Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.06.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-06-30
- Erscheinungsdatum
- 30.06.1848
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18480630
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184806306
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18480630
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1848
- Monat1848-06
- Tag1848-06-30
- Monat1848-06
- Jahr1848
-
689
-
690
-
691
-
692
-
693
-
694
-
695
-
696
-
697
-
698
-
699
-
700
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
691 1848.) Nichtamtlicher Th eil. Die Grundrechte des deutschen Volkes. Es giebt in Deutschland Niemand, der nicht bei der Feststellung der Grundrechte des deutschen Volkes wesentlich betheiligt wäre. Vor vie len andern sind es aber die Buchh än d ler, denn von den Bestimmun gen, die in dieser Beziehunginsbesondere hinsichtlich des literarischen Eigenthums und der freien Presse getroffen werden, hangt zum großen Theil das Wiederausblühen des jetzt vollkommen gebrochenen Geschäftes ab. Aus diesem Grunde sollte es bei den Anstrengungen, welche der Börsenverein der deutschen Buchhändler für seine Anerkennung als Organ des deutschen Buchhandels, auf dem Grunde der schon im Jahre 1833 ausgearbeiteten Vorschläge neuerdings gemacht hat, nicht bewenden, sondern jeder Einzelne sollte daraus bedacht sein, für gründ liche Erörterung der einschlagenden Fragen zu wirken und Alles zu thun, was Jeder vermag, um die Bestimmungen in das Leben einzufüh ren, die jedem Einzelnen die vollkommenste Freiheit neben der voll kommensten Sicherheit verbürgen. In dieser Rücksicht glauben wir nur einer Pflicht zu genügen, wenn wir den Abschnitt der künftigen Reichsverfassung, der von den Grundrechten des deutschen Volkes han delt, der erst vorKurzem veröffentlicht worden ist, ausnahmsweise auch in diesem Blatte abdrucken. Allein wir können nicht bergen, daß er uns keineswegs befriedigt, theils weil er Bestimmungen aufnimmt, die ih rer Natur nach blos von vorübergehenderWirksamkeit sind und folglich nicht in die Grundverfassung gehören, theils weil ec andere übergeht oder in künftige Gesetze verweist, die gar nicht entbehrt werden können, theils endlich weil er, unklar und schwankend in seiner Fassung, die einfache Klarheit vermissen läßt, die für so tief eingreifende Vorschriften uner läßlich, zugleich die sicherste Gewähr gegen spätere beschränkende Ausle gungen darbietet. Es fehlt dabei gänzlich an den allgemeinen Sätzen und Grundlagen, aus welchen sich alle verheißenen Rechte als natürliche und unbestreitbare Folgen, ganz von selbst entwickeln und er stellt viel mehr eine Reihe von willkührlichen Forderungen ordnungslos zusam men, die allerdings hier und da laut geworden, doch aber nur in so weit berechtigt sind, als sie für die Entwicklung der Freiheit der Ein zelnen, neben der Ordnung des Ganzen, sich nicht abweisen lassen. So vermissen wir zuerst eine Bestimmung darüber, daß das deutsche Staatsbürgerrecht nur durch die Geburt und ausdrücklicheAuf- nahme erworben werden kann, dann aber unbeschränkt ist, so daß es nicht erst einer Aufnahme in den einzelnen Staaten bedarf, die nach tz. 6 zwar nicht verweigert, doch aber erschwert werden kann, und die sich unmöglich rechtfertigen läßt, wenn eben alle deutsche Staaten nur als integrirende Theile des deutschen Reichs angesehen werden. Gerade im Volke liegt die Einheit und diese sollte um jeden Preis gewahrt werden. Eben so fehlt's in Beziehung aus die Gewissensfreiheit an einem durchgreifenden Satze und der Entwurfläßt sich viel zu tief in unnölhige und zum Theil bedenkliche Einzelheiten ein. Es würde uns übrigens hier zu weit führen, uns in eine Aufzählung der einzelnen Mängel und Bedenken einzulassen, die uns bei Prüfung dieses Vorschlags bei gegangen sind, und wir ziehen vor, demselben einen andern Vorschlag gegenüber zu stellen, in dem nach unserm Ermessen alle diese Fehler glücklich vermieden und die Rechte und Freiheiten des deutschen Volkes so klar und übersichtlich und unantastbar aufgczählt sind, daß auch der schlichteste Bauer sie behalten und begreifen kann, was ihm durch die neue Verfassung gegeben und gesichert werden soll. Unser Vorschlag bildet den zweiten und dritten Abschnitt des Entwurfs einer deutschen Reichsverfassung von E. H. Schellwitz, der unter dem Titel' Parla mentarische Fragen 1., vor einigen Wochen bei I. I Weber er schienen ist. Die Grundrechte des