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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-08-08
- Erscheinungsdatum
- 08.08.1848
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1848
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.08.1848
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- [5] - 813
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813 1848.) gen der Gesellschaft solidarisch" (Art. 22 d. rhein. Handels-Gesetzbu ches) *). Die heutige Zahlungsunfähigkeit seines ehemaligen Gesell schafters, des Herrn A. Mo hl, kann daher Herrn Becher keines wegs seiner Verpflichtung, den Gläubigern der Firma A.Becher's Sor timents-Buchhandlung gegenüber, entbinden. Herr Becher konnte diese Verpflichtung nur mittelst einer Ue- bereinkunft mit seinen Gläubigern auf Herrn Moh l allein über tragen. „Die Schuldübertragung wird nur dadurch gültig, wenn der Gläubiger ausdrücklich crk lä r te, daß er Willens sei, seinen Schuldner, von welchem dieUebcrtragung geschah, frei zu gebcn"- (Art. 1275 des rhein. Civil.-Gesetzt».). Herr Becher sagt in der Erklärung vom 12. d. selbst, daß keine Handlung die von ihm aufge stellte Bedingung erfüllt, mit andern Worten, daß sich keine Hand lung in dieser Angelegenheit von ihm gewendet habe. Er will daraus den Schluß ziehen, daß Jedermann mit dieser Ucbertragung einverstanden gewesen sei. Diese Auslegung ist aber ge gen das Gesetz. Es war vielmehr Herrn Bechers Aufgabe, sich zu vergewissern, daß die Gläubiger der Firma Bechers Sortimenrs- han dlung ihn seiner Verpflichtungen entlassen wollten. Niemand hatte Veranlassung, Herrn Becher zu sagen, daß er „Anstand nehme," da Herr Becher unter allen Umständen ohne eine solche Erklärung seinen Gläubigern mehr als Bürge, da er vielmehr Mit- und Selbst schuldner für sämmtliche Lieferungen auf Rechnung 1847 blieb, und „bei einer solidarisch übernommenen Verbindlichkeit der Gläubiger sich an denjenigen der Schuldner wenden kann, den er ausersehen will." (Art. 1203 d. rhein. Eivil.-Gesetzb.) Selbst wenn einer behaupten wollte, daß Herr Becher auch für alle Lieferungen, die nach dem 1. Aug. 1847 an Bechers Sorti mentshandlung gemacht worden, aufkommen müsse, so würde bei ei ner gerichtlichen Verhandlung ohne Zweifel Herrn Becher der Beweis auserlegt werden, daß sein Gegner das Circular vom 1. Aug. wirklich empfangen habe. Firma und Unterschrift blieben nach dem l. Aug. dieselben, wie vor jenem Tage (vergl- die Circulare vom April 1846 und 1. Aug. 1847); die Möglichkeit lag also vor, daß eine Hand lung, welche mit Bechers Sortimentshandlung in offener Rechnung stand, jenes Circular nicht erhalten haben konnte, und Verlangtes in dem Glauben expedirte, daß Herr Becher nach wie vor Theilhaber der Firma sei. Aber auch abgesehen hiervon, so wäre immer noch die Frage, ob der Wortlaut jenes Circulars vom 1- Aug. nicht eine Bürgschaft für sämmtliche Lieferungen bisEnde1847 enthält, da keineswegs darin gesagt ist, daß diese Bürgschaft nur mittelst einer Verständigung mit A. BechersVerlag bewerkstelligtwerden soll. Es heißt ganz ein fach , wer bezüglich des Crcdits oder sonst Anstand nimmt, dem diene zur Nachricht, daß A. Bechers Verlag für sämmtliche Lieferungen auf Rechnung 1817 garantirt. Für die Vergangenheit war eine Garantie aus oben entwickelten Gründen unnöthig, sie konnte aber für künftige Lieferungen um so we niger auffallen, als Herr Becher seinen ehemaligen Gesellschafter als „mit hinreichenden Mitteln unterstützt" empfiehlt und einer der achtbar sten Stuttgarter Collcgen die Empfehlung wiederholt und bestätigt. Das geschah am 1. August 1847. Kaum sechs Monate später, am 25. Febr. 1848, zeigte der Empfohlene seine Insolvenz bei dem K. Stadtgerichte zu Stuttgart an. Koblenz, 29. Juli 1848. K. Bädeker. *) Diese Grundsätze des rhein. Gesetzbuches werden sich ohne Zweifel in allen andern Gesetzbüchern wieder finden» Volksrecht, nicht Juristenrecht. Zahlungen betreffend. Es ist bemerkenswert!), daß in diesem für den Buchhandel trauri gen Jahre einige Verleger dem Sortimenlshande! nicht einmal die gewöhnlichen Vergünstigungen gestatten wollen. Kaum hat der Sortimenter mit Sorgen und mannigfachen Opfern eine Verhältnis mäßige O.-M.-Zahlung zu bewerkstelligen gesucht, so wird in einem der letzten Börsenblätter von Einem der Herren Großhändler schon daran erinnert, daß Michaeli auf den 29. September fällt. Dieser Herr weiß wahrscheinlich nicht, daß in vielen Gegenden Deutschlands ein Theil der Gelder, welche im Januar und April ausbleiben , erst zu Al lerheiligen und Martini eingchen. Der Credit beim Banquier hat aufgehört, ich möchte nun ivohl fragen, wo in solchen Gegenden der Sortimentshändler gerade am 29. September das Geld hernehmen soll, der Sortimentshändler, der nach einer Reihe von Jahren oft sein ganzes Vermögen ins Geschäft gethan hat. Wissen derartige Verleger darüber einen Rath zu ertheilcn, so wird er von allen Sortimenkshändlern mit Dank angenommen wer den. Die Lamentationen eines alten Buchhändlers (Verlegers) in Nr. 69 d. Bl- sollen gelegentlich vom Standpunkte des Sortimentshandels beleuchtet werden, Ordnung muß sein, dies schließt aber nicht aus, Rücksicht bei so eigenthümlichen Verhältnissen zu nehmen, als sie in vergangener O.-Messe vorgekommen sind. Was würde z. B. der Einsender jenes Aussatzes thun, wenn er in den ersten Monaten d. I. eine für ihn nicht unbedeutende Summean einen befreundeten Banquier gegeben, der durch die Ereignisse in die Lage kam, ihm zur Ostermesse (an Vorschuß war nicht zu denken) kaum '/a dieser Summe baar, das Andere aber in weitsichtigen unsichern Papieren wieder geben zu müssen ^ Würde er nicht die Nachsicht der Verleger, eine Nachsicht, die jetzt jeder Kaufmann übt, auf einige Monate beanspruchen müssen? Also ist doch nicht alles in einen Topf zu werfen. Notorisch schlechte Zahler sind seit Jahren bekannt und ehrliche Männer werden das Vertrauen zu schätzen und das Fehlende in den nächsten Monaten nachzubrinqen wissen. Dank den ehrenwerthen Verlegern, welche sich in vergangener Ostermessc mit einer verhältnißmäßigen Zahlung begnügt haben, ge rade sie werden bei Vertheilung der Gelder, über welche mit Aufbielen seiner äußersten Kräfte der Sortimcntshändler verfügen kann, nicht die Letztensein! Alr. Bitte. Herr Or. I. L. Gumbinner, Besitzer der Stuhr'schen Buchhand lung in Berlin, welcher neuerlich mehrere College» verklagte, weil sie sich weigerten, den Schluß seiner Landtagsverhandlungen anzunehmen (wie aus mehreren Aufsätzen in früheren Nummern dieses Blattes er sichtlich), macht in Nr. 165 der Berliner Vossischen Zeitung bekannt, daß im August d. I. ein Werk von ihm über „Branntwein brennerei" erscheinen würde, welch es er aber nicht in den Buchhandel geben, sondern solches nur selbst vertreiben würde, und ladet das resp. Publicum zur Subscription auf dasselbe ein. Obgleich Hr. I)r. Gumbinner allerdings mit seinem Eigenrhum machen kann, was er will, daher natürlich auch seine Verlagsartikel nur für sich allein, oder auch zugleich für den Buchhandel drucken lassen kann, so ist er doch seit einiger Zeit schon Vuchhündlrr ge worden, hat seinen übrigen Verlag in den Buchhandel gebracht und die Buchhändler um Verwendung dafür angegangen, und so glauben wir, daß seine College» denn doch einige Berücksichtigung verdienten. Wir bitten demnach hierdurch mehrgedachten Herrn lir. Gumbinner freundlich: dies sein neuestesWerk doch eben so gut in denBuchhandel bringen zu wollen, wie seine übrigen Artikel, und den College» auch einen kleinen Verdienst dabei zu gönnen, überhaupt dieselben
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