Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.07.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-07-05
- Erscheinungsdatum
- 05.07.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18500705
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185007055
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18500705
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
- Monat1850-07
- Tag1850-07-05
- Monat1850-07
- Jahr1850
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
790 ^ 63 Mühlmann in Halle, > 4081. Ahlfeld, F., Predigten üb. die evangel. Perikopen. 3. Hft. 2. Aufl. 8.1 ^ 4082. Lrabk, O, 8ckul-i4tlas der alten Leoxrupkie.3.^ut1.c,u.ic<>I. Lek. I ^ Snckc» in Hamburg. 4083. Köbner, I-, die Gemeine Christi u. die Kirche, eine Widerlegung der v. Hrn. Lührs Hrsg. Schrift „die Wiedertäufer". 12. Geh. baar * V/» N-f 4084. Melodien, vierstimmige deutsche, engl. u. franzbs., zu I. Köbner's Glaubensstimme der Gemeine des Herrn. 12. Carl, baar *h!> geb. *17-/; N-f; geb. m. Goldschn. * »/g ^ Sallmavcr bl Eo. in Wien. 4085. Lertolloiii, Oistoria lepickopterorum sgri Lononiensis. gr. 4. Lononiae 1844. Lek. * * 2 ^ 4086. — Illustrativ rerum naturalium 31oramkici. Oissertstio I. Os oole- opteris. §r. 4. Ikicl. 1849. Lek. * * 2 ^ 12^/» Schlofsrr's Bucht). in Augsburg. 4087- Bvdemcr, H., Handels- u. gewcrbspolitische Flugblätter Nr. 6. gr. 8. Geh. 3U N-( Schneider « Co. in Berlin. 4088. Frauenthum, das, u. dessen hohe sociale Bedeutung. 12. Geh. *4N-f V. rauchnitz jun. in Leipzig. 4089. Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. d. Königr. Sachsen. N. F. 9. Bd. 1. Hft. Hrsg. v. Th. Tauchnitz. gr. 8. >? Gcbr. Thost in Zwickau. 4090. Album v. Zwickau u. Umgegend. 2. Lfg. qu. gr. 4. Mit: Adreßbuch v. Zwickau re. 2. Lfg. 8. Geh. * ^ E. Nttcch in Fürstcnwaldc. 4091. Fraude, Leitfaden beim ersten gcograph. Unterricht. 1 Bogen gr. 8. steif brochirt * 1^ Wagner in Neustadt a. d. Orla. 4092. Pecmöller, I. F., Grundlage d. Schulunterrichts, ein Lesebuch f. sechs-bis neunjähr. Kinder. 8.3Z Berichtigung. 2m Börsenblatt Nr. 62, Litelnummer 4042, lies *20 F statt *2 Nichtamtlicher Th eil. Das Zeitungs-Comptoir. Unter diesem Titel finden wir in einer der Berliner Zeitungen den nachstehenden Artikel, der uns geeignet scheint, zur Kennlniß des Ge- sammtbuchhandels zu gelangen. Frühere Bestimmungen hierüber und neuere weichen hierin so mannichfach ab und ist der Gegenstand von solcher Wichtigkeit, daß wir glauben, denselben in unserem Organ nicht übergehen zu dürfen: Im vorigen Jahrhundert gehört in Preußen der Handel mit politischen Zeitungen zu den Gerechtsamen der Postbeamten (Postbedicnten). Die Portofreihcit, die ihnen dabei zustand, machte natürlich das Geschäft nutz bringend, und diese Einnahme sollte zur Anschaffung der Briefbeutel und Schreibmaterialien verwandt werden. — Die Zahl der erscheinenden Zei tungen mehrte sich, und gleichzeitig der Absatz derselben in bedeutender Weise; — das mag dem verstorbenen König Veranlassung gewesen sepn, unterm 15. Dccembcr 1821 ein „Regulativ über die künftige Verwaltung des Aeitungswesens," Mitunterzeichner von Hardenberg, z» erlassen. Dasselbe lautet in seinem Z. 1. „Dem Public» wird von jetzt ab die Berechtigung zu Theil, seinen Bedarf an Zeitungen, politischen und gelehrten Inhalts, und Journale» jeder Art, von dem Verlagsortc unmittelbar zu beziehen, falls cs nicht in der Convcnienz des Einzelnen liegen sollte, die Bestellung durch das an seinem Aufenthaltsorte ctablirte, oder wenn daselbst keines vorhanden se»n sollte, an das seinem Aufenthaltsorte zunächst bclegcnc Postamt gehen zu lassen." Es wird hiernach dem Publicum das Recht zuertheilt nach seinem Gutdünken alle Zeitungen entweder vom Verleger direct oder durch die Postanstalten zu beziehen; — und wie letzteres gemeint scv, geht außer andern §8. ganz aus dem H. 7 hervor. Derselbe sagt: „Das den Postbeamten der Haupt- und Residenzstadt Berlin bis hieher cingeräumk gewesene Recht des Aeitungsdebils wird hiermit aufge hoben- Es wird dagegen hier und zwar im Locale des General-Postamts ein Comptoir errichtet, welches diesen Debit vom I. Januar 1822 ab, zu besorgen hat. Alle sowol von den Provinzial-Postämtern, als von ein zelnen Privat-Interessenten an die Postbeamten der Haupt- und Residenz stadt Berlin bisher gerichtet gewesene Jeitungsbestellungcn sind fortan an das gedachte Comptoir zu richten." Das ist die Entstehung des Zeitungs-Comptoirs, welche dadurch, daß dem Publicum die Berechtigung crthcilt ward, seinen Bedarf an Zeitungen durch dasselbe oder anderweitig zu beziehen, auch die Verpflichtung zu übernehmen hat: den Genuß dieses Rechtes ihm in keiner Weise zu verkümmern. — In der neuesten Denkschrift, betreffend die Prcßverordnungen, wird auch auf das angeführte Regulativ zurückgcgangen, aber in derselben stellt man diese alten Bestimmungen als solche hin, welche der Postverwaltung neue Befugnisse cingeräumt hätten, die aber keinerlei Verpflich tungen nach sich zögen. — Ein Regulativ, welches damit beginnt zu er klären: dem Publicum wird die Berechtigung zu Theil, und gegen den Schluß den Beamten ein früheres Recht nimmt und zur Bequemlichkeit des Publicums ein Institut dafür schafft, welches die Aufgabe hat, die be rechtigten Wünsche des Publicums zu erfüllen, — hat sicherlich nicht dazu dienen sollen: „der Postvcrwallung Befugnisse zu ertheilen" und sie von Verpflichtungen zu entbinden- Dieser Ansicht entspricht der Bescheid des Geheimen StaatsministcrS und General-Postmeisters Nagler ei. 6. 9. Juni 1842, auf eine Gehor samste Denkschrift resp. Bittschrift der Unterzeichneten Preußischen Buch händler betreffend den Debit der Zeitschriften durch die Post. — (»1. ck. 27. April 42). In derselben verlangten die Buchhändler, daß die Post sich nur auf den Absatz von politischen Zeitungen beschränke, und ihnen alle anderen ausschließlich überlasse. — Dem Bescheide entnehmen wir Folgendes: „Der Debit der Zeitungen bildet nach der Postordnung vom 26. No vember 1782 ein ausschließliches Recht der Postbeamten- Durch die Aller höchste Verordnung vom 15. Dccember 1821, welche noch jetzt die Basis der in dieser Beziehung von der Postverwaltung zu befolgenden Grundsätze bildet, ist dieses Vorrecht dahin ermäßigt worden, daß dem Publico das Recht zugcstanden wird, seinen Bedarf re. — (wörtlich wie tz. 1.) — „Es crgicbt sich hieraus, daß es nicht die Allerhöchste Absicht war, das Recht des Publicums, seine Zeitungen und Journale durch die Post zu beziehen, in der von Ihnen beantragten Art zu beschränken, und daß die Postanstalten die Verpflichtung haben, alle durch die obige Aller höchste Verordnung nicht ausgeschlossene Bestellungen aufZcitungcn aus zusühreu. Ihre Anführung, daß das Verfahren der Postvcrwaltung eine Verletzung Ihrer Rechte und ein Mißbrauch scv, beruht daher auf einer mangelhaften Prüfung des Sachvcrhäirnisscs, und ist eben so unrichtig als unpassend. Bei Prüfung der Frage, ob es zweckmäßig sev, Allerhöchsten Orts auf eine Acndcrung der Vorschrift vom 15. Dccember 1821 und Be schränkung der Berechtigung des Publicums in Rücksicht auf den Bezug der periodischen Blätter durch die Postanstalten anzutragen, ist zu nächst, und vor dem Interesse der betheiligtcn Sortimcntsbuchhandlungcn, das allgemeine Interesse des Publicums zu berücksichtigen." Gefühlt hat man das Wahre dieser Ansicht, denn sonst würde nicht der ß. I. der letzten Prcßverordnungen folgende Gestalt angenommen haben: §. I. „Die Postvcrwaltung kann nach Umständen die Annahme und Ausführung von Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften ablehnen: cs wird diese Befugnisi durch die Bestimmung dcs§. I. des Regulativs vvm 15. Dccember 1821 (Gesetzsammlung S. 213) nicht ausgeschlvsscn". In der Zuschrift an die Regierungspräsidenten und die Obcr-Post-Di- rcctoren seitens der Minister v. Mantcuffcl und v. d. Hcvdt geht man über die ganz eigcnthümliche Schöpfung des verstorbenen Königs, das Zei tungs-Comptoir, seine Befugnisse und seine Pflichten hinweg, und hat es nur mit der gesammtcn Post, dieser Staatstransportanstalt, zu thun. Es heißt darin, nach denselben Auseinandersetzungen, wie sie die Denk schrift gicbt : „Hat das Köniql. Staatsministcrium es im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt als unerläßlich erachtet, nicht ferner zu gestatten, daß die Staats- Transportanstalt dazu diene, durch den Vertrieb und Absatz von Zeitungen und Zeitschriften - ein überhaupt der Natur und Bestimmung dieser Anstalt an sich ganz fremdes Commissionsgeschäft — die Aussaat revolutionärer Ideen zu begünstigen, während selbst den Privatpersonen die Verbreitung von Druckschriften dieser Art bei eigener Verantwortlichkeit untersagt ist (§. 12 der Verordnung vom 30. Juni 1849 Gesetz-Samml. S- 228).
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder