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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1850
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- 1850-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1850
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- Deutsch
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haben wir das Verfahren in der Untersuchung bei Preßvergehen nach dem betreffenden Gesetz vom 18. November 1848 genau geprüft und können nicht bergen, daß das genannte Gesetz irgend eine Rücksicht auf die Nachtheile, welche eine provisorische Beschlagnahme für Druck schriften bringt, und auf die ungerechtfertigte Harte, die aus der Dauer dieser Beschlagnahme dann entsteht, wenn der Antrag des Staatsan waltes verworfen wird, nicht nimmt. Dies erkennt man namentlich aus dem Mangel an jeder nothwendigen Abkürzung durch genügende Fristbestimmungen, in denen die Handlungen vom Gerichte vorzuneh men sind, und aus dem Mangel einer Verfügung, wie der Verleger den unverdient erlittenen Schaden heilen könne. Wir mußten uns sagen, daß diese Nachtheile oft genug größer syen würden, als die bei einer Verurtheilung 'einlretenden, und für den literarischen Verkehr beengender, als in manchen Fallen es die Censur war- Wir haben da her, um den uns gewordenen Auftrag zu erledigen, die hiereinschla genden Verhältnisse des Buchhandels und dessen Beziehungen zu dem Gesetz vom 18. November 1848, die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvergehen betreffend, im Folgenden darge stellt und damit die daran geknüpften Anträge zu begründen ge sucht. Was die in dem Gesetze enthaltenen Bestimmungen betrifft, so wollen wir nicht leugnen, daß sie einige Fristen enthalten, deren Kürze uns als Beweis entgegengeftellt werden möchte, daß bereits Alles ge- than sey, was für mögliche Beschleunigung gethan werden könne. Hält man aber diese Fristen mit dem übrigen haltlosen Gange der Vorun tersuchung zusammen, so wird man zugeben müssen, daß dieselben eine Grenze für die Dauer derselben gar nicht bestimmen, wie dies die vor gekommenen beiden Fälle der Verzögerung, welche Anlaß zu dieser Vorstellung gegeben haben, beweisen. Denn die in dem genannten Gesetze neben der wenigen Frist oft zu lesenden Bestimmungen, daß eine Handlung unvecwei ll, ohne Verzug, sogleich vorgenom men werden solle, sind in der Praxis ohne alle Bedeutung, da sie von den Gerichten allemal beziehentlich ausgelegt werden, und eine Be schwerde deshalb immer zu spät kommen würde, wenn ihr auch wirk lich, trotz dieser Unbestimmtheit, ein Gesetz mit Anhaltepunkt gegeben seyn sollte. Ist nehmlich ein Antrag auf Untersuchung und Beschlagnahme eines Preßerzeugnisses vom Staatsanwalt gestellt, so wird das Unter suchungsgericht die Beschlagnahme zwar un verweilt vornehmen (tz. 11. d. Ges., die prov. Einr. des Strafverf. bei Preßverg. betr.. v. 18. November 1848), da aber keine Frist, innerhalb welcher die erste Vernehmung der Angeschuldigten nach geschehener Beschlagnahme statt zu finden hat, festgestellt ist, so wird dieselbe vorgenommen, so bald sich eine passende Zeit findet. Doch wenn auch eine sofortige Vernehmung stattfände, so ist doch der Mangel einer Frist, innerhalb welcher die darauf folgenden gerichtlichen Schritte geschehen müssen, noch viel nachtheiliger, weil für dieselben nicht einmal die größte Eile, welche bei Preßvergehen so unerläßlich ist, anempfohlen wird. Noch weniger findet sich in tz. 13. 14. des Gesetzes eine Bestimmung, wann dem Angeschuldigten alle gegen ihn sprechenden Punkte vorzuhalten, wann die Akten dem Staatsanwalt und dem Angeklagten und auf w i e lange vorzulegen seyen und wie oft dies geschehen dürfe. Hier mit ist die Möglichkeit einer endlosen Verschleifung gegeben, welcher die achttägige, dem Staatsanwalt gegebene Frist für die Anklage, die noch dazu verdoppelt wird (§. 16), wenn es dem Staatsanwalt nicht gefallen hat, die Schrift einzureichen, gar keinen Abbruch thut. Auf fällig ist es gewiß, daß dem Staatsanwalt gar kein Nachtheil ange droht ist, wenn er diese doppelte Frist sogar nicht cinhält, und es wäre die gesetzliche Verpflichtung des Staatsanwaltes zum Schadenersatz, an den Verleger für grundlose Verzögerung, wenn die Anklage von der Anklagekammer oder dem Assisengericht abgewiesen wird, das Geringste, was die Gerechtigkeit erfordert. Nicht weniger unbefriedigend ist die Bestimmung § 20., daß die Entscheidung der Anklagekammer ohne Verzug dem Angeklagten bekannt zu machen sey, wenn nicht derselben eine Frist gesetzt wird, in nerhalb welcher die Anklagekammer über die eingereichte Anklage ent schieden haben muß, welcher Frist eine ähnliche Zwangsmaßregel für den Untersuchungsrichter vorausgehen muß, damit er schleunigstwie vom Staatsanwalt einqereichte Anklage an die Anklagekammer einsende. Und selbst wenn diese Bestimmungen, wie dringend nöthig, getroffen sind, so dürften auch dem Untersuchungsrichter höchstens 24 Stunden Zeit zur Eröffnung der Entscheidung der Anklagekammer an die Be theiligten gelassen werden. Endlich mangelt es an einer Nöthigung für die Cciminalbehörde, den möglich nächsten Termin für die öffent liche Hauptverhandlung anzusetzen, wenn die Versetzung in den An klagestand von der Anklagekammer erkannt worden ist. Wir haben im Kurzen hier die Mängel des Strafverfahrens, wel ches von dem Gesetz vom 18. November 1848 eingeführl wird, aus- einandergcsetzt, indem wir dessen Verlauf in seiner ganzen Verzöge rung, soweit eS hierher gehört, darstellten. Zu den angebrachten Rü gen halten wir uns um so mehr berechtigt, einmal, weil das französische Strafverfahren, dem das sächsische bei Vergehen durch Pccßerzeugnisse doch ziemlich nachgebildet ist, einen Theil jener Mängel nicht hat, in dem es dieselben durch strengere Fristanqabe beseitigt — sondern weil die Verhältnisse des Buchhandels, die Bedingungen, unter denen ein Preßerzeugniß dem Verleger Gewinn bringen kann, eine besondere Aufmerksamkeit bei einem für Verqehen durch Preßerzeugnisse beson ders eingeführten Strafverfahren hätten finden sollen, aber leider in keiner Weise gefunden haben. Eine Preßgesetzgebung, welche nicht verdeckt alle Uebelstände der Eensur in erhöhtem und empfindlicherem Maßstabe mit sich bringen soll, darf nicht den Grundsatz haben, ein angeschuldigtes Preßerzeugniß wenigstens so lange als möglich durch provisorische Beschlagnahme sei nem Vertriebe, seiner Wirksamkeit zu entziehen, wenn es auch von der Anklagekammer, oder von den Geschworenen freigegeben werden sollte. Sie muß vielmehr alle Schäden möglichst zu mindern suchen, welche durch das gerichtliche Einschreiten allemal und unvermeidlich entstehen. Hierzu kann nur das schleunigste Verfahren führen, die unvecweilleste Beschaffung einer Entscheidung. Denn welchen Werth man auch den Geisteswerken, dem Inhalte der Preßerzeugnisse, vom Stande der Wissenschaft oder Kunst aus bei legen wolle, es läßt sich bei aller Anerkennung desselben die Thatsache nicht in Abrede stellen, daß der günstige Augenblick des Erscheinens, den der Verleger zu wählen hat, daß der Reiz der Neuheit dem Absätze und somit dem vom Verleger bezweckten Gewinne größtentheils mehr Vorschub leistet, als dieser Werth, sobald er nicht bereits Zeit gehabt hat, sich geltend zu machen und anerkannt worden ist. Dies muß na mentlich von den Flugschriften und Werken, welche Fragen der Gegen wart behandeln, gesagt werden, und bei ihnen, die gerade den Verfol gungen der Behörden am meisten ausgeseht sind, ist oft eine proviso rische Beschlagnahme, trotz nachfolgender Freisprechung, einer Verurlhei- lung in dieVernichtung des Werkes völlig gleich, wenn die Fceigebung der Exemplare vielleicht erst 8 — 12 Monate nach dem Erscheinen er folgt. Diesen Nachtheil an einem Werke, welches von den gesetzlichen Behörden für den Gesetzen nicht zuwider erklärt wird, dem Verleger durch bloße provisorische Maßregeln zuzufügen, deren Anwendung nur durck die Aussicht gerechtfertigt wird, daß ohne sie das spätere Eckcnnt- niß rein illusorisch seyn würde, ist nicht Wille des Gesetzes, nicht des Gesetzgebers und darf nicht Absicht der ausführenden Behörden seyn, welche ihre persönliche Ansicht, ihre eigene Meinung dem Richter spruche unterzuordnen haben. Und dennoch entsteht dieser Nachtheil für den Verleger nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze allemal, na mentlich in einer Zeit, wo die Begebenheiten sich überstürzen, wo we nige Wochen den Standpunkt völlig verändern, und das, was heut
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