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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1849
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- Deutsch
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1849.) 375 V-rlagS-Comptoir in Grimma ferner: 2123. Hansemann, A., die Lehre v. d. Wechselbrieftn. gr. 8. Geh. ^ ^ 2124. Haustempel, sächsischer. Hrsg. v. H. G. Hasse u. W. Naumann. 1. Jahrg. 3. Hst. (Schluß d. 1. Bds.) gr. 8. U ^ 2125. Reichsoerfassung,die octrovirte österreichische, beleuchtet u. faßlich dar gestellt. 16. In Comm. Geh. '/h ^ Vcrlagshandlung des allg. deutschen Dolksschriftcn-B-reinS in Berlin. 2126. Gotthclf, J.,Hans Jogqclidcr Erbvetter; u. HarzerHans; auch ein Erbvetter. 2 Erzählungen.8. Geh. * Vs>? 2127. —Leiden».Freuden e.Schulmeisters. 4Thle.8. Geh. *1^2 N-( 2128. Schmidt, F-, Bilder aus dem Volksleben. 8. Geh.* 8 Voigt in Weimar. 2129. Bauzeitung, populäre.4. Bd. 6. Hft. gr. 4.11s^ 2130. Fabricanten-u-Färberzeitung. 4. Bd. 5. Hst. gr.4. 8^ 2131. Journal s. Kupfer- u. Stahlstechkunst. 2. Bd. 6. Hst. gr. 4. ^ ^ 2132. —f. Metallarbeiter jeder Gattung. 3. Bd. 5. Hst. gr. 4.8U 2133. Pelouze, die Kunstwäscherin. 12. Geh. 2134. Schauplatz, neuer, der Künste u.Handwerke. 173.Bd. A. u.d. T. :Die Formschneidekunst. Von CH. H. Schmidt. 8. ^ ^ 2135. Schreiber, E., Kochbuch f. ältliche, appetitlose u. zahnlose Personen. 8. I^s 2136. Wohlfarth, I. F. Th-, die Gefahren der Kirche gegenüber den Para graphen 14 bis 20 der Grundrechted. deutschen Volks, gr.8. Geh. 12^ N/ 2137. Zeitschriftf. Groß-u- Klein- Uhrmacher. 3. Bd.2.Hft. gr. 4. Vs>? 2138- Zeitung f. Büchsenmacher u. Gewehrfabricanten. 2.Bd.2. Hst. gr.4. 13K N-f Voigt in W-imar ferncri 2139. Zeitung f. Eisenbahnwesen, Dampfschifffahrt u.Dampfmaschinenkundc. 4.Hft. gr. 4.^,^ 2140. —f. Orgel-, Clavier-u.Flügelbau. 2.Bd.2.Hst. gr. 4. Volger Klein in Landsberg a/W. 2141. Ikker, I. C-, Frühlings-Gruß an Preußens Deputirten-Kammcr». gr. 8. Deptsch-Crone. * * 1^ N-( 2142. Trahndorff, K.S-E-, das ursprüngl. Recht, nicht als Philosoph. Hypo these, sondern seiner Wahrheit nach erörtert, gr. 8. Ebd. Geh. * 4 Wcbcr in Leipzig. 2143. Geschichte der dritten franzds. Revolution. 11. u. 12. Lfg. (Schluß.) hoch 4.»*'/^ Weis, in Griinbcrg. 2144. Harth, K., Fürchtet Gott, ehret den König, habt die Brüder lieb. Pre digt. gr. 8. Geh.U/sN-( G. Wigand in Leipzig. 2145. Musenklüngc au s Deutschlands Leierkasten. 16. Geh. Winiarz in Lemberg. 2146. LgULä polsIci wlVrocl-ewiu ns äniuä. IVlaia 1848 roßu. gr. 8. 6eb. *12 Wittmann in Bon». 2147. Hersch, H., ein Glaubensbekenntniß. Zwei Gedichte. lä.Geh.V/zR/ WöUcr in Leipzig. 2148. Winter, G. A., allgem. Lesebuch f. deutsche Stadt- u. Landschulen. 1. Thl.2. Aufl.8.*6l/2N-( Nichtamtli Beitrag zur Erklärung des 8- 13 (früher 8- 10) der Grundrechte. Aus Stuttgart. Beider großen Wichtigkeit dieses § für die Zukunft unseres Gewerbes ist die Mittheilung des nachstehenden, kürz lich von dem Kön. Würtemb. Ministerium an die Kreisregierungen ergangenen Erlasses, den Lesern dieses Blattes gewiß von Interesse. Derselbe lautet wörtlich : „Wenn der §. 13 der Grundrechte des deutschen Volks bestimmt, daß die Preßfreiheit unter keinen Umstanden durch vorbeugende Maß regeln, namentlich nicht durch Beschränkungen des Buchhandels und der Druckereien, beschrankt werden solle, wahrend nach §. 