deutschen Volkes nach dem Vorschläge des Rcichstags- ausschusses für die Vcrfassungs- frage. Dem deutschen Volke werden nach stehende Grundrechte, welche der Ver fassung jedes einzelnen deutschen Staates zur Norm dienen sollen, ge währleistet : 1) Freiheit des Bekenntnisses, vor behaltlich der Bestrafung der Ver brechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen worden, so wie vorbehaltlich aller staatsbürgerlichen Pflichten. Einer Anerkennung des Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. Für die Bekenner aller Religionen Gleichheit vor dem Gesetze. Es ist ausdrück lich die Bildung neuer Religions- Gesellschaften gestattet. (Das Ver hältnis von Kirche und Staat be treffend:) Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlich keit gezwungen werden. Die Civil- ehe ist ausdrücklich aufzunehmen. 2) Die Wahl des Berufes, so wie der Bildung dazu im In- und Lus lande ist frei. Unentgeltlicher Un terricht auf allen öffentlichen Schu len, mit Ausnahme der gelehrten Bildungs-Anstalten. 3) Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Jeder darf Unterricht ertheilen und Unterrichts-Anstalten gründen. 4) Freiheit der Meinungs-Acußer- ung durch Wort und Schrift. Die Preßfreiheit darf nicht mehr durch Censur, Con cessio ne» und Cautioncn beschränkt werden. Aburrheilung der Preßvergehen durch Schwurgerichte. 5) Unverbrüchlichkeit des Brief- Geheimnisses unter gesetzlicher Nor- mirung der bei strafgerichtlichen Un tersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen. 6) Jeder Deutsche ist in Aufent halt, Niederlassung, Erwerbung von Grundeigenthum, Gewerbe - Betrieb, Ausübung von Kunst und Wissen schaft, Gemeinde-Bürgerrecht an je dem Orte außerhalb seines Staates, den Angehörigen eines andere» Or tes in dem betreffenden Staate gleichgestellt, bis demnächst durch die Reichs-Gesetzgebung ein gleichmä ßiges (allgemein deutsches) Princip für diese Rechte aufgestellt werden wird. Jeder Deutsche ist Staats bürger in Deutschland; als solcher kann er die politischen Rechte in je dem deutschen Einzelstaate, wo ec seine feste Wohnung hat, ausüben. Die Aufnahme in den Staatsver band eines deutschen Landes darf keinem unbescholtenen Deutschen ge weigert werden. Die Grundrechte dcS deutschen Vvlkeö nach dem Vcrfassungsentwurfe des Ilr. Schellwitz. Abschnitt II. Von dem deutschen Staatobür- gcrrccht. 1) Das deutsche Staatsbürgerrecht kann nur durch die Geburt von einem deutschen Vater und durch ausdrück liche Verleihung erworben werden. Für die Bewilligung des letzter» hat der Reichstag die für alle einzelnen Staa ten gültigen Bestimmungen zu treffen. 2) Wer gegenwärtig in irgend einem deutschen Bundesstaate das Bürger recht besitzt, erwirbt dadurch von Rechtswegen das deutsche Staats bürgerrecht. 3) Jeder deutsche Staats bürger ist befugt, seinen Wohnsitz im ganzen Bereich der deutschen Bun desstaaten nach Willkühr zu nehmen und darf nirgend höheren Abgaben oder andern Geschäftsbeschränkungen als die ältern Eingesessenen unter worfen werden. Ebenso wenig dür fen seinem Wegzuge oder seiner Aus wanderung Hindernisse in den Weg gelegt werden. Abschnitt III. Von den Rechten und Freiheiten des deutschen Volkes. 1) Das Recht der deutschen Staats bürger, sich friedlich zu versammeln, ist unverletzlich, und kann durch kein Gesetz aufgehoben oder beschränkt wer den, vorbehaltlich solcher Anordnun gen, durch welche die Erlangung hinlänglicher Gewißheit über die ge pflogenen Verhandlungen bezweckt wird. 2) Eben so unverletzlich ist das Recht des deutschen Volkes, im Ganzen und Einzelnen, an das Reichs oberhaupt und den Reichstag, sowie an die Regierungen und Landtage der einzelnen Bundesstaaten, Bittgesuche wegen Abstellung von Mißbräuchen oder Beschwerden über erlittene Be einträchtigungen zu richten. 3) Un verletzlich ist ferner das Recht des deutschen Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen. Hingegen ist jeder deutsche Bürger verpflichtet, vom erfüllten 20. bis zum erfüllten 50. Jahre in den verschiedenen Aufgebo ten der Volksbewaffnung zu dienen. 4) Es darf im deutschen Reiche nie mals ein Gesetz gegeben werden, wo durch eine Religion zur herrschenden erklärt oder die freie Ausübung einer andern verboten wird, vorausgesetzt, daß ihr Bekenntnis die Sicherheit des Staates nicht gefährdet, worü ber de: Reichstag zu entscheiden hat. 5) Die Freiheit im Reden und die Preßfreiheit darf nie beschränkt 193*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht