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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1850
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- 1850-06-18
- Erscheinungsdatum
- 18.06.1850
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- Deutsch
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einen reißenden Abgang gefunden hätte, weil es den Gedanken, welcher die Gemüther bewegt, richtig erfaßt, in einem Monate gar keine Nach frage mehr erfahren würde, da neue Begebenheiten fast das Andenken, jedenfalls aber das zum Absatz nöthige, weit verbreitete Interesse völlig verdrängt haben. Es giebt freilich Geisteserzeugnisse, deren Absatz von dem Zeitpunkte ihres Erscheinens wenig abhängt, bei denen ein Auf schub selbst von einigen Monaten nur den Nachkheil nach sich zieht, daß das vom Verleger aufgewendete Capital todt liegt. Diese Werke unterliegen aber fast nie der Verfolgung des Staatsanwaltes, welche vielmehr die so genannte Tagesliteratur trifft, gegenwärtig kein gerin ger Theil des Buchhandels und jedenfalls oft ein sehr einträglicher. Denn das buchhändlerische Geschäft ruht auf den allgemeinen Basen des Handels auch in sofern, als der rasche Umsatz die Erträgnisse des in demselben arbeitenden Eapitals erhöht. Deshalb hat er seinem Ver kehre und Vertriebe eine Organisation gegeben, welche die schnellste Verbreitung seiner Artikel bezweckt. Alle Preßerzeugnisse werden als bald nach ihrem Erscheinen, zu gleicher Zeit sowol den Buchhändlern, als dem kaufenden Publicum zugänglich gemacht. Von Letzterem na mentlich hängt der schnelle Absatz eines Werkes ab. Doch nicht allein der schnelle Vertrieb darf nicht behindert werden, auch die Concurrenz spielt auf dem literarischen Felde eine bedeutende Rolle. Sie zu vec- meiven, ihr zuvor zu kommen, sie zu überwinden, ist die Aufgabe des Verlegers bei dem Vertrieb eines Werkes. Die Beschlagnahme eines Werkes macht dies unmöglich. Es tauchen anderwärts während deren Dauer ähnliche Werke in Menge auf und ehe der Beschlag einerDruck- schcifl bei dem gegenwärtigen, nach den bestehenden Gesetzen langsamen Verfahren aufgehoben wird, ehe die Bemühungen für den Vertrieb des Werkes wieder gestattet sind, ist das Feld schon von einem oder mehre ren Anderen eingenommen und der günstige Zeitpunkt ist versäumt; das Werk liegt da, es verliert fast allen Werth, der Verleger verliert Capital, Zinsen, Gewinn und Arbeitsaufwand. Es ist schlimm genug, wenn dies bei Werken geschieht, welche dem Gesetze nach dem Richter spruche Verfallen, denn dessen Verzögerung bringt den Betroffenen alle Mal Nachtheil, aber bei Werken, welche nur die wohlfahrkspolizeiliche Thätiqkeit des Staatsanwaltes verfolgt, und vom Gericht später als das Gesetz nicht verletzend erklärt werden, da läßt sich ein solcher Ver lust, der nicht mehr entschädigt wird, gar nicht rechtfertigen. Der Staatsanwalt verfolgt die nach seinen Ansichten mit dem Gesetz in Widerspruch stehenden Preßerzeugnisse, die Unterdrückung derselben ist sein Bestreben, keineswegs ist seine Ansicht Gesetz oder Richterspruch. Da nun das arbitrairc Erachten der Wohlfahrtspolizei seit Erlaß des Preßgesetzes ausgeschlossen ist, da nur ein förmliches Urlheil über die Strafbarkeit des Inhalts das Verbot der Schrift herbeiführen soll; so kann auch das Recht des Verbotes erst von der eingetretenen Rechts kraft des Urtheils an gerechtfertigt erscheinen, und es bleibt die unleug bare Pflicht des Gesetzes, den ungerechtfertigten Ausnahmezustand des provisorischen Verbotes möglichst schnell dadurch zu beendigen, daß cs alle Anordnungen trifft, welche die schleunigste Herbeiführung eines richterlichen Erkenntnisses bezwecken. Es muß das Gesetz völlig unpar teiisch dastehen, und namentlich auf dem Grundsätze ruhen, daß die angeschuldigte Schrift nach deren Freisprechung völlig unantastbar ist, und somit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die unabweis bare Pflicht des Staates seyn würde, welcher durch seine Behörden sie auf eine Zeit lang dem gewöhnlichen Gange zu ihrem Ziele entzog. Da nun in den meisten Fällen