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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1857-01-07
- Erscheinungsdatum
- 07.01.1857
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- Deutsch
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beabsichtige. Er wünsche nichts weiter, als einen neuen Meinungs ausdruck hervorzurufen, welcher durch das wachsende Interesse, ins besondere von dem Buchhandel gefordert würde, der durch die ver drehte Sachlage viel gelitten hatte, — eine Manifestation, welche wegen der durch gewisse Vorgänge in der Frage bewirkten Aende; rungen ebenso wünschenswert!) als zeitgemäß erschiene. Daß die Autoren berechtigt seien, einen Lohn für ihre Arbeiten zu bean spruchen, wo man dieselben nur immer benutzen möge, verstehe sich von selbst; ferner war er der Ansicht, daß durch die Annahme eines billigen Gesetzes alle Interessen hinreichend wahrgenommen werden könnten. Hierauf ging Hr. Putnam die Geschichte der Frage über das internationale Verlagsrecht kurz durch und kam dann auf die cigenthümlichc Stellung der amerikanischen Verleger und auf die Art und Weise, in welcher ein solches Gesetz dieselben berühren würde. Er wies nach, daß der Vertrag, de» Hr. Evcrett zu schlie ßen beabsichtigte, durch die Handlungsweise der englischen Verleger zunichte gemacht wurde, indem sich dieselben entschieden gegen die aus Veranlassung der amerikanischen Verleger gestellte Bedingung erklärten, daß die Wecke englischer Autoren, um in den Vereinigten Staaten das Verlagsrecht zu erlangen, auch in diesem Lande her- gestellt werden müßten. Hr. Putnam wies ferner nach, daß die Engländer amerikanischen Autoren, deren Werke in England hcr- ausgekommen wären, in früheren Jahren haben Schutz angedeihen lassen. Er gab an, daß Irving aus diesem Wege mehr als 12,000 Pf. St. für seine literarischen Erzeugnisse in England erhalten habe. Auch Eoopcr sei von seinen englischen Verlegern reichlich bezahlt worden, ebenso Prescott und mehrere andere der neueren begünstig ten amerikanischen Schriftsteller. Hr. Putnam zeigte, daß das ge genwärtige englische Gesetz nicht deutlich gefaßt sei, berichtete über die Erfolge seiner eigenen Bemühungen, sich zu vergewissern, ob ein amerikanischer Autor daselbst geschlichen Schutz erlangen könne, und machte auf die wesentlichen Veränderungen aufmerksam, welche der Charakter der Frage seit ihrer ersten Anregung erlitten habe. Hieran knüpfte derselbe einige höchst interessante, Kouäricli'^ „lleoollootioiw vk a Oietime" entnommene statistische Nachrichten über die amerikanische Literatur, in denen er nachwies, daß im Jahre 1820 die in den Vereinigten Staaten erschienenen Original- Werke nur 30 Procent der Gesammtzahl ausmachten, während sich im Jahre 1856 die Nachdrucke nur auf20Procent beliefen, so daß — 80 Procent auf amerikanische Originalwcrke kämen. Hr. Putnam war der Meinung, daß sich der Preis der Bücher durch ein Gesetz, wie er es wünsche, nicht verändern werde, und sollte selbst eine ge ringe Steigerung der Preise dadurch hervorgerufen werden, so glaubte er, das Publicum würde sich gern dabei beruhigen. Hierauf las derselbe einen gegen das internationale Verlagsrecht gerichteten Brief von Carter aus Boston vor und fügte die Bemerkung hinzu, daß der tüchtige Nationalökonom Cacey und einige andere Gegner des internationalen Verlagsrechts bei ihrem Widerspruche von jedem Privatinteresse frei seien, so daß ihre Ansichten alle Ach tung und Aufmerksamkeit verdienten. Er erachtete es für die Pflicht jedes intelligenten Mitgliedes des Buchhandels, sich mit der Ge schichte des internationalen Verlagsrechts und den verschiedenen Gründen dafür und dawider bekannt zu machen, und schloß mit der Vorlesung eines von Goodrich vorgeschlagencn Planes*), welcher *) Hr. Goodrich widmet in seinen „keoollectiuns vk <1 kiketime" dem internationalen Verlagsrcchte eine längere Betrachtung. Er bemerkt in Betreff eines Gesetzes, durch welches die Märkte von England und Amerika der freien Bewerbung der Autoren, Verleger und Buchhändler eröffnet würden, folgendes: Es gibt mannichfachc Bedenken gegen einen derartigen Plan, allein das größte ist dieses: ,,Wenn die beiden Länder auf solche Art zu einem Markte verbunden werden, so wird dies hauptsächlich zum Vortheile der seiner Meinung nach ungefähr die Ansicht der großen Majorität der amerikanischen Verleger aussprächc. Zur Beantwortung einer von Hrn. Barnes gestellten Frage be merkte Hr. Putnam, daß zu jener Zeit, wo Irving, Eooper u. a. das Verlagsrecht in England erhielten, ihnen dieses Recht als etwas Selbstverständliches zugcstanden wurde, und daß keine Zweifel ent standen bis zu der Zeit, wo man diesen Gegenstand in Betreff des Schutzes in den Vereinigten Staaten anregte. Hierauf folgte Hr. Lowell Mason jr., welcher eine umfassende und lichtvolle Ucbersicht über den Gegenstand vortrug, worin er ein derartiges Gesetz als ebenso gerecht wie staatsklug mit Wärme vcr- thcidigte. (Wir behalten uns vor, Hrn. Mason's Bemerkungen In einer unserer nächsten Nummern mitzuthcilen.) Hr. Olmstcad rich tete nun die Aufmerksamkeit auf die große Veränderung, welche in den Beziehungen der englischen und amerikanischen Literatur vorge gangen sei. Hr.jPutnam kam wieder auf seine ausgesprochenen An sichten zurück und fügte hinzu, daß er dieselben gegenwärtig nicht zu eifrig in den Vordergrund drängen wolle, da er jede Ucbercilung ver mieden wünsche, welche auf das Wesen eines Beschlusses, den der Verein fassen möchte, einwirken könnte. Er müsse vielmehr darauf dringen, daß man die Frage mit größter Besonnenheit beriethe. Hierauf ging er den Protest durch, welchen eine Versammlung von Bostoncr Verlegern an den Senat der Vereinigten Staaten gerichtet hatte, und machte seine Ausstellungen an den meisten der darin be legten Punkte. Hr. Barnes drückte sein Interesse aus, welches er an der Verhandlung genommen habe, und schloß mit dem Wunsche, daß der Gegenstand gründlich erörtert werden möchte. englischen Verleger geschehen". Das englische Volk besteht aus Verkäu fern, nicht aus Käufern. Sie predigen aller Welt Freihandel; aber wenn ein Markt eröffnet ist, so stürzen sie dahin und nehmen ihn für sich in Besitz. Dies ist nun allerdings Freihandel, aber einzig und allein für sie. Wenn wir auf die vorgeschlagene Geschäftsgemeinschaft ein- gehen, so werden die Engländer nur wenige von unfern Verlagsrechten an sich kaufen, nämlich nur die unserer besten Schriftsteller, und außer dem von Büchern nicht viel mehr als Probeexemplare. Auch uns wird es vielleicht möglich sein, das Verlagsrecht einiger Werke von ihnen zu kaufen, um dieselben in Amerika herauszugebcn; allein der gewöhnliche Verlauf der Sache wird folgender sein: die Londoner Verleger, welche die englischen Verlagsrechts in ihrer Gewalt haben, werden ihre Agenten nach New-Uork, Boston und Philadelphia schicken, oder daselbst Filial- Etabliffcments gründen ,,Auf diesem Wege werden wir mit englischen Büchern versorgt werden, welche mit englischen Schriften auf englisches Papier gedruckt und mit englischen Einbänden versehen sind." Weiterhin folgen die Umriffe eines Planes, welcher die sorgfältigste Aufmerksamkeit aller verdient, deren Interesse hierbei in Frage kommt. ,,1) Ein Schriftsteller, welcher brittischcr Bürger ist, soll das Ver lagsrecht seiner Werke in den Vereinigten Staaten auf einen Zeitraum von nicht über vierzehn Jahren unter folgenden Bedingungen besitzen: ,,2) Er soll von seiner Absicht, sich das Verlagsrecht in den Verei nigten Staaten zu sichern, drei Monate vor Veröffentlichung seines Wer kes in diesem Lande die ndthigc Anzeige machen, und sein Buch muß binnen dreißig Tagen nach dessen Erscheinen in Großbritannien in den Vereinigten Staaten ausgcgcben werden. ,,3) Der Verleger seines Werkes muß amerikanischer Bürger sein, und dieser hat auf dem Gerichtsamte des Bezirks, in dem er wohnt, eine Bescheinigung niederzulegcn, in welcher der Inhaber des Verlags rechts namhaft gemacht ist, und diese Notiz ist auf die Rückseite des Titelblattes zu drucken. ,,4) Das Werk muß auf amerikanisches Papier gedruckt werden, und der Einband muß vollständig amerikanische Arbeit sein. ,,ö) Dieses Privilegium soll sich nur auf Bücher, nicht auf periodische Schriften erstrecken. ,,0) Eine gleiche Uebereinkunst, wie die gegenwärtige, zu Gunsten der britischen Autoren in Amerika, muß zu Gunsten der amerikani schen Autoren in Großbritannien unter ähnlichen Bedingungen abgeschlos sen werden."
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