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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1848
- Sprache
- Deutsch
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Arscheint jeden DinStag u. Freitag; während der Buchhändler.Messe zu Ostern, täglich. Aufsätze für da« Börsen blatt sind an die Redaktion, — Inserate an Herrn A. Frohbcrger einzusenden. für den rutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. ^§83. Leipzig, Dinstag am 19.September. 1848. Amtliche Leipzig, 31. Aug. Bei der II. sächsischen Kummer in Dresden ist um 16. Aug. folgender Entwurf zu einem Prcß- gesetz eingegungen und legen wir hier denselben dem deutschen Buchhandel vor, uns jedes Urtheils vorläufig cnthultcnd. Wir Friedrich August, von Gottes Gnuden, König von Sachsens., finden uns bewogen, bis zur Erlussung eines allge- meincn deutschen Gesetzes über die Angelegenheiten der Presse, un ter Beistimmung unserer getreuen Stände, zu verordnen, wie folgt: §. 1. Im Königreiche Suchsen ist die Censur für immer aufgc- hobcn. Es besteht völlige Freiheit der Presse und es ist duher Jcdcrmunn berechtigt, ohne Einholung obrigkeitlicher Erluubniß, Preßerzeugnisse hcrzustellen und zu veröffentlichen. Preßerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, sind ulle uuf mechunischem Wege irgend einer Art vorgcnommene Vervielfältigungen von Schriften, von bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text. §. 2. Nuch Veröffentlichung eines Prcßcrzeugnisses tritt die Veruntwortlichkcit für die durch dessen Jnhult etwa begungcnen rechtswidrigen Handlungen ein. §. 3. Diese Veruntwortlichkcit trifft 1) den Verfasser oder Urheber in jedem Fülle; 2) Jeden, der wissentlich zur Herstellung oder Verbreitung des gesetzwidrigen Prcßcrzeugnisses mitgcwickt Hut, nuch den Grundsätzen über die Theilnuhmc un Vergehen; 3) ohne Rücksicht uuf die Bekanntschaft mit dem rechtswidrigen Inhalte des Prcßerzeugnisses, s) den Verleger, wenn der Verfasser nicht vor Gericht gestellt werden kann; i>) den Commissionuir, so wie den Drucker, wenn weder der Verfasser noch der Verleger vor Gericht gestellt werden kann; c) den Sortimentsbuchhändlcr und jeden andern Verbreiter, wenn weder ein inländischer Verfasser oder Verleger auf dem Prcßerzeugniß angegeben ist, noch der aus wärtige Verfasser oder Verleger vor Gericht gestellt werden kann. §. 4. Der Rcdacteur einer Zeitschrift ist jedenfalls für den gesummten Jnhult derselben verantwortlich, und zwar: s) allein, wenn und so lange der Verfasser oder Einsender eines strafbaren Artikels entweder nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann; b) als Theilnehmcr, wenn und sobald dies der Fall ist. Fünfzehnter Jahrgang. r T h e i l. §. 5. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für Preßerzeugnisse gelten folgende Grundsätze: 1) Die durch ein Preßcrzcugniß ver übten Vergehen werden nach dem Eriminalgesctzbuchc bestraft. Ueber das Verfahren gegen Prcßvcrgehen, deren Verfolgung nicht von dem Antrag einer Privatperson abhängig ist, und die dabei thätig cintrctcndcn Behörden ergeht unter heutigem Tag ein be sonderes Gesetz. Wird der Inhalt eines Prcßcrzeugnisses als ver brecherisch erkannt, so kann das Gericht zugleich auf dessen Weg nahme und Vernichtung erkennen, und dieses Erkenntnis ist auf Kosten Derjenigen, welche in die Untccsuchungskostcn verurtheilt werden, öffentlich bekannt zu machen. 2) Die in der Herstellung und Veröffentlichung eines Pccßcrzcugnisscs etwa enthaltene Ucbcr- tcctung von polizeilichen oder andern Verwaltungsvorfchriftcn wird von den Verwaltungsbehörde» geahndet. 3) Die Verletzung von Privatrechtcn ist im Wege des Eivilproccsscs vor den Eivilgcrichtcn zu verfolgen, und es bleiben insbesondere auch die gesetzlichen Be stimmungen über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst in Kraft. §. 6. Die Bestimmung des Gesetzes vom 28. Jan. 1835, §. 13, wonach die Verwaltungsbehörden auch in den zur Compc- tcnz der Justizbehörden gehörenden Fällen vorläufige Erörterungen anzustcllcn haben, soll fernerhin in den Fällen nicht mehr zur An wendung kommen, wo nach Art. 203 des Criminalgcsehbuchs nur auf Antrag der Betheiligtcn zu verfahren ist. Insofern cs dabei auf Ermittelung des unbekannten Verfassers oder Urhebers eines Prcßerzeugnisses ankommt, ist jede Gerichtsbehörde und jeder Staatsanwalt competent, in deren Bezirk dasselbe erschienen ist oder verbreitet wurde. ß. 7. Wer eine Zeitschrift hcrausgebcn will, muß den Titel und Plan derselben, sowie den verantwortlichen Rcdacteur bei der Ortspolizeibchörde anzcigen, und ebenso jede später hierin beabsich tigte Aendcrung anmelden. Zu Ucbernahme der Rcdackion ist Großjährigkeit und Unbescholtenheit erforderlich. ß. 8. Auf jedem im Königreich Sachsen hcrgestcllten Preß- crzeugniß muß die Anstalt, aus welcher cs hcrvorgegangen ist, be nannt sein. Auf Schriften, welche für den Buchhandel bestimmt sind, muß außerdem auch der Name und Wohnsitz des Verlegers oder des Eommissionairs, oder des sein Werk im Selbstverläge her- 144
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