diese Herstellung des Slslu« c>uc> eine Unmöglichkeit ist, diese Unmöglichkeit aber mit jedem Tage wächst, welchen die Schrift länger in gerichtlichem Verwahr zubringt und der entstehende Nachtheil einzig und allein durch Abkürzung der Zeit, welche der provisorische Beschlag dauert, gemindert werden kann, so folgert sich von selbst die Nothwendigkeit, daß das Gesetz alle nur möglichen Bestimmungen geben muß, welche eine unnöthige Verzögerung ab schneiden. Die Bitte um ein schleunigeres Verfahren in Preßsachen recht fertigt sich aber nicht blos durch die Nothwendigkeit, den Vertrieb vom Gesetze nicht verbotener Sachen nicht zu hindern, sondern auch durch das Ziel der Voruntersuchung dabei. Dieses geht nämlich blos auf Ermittelung der nach dem Preßgesetz verantwortlichen Person und ist also mit Nennung derselben eigentlich in den meisten Fällen beendigt. Nicht minder bedarf es fast keiner Beweismittel zu Erörterung des Thatbcstandes, sondern die ganze Untersuchung beschränkt sich in den überwiegend meisten Fällen auf die Beurtheilung des Inhalts der vor liegenden Schrift, den bekannte Personen wirklich zu vertreten haben. Nach der vorstehenden genauen Begründung unserer Beschwerde gegen die Uebelstände des Gesetzes vom 18. November 1848, die pro visorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Preßvecgchen betreffend, hoffen wir unser Gesuch an das Königliche Justizministerium um des sen Einschreitung zu dessen Abstellung völlig gerechtfertigt zu haben. Wir bitten dringend um Beschleunigung des Verfahrens in Preßsa chen und hoffen, daß es Demselben gefallen möge, noch während der Dauer der gegenwärtigen Ständeversammlung ein Gesetz über die noth- wendigen Abänderungen vorzulegen, in Bezug auf welche wir uns den Antrag erlauben: die Königliche Staatsregierung wolle mit möglichster Beschleunigung das Verfahren bei den Untersuchungen wegen Vergehen durch Preß erzeugnisse, welche mit provisorischem Beschlag belegt worden sind, auf dem Wege der Gesetzgebung dahin abkürzen: 1) daß das Verhör der nach §. 3 des Preßgesetzes verantwortlichen Personen innerhalb 24 Stunden nach erfolgter Beschlagnahme vorzunehmen; 2) daß, sobald die nach demselben Preßgesetz §. 3 verantwortli chen Personen aktenkundig gemacht sind, innerhalb 24 Stun den die Acten dem Staatsanwalt« zu Fertigung der Anklage nach tz. 4 des Gesetzes, die provisorische Einrichtung des Straf verfahrens re- vom 18. November 1848 betreffend, mit höch stens sechs tägiger Frist zu überweisen; 3) daß die Anklagekammer auf die eingereichte Anklage innerhalb 8 Tagen Entscheidung nach §. 20 des letztgenannten Gesetzes zu fassen, und das Untersuchungsgericht dieselbe innerhalb 24 Stunden dem Betheiligten zu eröffnen, auch in derselben Frist, bei Zurückweisung der Klage, den Beschlag aufzuheben habe. 4) daß, wenn von der Anklagekammer die Versetzung in den An klagestand erkannt ist (§. 20 d. Ges. v. 18- Nov. 1848) die öffentliche Hauptuntersuchung tz. 25 d. angez. Ges. für die nächste Assisensitzung anzuberaumen ist, wenn wenigstens vier zehn Tage zwischen der Einreichung des Erkenntnisses der An- klagckammer bei der Criminalbehörde und der nächsten Sitzung inneliegen; 5) daß die Behörde, welche die genannten Fristen nicht innehält, bei eintrelender Lossprechung dem Verleger den Schaden der Verzögerung nach einem von Sachverständigen zu bestimmen den Betrage zu ersetzen, der Fiscus auch principaliter zu Ver tretung des Beamten für Zahlung des Schadenersatzes gehal ten sey. Indem wir unseren Antrag der besonderen Aufmerksamkeit des Königlichen Justizministerii empfehlen, ergreifen wir die Gelegenheit, die Versicherung unserer vorzüglichsten Hochachtung zu erneuern. Leipzig, am 14. Februar 1850. Die Deputation -cs Vereins der Auchha'n-Icr. 8. Auf die von einer Deputation des Vereins der Buchhändler in Leipzig bei dem Justizministerium unterm 14. Febr. / 4. März dieses Jahres eingereichte Vorstellung ist an die Criminalbehörde» sämmtli- chec Appellationsgerichte des Königreichs unter heutigem Tage die An- 105*
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