatt für den Beiträge für daS Börsen, blatt sind an dieNedac. tion; — Inserate an die Erpedition desselben zu senden. D, t u i eschen Buchhand e l und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 58. Leipzig, Dienstag am 18. Juni 1850. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Laut der Gesetze vom 23. Juli 1846 und 12. December 1849 verjähren alle darin näher angegebenen Forderungen innerhalb drei Jah ren, dergestalt, daß diese Verjährungsfrist vom 31- December desjeni gen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist, an gerechnet wird. Dem zufolge ist jede derartige Forderung, welche bis zum 31. Decem- bcr des Jahres 1847 entstanden ist, am 31. December 1850 erloschen und kann in keiner Weise mehr klagbar gemacht werden. Zu diesen im Gesetze benannten Forderungen, deren Verlust mit Schluß des lau fenden Jahres bevorsteht, gehören nun insbesondere für die Herren Buchhändler, 1) alle, welche aus Bücherverkauf an ihre Kunden, dienickt Buch händler noch Antiquare sind, vor dem Jahre 1847 oder im Laufe desselben entstanden sind, worunter namentlich auch die Forde rungen an Leihbibliotheken gehören, da nur Forderungen für Ge genstände, welche zu Betreibung kaufmännischer Geschäfte erstanden sind, vom Gesetz ausgenommen werden.— 2) alle Forderungen der Lehrherren hinsichtlich des Lehrgeldes und anderer im Lehrcontracte stipulirtcr Vortbeile, Um nun dem Nachtheile zu entgehen, welcher aus dieser kürzeren Verjährungsfrist erwachsen kann, ist es nothwendig, wenn man nicht alsbald Klage, welche aber vor dem 31. December 1850 den Be klagten durch das Gericht auch wirklich behändigt worden senn muß, gegen die Schuldner anstellen will, entweder 1) eine Anzeige an das competente Gericht des Schuldners zu machen, in welcher dessen Name, Stand, Wohnort, der Grund und Gegenstand des Anspruchs, der Geldbetrag oder Werth der Forderung angegeben ist, mit dem Anträge, dies dem Schuldner nach dem Gesetze zu notisiciren, — oder 2) einen Vergleich vor dem Friedensrichter abzuschließen, oder endlich 3) sich ein schriftliches Schuldbekenntniß (nicht blos Anec ken ntniß) über den Betrag der Forderung ausstellen zu lassen. Wir bringen den hauplsächtlichen Inhalt dieser Gesetze, welche nicht Allen gleich zur Hand seyn dürften, hiermit in Erinnerung, um sie zu zeitiger Ergreifung der gebotenen Maßregeln gegen mögliche Ver luste zu veranlassen. Pic Deputation dcs Vereins der Dnchhandlcr zu Leipzig. Siebzehnter Jahrgang. Bescheid des Königs. Sachs. Ministeriums der Justiz, betreffend die Ab kürzung dcs Verfahrens bei Untersuchungen wegen Vergehen durch Prcßcrzcugnissc. In Auftrag der Generalversammlung vom 4. Febr. d. I. haben die Deputirten des Buchhandels zu Leipzig an das K. S. Ministe rium der Justiz die unter A. abgedruckte Vorstellung gerichtet, und darauf die unter k. folgende Erklärung erhalten. ä. An das Königlich Sächsische Ministerium der Justiz zu Dresden. In der am 4. Februar dieses Jahres stattgehabten Generalver sammlung des Vereins der Buchhändler kam die weder nach dem Ge setz, noch nach der Form des Verfahrens, noch nach den Umständen nothwendige maßlose Verzögerung zur Sprache, welche bei vor dem hiesigen vereinigten Eriminalamte anhängig gemachten Untersuchun gen , wegen vom Staatsanwalt behaupteter Vergehen durch Preßer Zeugnisse, vorgekommen war. Diese Verzögerung war um so empfind licher, als die provisorische Beschlagnahme der beschuldigten Brochüren damit verbunden war, welche natürlich bis zu der von der Anklagekam mer verfügten Abweisung der Anklage des Staatsanwaltes, in Ver wahrung des Gerichts verblieben und somit dem Verkehr entzogen worden sind. Die große Gefahr, in welcher das Eigenthum der Ver leger durch die Act der Ausführung des Verfahrens bei solchen durch Preßerzeugnisse geschehenen Vergehen schwebt, indem die zwecklose Ver zögerung der Beendigung der Voruntersuchungen den Vertrieb und somit den Verkauf der Druckschriften, gegen welche Anklage erhoben, diese aber von der Anklagekammer oder den Geschworenen abgewiesen wird, ganz hindert, konnte der Generalversammlung nicht entgehen- In richtiger Erwägung der Wichtigkeit, welche der schnelle Vertrieb einer^Schrift für den Zweck des Verlegers, dadurch das aufgewendete Capital mit Gewinn zurück zu erhalten, für den Buchhandel habe, ertheilte sie der Unterzeichneten Deputation des Vereins den Auftrag, die Lage der Sache zu erwägen und die für Abwendung der drohenden Nachtheile geeigneten Schritte zu lhun. In Folge dieses Auftrags 105
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite