Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1862
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- 1862-08-11
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- 11.08.1862
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Vogel in Leipzig. 6300. Bulnheim, O., dieHeimath. Ein Lesebuch f> die Jugend der Stadt Leipzig u. ihrer Umgegend. 2. Ausl. 8. 12 N/ O. Wigand in Leipzig. 6301. Gibbon's Geschichte d- allmäligen Sinkens u- endlichen Untergangs d- römischen Weltreiches. Deutsch v. I- Sporfchil. 4. Ausl. 6. Lfg. gr. 16. Geh. * sh ^ Zeh'sche Buchh. in Nürnberg. 6302. Pistoris, C., der deutsche Schütze in allen ihm vorkommenden Lagen u- Verhältnissen auf dem Scheibenstand, im Krieg u. auf der Jagd, gr. 8. Geh-1 ^ Treuttel 8 Wiirtz in Ltraßburg. Iksuss, L , I'spitre sux Hedreux. ll'un« trsductivn nouvells ncrompaxnä d'un eommentsirs tlievlvgi^ue. xr. 8. 6sk- 12 kil^f ^ourdes, 6., de I'enseignement 6« In m4dec>ne lexsle L In fscultö äs medeeine de 8trssdvurx. xr. 8. 6et>. ^ Nichtamtlicher Th eil. Der Antrag Badens auf Aufhebung des Bundesprest- gesetzes von 1834 (Börsenbl. Nr. 89 u. 98) lautet seinem vollständigen Texte nach folgendermaßen: Der Beschluß der Bundesversammlung vom 6. Juli 1854 — die Erlassung allgemeiner Bestimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend — ist eine Consequenz der im Jahre 1851 unter den Bundesregierungen Hu Stande gekommenen Vereinbarungen. Nach schweren politischen Stürmen sollte von Bundes wegen Institutionen und Zuständen begegnet werden, welche für die innere Ruhe und Ord nung der einzelnen Bundesstaaten und dadurch für die Sicherheit des ganzen Bundes bedrohlich erschienen. So trägt denn das Bundespreß- gesetz den Charakter einer Zeit, welche nach einer Periode der Gesetzlo sigkeit und Unmacht der Staatsgewalt in einzelnen deutschen Ländern den Regierungen die Mittel der Repression gegen jede, den Bestand des Staates möglicherweise gefährdende freiere Bewegung der Geister zu rückzugeben bekannt war. Auf den Art- 18. der Bundesacte gegrün det, welcher der Bundesversammlung die Abfassung gleichförmiger Ver fügungen über die Preßfreiheit zur Aufgabe macht, beschränkt der Be schluß die Gesetzgebungsgewalt der einzelnen Bundesstaaten, indem er allgemeine Grundsätze aufstellt, welche als äußerste Grenze für die in den einzelnen Bundesländern zu gestattende Preßfreiheit zu betrachten sind. Nachdem nun aber diese Ausnahmsperiode der deutschen Verhält nisse einer ruhigeren Gestaltung wieder Platz gemacht hat, ist von man cher Seite die Frage laut geworden, ob der Bestimmung des Bundes grundgesetzes in ihrer wahren Bedeutung nicht besser entsprochen würde, wenn die Bundesversammlung sich auf die Aufstellung allgemeiner Grundsätze über das Minimum der zu gewährenden Preßfreiheit be schränkte und so das Eingreifen ihrer Thätigkeit in die Particularge- setzgebungen auf eine Festsetzung der äußersten Grenze der möglichen Beschränkung der Preßfreiheit in den einzelnen Ländern minderte. Die großherzogliche Regierung, welche den Bestimmungen des Bun desbeschlusses vom 6. Juli 1854 durch dessen Publicirung und Vollzug nachgekommen ist, vermag die Berechtigung dieser letzteren Auffassung nicht zu verkennen und würde ein Zurückgreifen auf diese dem Geiste der Bundesgrundgesetze angepaßte Auslegung der im Art. 18. derBun- desacte gemachten Verheißung freudig begrüßen. Jedenfalls wird der Satz, daß eine für ganz bestimmte Jeitverhältniffe gegebene Gesetzge bung ihrer Natur nach nicht zu unabänderlichen Normen bestimmt ist, Anwendung auch aus die Preßgesetzgebung finden müssen. Die Gründe, welche das Bundespreßg^etz vom Jahre 1854 hervorriefen, sind nicht mehr Die großherzogliche Regierung geht zwar keineswegs so weit, alle Bestimmungen jenes Gesetzes jetzt für unzeitgemäß undunanwend bar zu erklären, wohl aber glaubt sie, nach den gemachten Erfahrun gen dies von einer derselben behaupten zu müssen. Es ist dies das im tz. 2. zur Regel gemachte Concessionssystem, welches das Recht zum Betriebe eines mit der Presse zusammenhängenden Gewerbes von per sönlicher Concession abhängig macht und diese wegen „Mißbrauchs" nicht allein durch Richterspruch, sondern auch durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde entziehen laßt. So brauchbar und nothwendig eine solche Macht in Händen der Regierung in politisch kritischen Zei ten scheinen mochte, ebenso unzweifelhaft widerspricht in geordnetem Staatsleben die fragliche Bestimmung allen Rechtsgrundsätzen. Es ist von selbst klar, daß von Preßfreiheit keine Rede ist, solange alle mit der Presse beschäftigten Gewerbtreibenden in solcher persönlicher Ab hängigkeit von dem wechselnden Willen der Administrativbehörden ste hen. Die außerordentliche Härte der Concessionsentziehung wird über dies dadurch noch drückender, daß in den meisten Fällen nicht der Hauptschuldige, der Verfasser der incriminirten Schrift, sondern derje nige getroffen wird, der höchstens dessen Gehilfe, oft,nur ein bewußtloses, mißbrauchtes Werkzeug war. Die Leichtigkeit solcher Entziehung beruht offenbar auf dem Schluffe, ein Recht, welches einem Individuum nicht von selbst, sondern nur mittelst freier Bewilligung der Staatsgewalt zu komme, könne ihm auch ohne allzugroße Aengstlichkeit wieder entzogen werden. Wird nun aber das Recht zum Betriebe eines Preßgewerbes, wie bei allen andern Gewerben dies doch der Fall ist, als Ausfluß der natürlichen Freiheit aufgefaßt, so ergibt sich von selbst die Consequenz, daß dasselbe nur kraft eines Strafgesetzes durch ein Strafgericht und jedenfalls nur wegen persönlicher Verschuldung des Betreffenden diesem entzogen werden könne- Diesen gesicherten Rechtsboden wünscht jeden falls die großherzogliche Regierung durch die Landesgesetzgebung der Presse zu gewähren. Aus den im Vorstehenden angegebenen allgemeinen Gründen und bei dem engen Zusammenhänge der Bestimmungen des Z. 2. mit den übrigen Vorschriften des Bundesbeschluffes vom 6. Juli 1854 beantragt dann die großherzogliche Regierung: daß der Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854 über die Presse seinem ganzen Wortlaute nach außer Kraft gesetzt und die Erlassung der nöthigen gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit den einzelnen Bundesregierungen anvertraut werde; eventuell: wenn eine Mehrheit der h. Bundesregierungen hierauf nicht eingehen zu können glauben sollte, als unverschieblich die Aufhebung des Concessionssystems, wie es jener Bundesbeschluß anordnet, zu beschließen. Ein neuer Triumph des geistigen Eigenthums. Paris, 30. Juli. Eine reizende Russin, Mad. Marie Pe- titpa, Gemahlin des Hrn. Petitpa, Balletmeisters an der kaiser lichen Oper in St. Petersburg, und selbst Tänzerin an diesem Theater, hat kürzlich an der hiesigen Großen Oper mit außeror dentlichem Erfolg gastict. Ganz besonderen Beifall errang sie sich in einem Tanze „1s Oosmopolite", den sie in einigen Vorstellun gen des Ballets „Io msreke des Innoeents" einschaltete, und wel cher, wie der Name besagt, aus einer Reihenfolge von Pas be steht, welche den Nationaltanzen der verschiedenen Völker ent lehnt sind. Nun hat aber die graciöseTänzerin diesenTanz nicht erst in Paris erfunden, sondern hat ihn schon in Petersburg un ter dem Namen „1» Oosmopolitsns" getanzt, und zwar hat sie ihn dort unter Anleitung des Tänzers und Balletmeisters Perrot ein- studirt. Dieser Hr. Perrot ist seitdem von Petersburg nach Paris zurückgekehrt, um sich hier zur Ruhe zu setzen, und findet sich in dieser ersehnten Ruhe von der Entrüstung gestört, die es ihm verursacht, daß Mad. Petitpa diesen Tanz, den er ,,comp.onirt" hat (d. h. nicht etwa die Musik, sondern immer nur die Sprünge!), den Parisern vortanzt, ohne ihn um Erlaubniß zu fragen, und noch dazu in einem Ballet, welches von Hrn. Petitpa verfaßt ist, so daß also die Mit- und Nachwelt in den unverzeihlichen Jrrthum verfallen kann, auch den eingeschobenen Tanz für eine „Eomposition" Petitpa's zu halten. Es ist klar, daß dadurch der ewige Ruhm des Hrn. Perrot zu .sehr gefährdet wurde, als daß er nicht hatte von der Gerechtigkeit Schutz verlangen sollen, was er auch gethan hat, indem er Hrn. Petitpa als Nach- dr ucker (ich finde kein anderes deutsches Wort für vootrofseteur, höchstens „Nachahmer") vor's hiesige Eivilgericht citirt und auf 10,000 Fr. Schadenersatz verklagt Hut. (Parenthese: Unbe-
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