3 die Bedin gungen für den Gewerbebetrieb einer deutschen Gewerbeordnung Vor behalten sind und nach Art. 6 des Einfühcungsgesetzes bis zu Erlassung dieser Gewerbeordnung die Landesgesetzgebung in Wirkung bleibt, so kann einerseits darüber kein Zweifel bestehen, daß jede directe oder indirecte präventive Erschwerung der Verbreitung gewisser Arten von Gedankenäußerungen durch den Druck ausgeschlossen sein soll. Auf der andern Seite ist aber durch die Grundrechte über die Bedingungen, unter welchen der Betrieb des Buchhandels und des Buchdruckerge werbes künftig gestattet sein soll, nichts bestimmt, und es lag auch gar uicht in der Absicht der Nationalversammlung, bei Gelegenheit der Bestimmungen über die Preßfreiheit für die Gewerbe der Buchhändler und Buchdrucker, der später zu erlassenden Gewerbeordnung vorzugrei fen.— Ließe sich behaupten, daß ein gewisses System der Erwerbung der Gewerbeberechtigungen und insbesondere das durch Art. 123 der Gewerbeordnung eingeführte Konzessionirungssystem nothwendig prä ventiv gegen die Verbreitung gewisser Arten von Druckschriften wirke, so müßte dieses unbedingt abgeschafft und sofort durch ein anderes Sy stem ersetzt werden, bei welchem jener Einfluß auf die Literatur nicht stattfände. Diese Behauptung läßt sich aber nicht begründen, vielmehr sind, was namentlich den Buchhandel betrifft, nicht unerhebliche Gründe dafür geltend gemacht worden, daß bei der eigenthümlichen Einrichtung des deutschen Buchhandels eine unbeschrankte Concur- cher Th eil. renz der allgemeinsten Verbreitung der Erzeugnisse der freien Presse hinderlich sein würde- — Allerdings ist nicht zu verkennen, daß das Recht der Regierung zu Concessionirung von Buchhandlungen und Druckereien dazu mißbraucht werden kann, indirect auf die Presse einzuwirken, und die Aufnahme der Erwähnung der Buchhandlungen und Druckereien in dem §. 13 der Grundrechte hatte gerade die Absicht, einen solchen Mißbrauch auszuschließen. Diese Möglichkeit des Miß brauchs ist aber bei jeder Art von Gewerbesystem möglich, die Zulas sung zum Gewerbebetrieb mag von Lösung eines Patents, von Auf nahme in eine Innung, von der Nachweisung der persönlichen Befähigung, von der Erwerbung einer Realität oder von irgend einer andern Bedingung abhängig sein. Selbst bei dem Systeme voller Gewerbsfteiheit lassen sich mancherlei gewerbspolizeiliche Vorschriften nicht entbehren, welche möglicherweise benutzt werden können, auf die Richtung der Presse Einfluß zu üben. Wegen dieser Möglichkeit eines Mißbrauchs können aber Vorschriften über den Gewerbebetrieb, welche einen ganz andern Zweck haben und in gar keiner Beziehung zudem Inhalt der Erzeugnisse der Presse stehen, nicht als präventive Maaßregel gegen die Freiheit der Presse angesehen werden.—> Da nun unsere Gesetzgebung weder Veranlassung noch eine Andeu tung gibt, daß bei der Erlaubniß zu Errichtung von Buchhandlungen und Druckereien andere als rein gewerbliche Rücksichten zu beachten sind, so hält das Ministerium den Art. 123 der Gewerbeordnung durch die deutschen Grundrechte nicht für aufgehoben, erwartet aber von der K. Regierung, daß sie bei Ausübung des ihr nach der gegen wärtigen Gesetzgebung zustehenden Rechts der Eoncessionirung von Buchhandlungen und Druckereien jeden Schein einer präventiven Ein wirkung auf die Richtung der freien Presse sorgfältig vermeidet und durchaus in dem Geiste handelt, welcher sich in dem §. 13 der Grund rechte des deutschen Volkes ausspricht. — Dagegen erscheint in einer- andern Beziehung eine Vorschrift der bisherigen Gesetzgebung durch die Grundrechte als aufgehoben. Nach §. 25 des Gesetzes vom 30. Januar 1817 und §. 115 der Instruction zu der allgemeinen Gewerbe- 57*
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