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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1849
- Sprache
- Deutsch
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377 1849.) hat. Der Polizei liegt es ob: ein Vergehen zu verhüten: die Censur seligen Andenkens war davon die nothwendige Eonsequenz: mit ihrem Fall siel auf dem Gebiete der freien Presse die Polizei, und freie Presse und Polizei stehen so harscharf sich gegenüber, daß eine neben der andern nicht bestehen, ja nicht gedacht werden kann! Die in den Verfassungen aller deutschen Länder jetzt dastehende Bestim mung: „Jeder hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bild liche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern," hat die Polizei von dem ganzen Gebiete der Presse verwiesen, sowohl was das erste Aeußern des Gedankens, die Schrift und deren Gedruckt-Wecden, als auch was dessen Verbreitung und die vorgeschriebene Form, unter welcher solche zu erfolgen hat, betrifft! Wird durch den geäußerten Gedanken gegen den Staat rc., durch die Verbreitung gegen die vom Gesetze bestimmte Form gefehlt — so schreiten die Gerichte ein und strafen nach Gesetzen, nicht nach dem Belieben, das wir an der Poli zei, Gott weiß es, hinreichend kennen gelernt haben. Wir wissen, daß wir mit alle diesem Neues nicht sagen: aber wenn solche Dinge im Buchhandel jetzt noch Vorkommen, wie Herr Baensch sie uns vorführt, wenn ein Buchhändler über die Auslegung einer Gesetzesbestimmung über die freie Presse, sich bei der Polizei behörde Raths holt, so wird es Pflicht, den Buchhandel zu warnen, sich der Polizei gegenüber keine Blößen zu geben und zu veccathen, daß er die freie Presse, ihre Gesetze, ihre Stellung, ihr Forum nicht kenne! Wie mag die Polizeibehörde in Magdeburg sich über dieBaensch'- sche Anfrage bei ihr, in's Fäustchen gelacht haben: wie richtig antwor tete sie, daß es gar nicht in ihrer Befugniß liege, Erläuterungen über Landes-Gesetzezu geben: und wie beschämt, um es offen zu geste hen, sind wir, daß wir uns doch nachher der Polizei Ansicht Vorhal ten lassen müssen, wo cs Sache jedes Buchhändlers ist, sich selbst die seinige als freier, vernünftiger, der Polizei in seinem Berufe nicht bedürfender Mann, zu geben! Hüten wir uns vor derlei Blößen! Hüten wir uns davor selbst in dem wirren Interregnum, welches leider zur Zeit noch, namentlich in Preußen, auf dem Gebiete der Gesetzgebung über die freie Presse besteht! Die Gerichte haben über ihre Befolgung und Nichtbefol gung zu wachen; ihnen, nicht der Polizei, wollen wir uns gern und ruhig anvertrauen. Hüten wir uns, bei der Polizei auch nur den Gedanken rege zu machen, es sei ihre Sache, die Presse und ihre Erzeugnisse zu bewachen: das wäre der erste Schritt, sie uns wieder auf den Hals zu laden und eben die freie Presse zu verlieren. Nochmals: — die Polizei hat fortan mit der Presse nichts mehr zu thun.— Die neue Preßgesetzgebung und ihre Stellung zu den Gerichten führt uns zu einer anderen, für den Buchhandel höchst wichtigen, höchst gefährlichen Sache: Der Verantwortlichkeit von Ver legern, Druckern und Verbreitern (Sortimentshändlern) für denJnhalt einerDruckschrift! Es wäre sehr zu wünschen, daß über diesen, für den Buchhandel mit wichtigsten Punkt in allen jetzt festzustellenden Deutschen Preßgesetzgebungen, in diesen Blättern Stim men laut würden, die auch weiteren Orts in's Gewicht fallen möchten. Davon im II. Artikel. 8pr. Anfrage. Steht das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel grundsätz lich jeder Art von Anzeigen offen, oder nur solchen, die Be zug auf den Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige haben? Die Anzeige eines Lotterie-Eollecteurs in No. 21, die dem Einsender dieses als ein Mißbrauch erscheint, veranlaßt denselben zur Bitte um Beantwortung dieser Frage. 0. Anmerkg. Allerdings, wenn bezahlte Anzeigen sonst von Inter esse für die Hrn. Buchhändler sein können und diese Anzeigen nicht ge gen die Ehre Anderer oder die Sittlichkeit gerichtet sind. Die Rcdaction. B c i st i m m ung. Herrn I. M. Gebhardt in Grimma stimme ich in allen Thei- len seines Artikels im Börsenblatt Nr. 27: „Kaum glaublich, stbcr doch wahr!" bei, denn auch mir hat die jetzige Redaction im Januar s. o. eine Aufforderung, mit gleicher Bemerkung wie Herrn Gebhardt, zurück gesandt, während die frühere Redaktion doch eine namentliche Auf forderung von mir im Börsenblatte ausgenommen, welche im Jahr gang 1846 Nr. 92 sub Isi 7903 zu finden ist. Leipzig, den 4. April 1849. Ernst Geuther. Anmerkung. Wenn man 3 Jahre zurückgchcn muß, um einen Beleg zu finden, daß eine namentliche direcre Mahnung, rcsp. Zahlungsaufforderung, im B--Bl. abgedruckt wurde, so ist dicß kein Be weis gegen die jetzige Redaction, daß solches in der Ordnung und ge stattet sei. Ucbrigcns ist jene Annonce vor 3 Jahren nicht einmal eine direkte Mahnung, sondern nur eine einfache Anzeige, daß dort genannte Hand lungen noch keine Antworten in Bezug auf Rechnungsverhältniffe gegeben hätten.—Da bleibt dann immer jedem noch übrig, zwischen den Zeilen zu lesen i — als dircete Zahlungsaufforderung kann juridisch sic durchaus nicht gelten. Und selbst hätte sich vor 3 Jahren eine wirkliche Aufforderung in die Massen anderer Ankündigungen mit verloren, so wäre dieß ei» Derschen und gäbe noch immer kein Recht, Collegen, resp. Börsenmitglieder, in ihrem eigenen Organe öffentlich an den Pranger zu stellen. Hierzu giebt's wohl noch andere Wege. Uebrigens wolle man die deßhalbige Verordnung Nachsehen: B.-Bl. 1844, Nr. 44 und 184b,Nr. 1. Die Redaction. Hört! Hört! In Wien steht man im Begriff, die seelig verstorbene Präven- tiv-Eensur, d. h. die Revision aller ankommenden Bücher-Ballen wieder aufecstehen zu lassen. Es ist zwar die Eensur auf ewige Zeiten in den k. k. österreich. Staaten abgeschafft, das hindert aber nicht, daß „Vater" Melden als Militär- und Eivil-Gouverneuc während des „Ausnahme-Zustandes" in Wien, von dieser Regel eine Ausnahme macht. Wohlauf! freue dich deutscher Buchhandel! — Wie wir aus guter Quelle erfahren, hat das Wiener Buchhänd ler-Gremium einstimmig beschlossen, gegen diese Verletzung der Constitution energisch zu protestiren, und so lange keine Ballen zu be ziehen, als bis diese uneröffnet und ohne Revision, wie es Ordnung und Gesetz erheischen, ausgeliefert werden. n. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgetheilt von Wfg. Gerhard.) Französische Literatur. ^lerev.einn medical et piiarmaceutique cle la prancs, comprenant lg legislation medicale et pbarmaceutique, I'ensoignement etc., par le docteur pelix Noubaud. 1. snnee. 1849. In-12. Paris, Last tiere. 4 kr. 8ovie.i.n, Nnxn vn, Nistoire des ducs de 6uise. IV 1. In-8. Pa ris, 6 kr. Lovn», I-vcinn >1. N., Oe I'entrsinement des parties antdrieures da corps vitre Pendant I'operation de la cataracte par abaissement. IVIemoire. In-4. Paris, 6. Lasttiere. Vvcnnsien-Vcrxac, vr., Vs l'esticacite du traitement anti-cbolerioue d'^Iibert, ä i'dopital 8aint 1-oiiis, Pendant l'epidämis de 1832, suivi de considerations pratiques sur les soins particuiiers gu'exi^e la convalescence des cboleriques et de l'exposs des mo^ens propres ä combattre I'inüuence äpidemigue. In-8. Paris, INasson. 50 c. Imcn.eini.inir, I-., bltudes snr la stabilitä des inackines locowotives en mvuvement, ^vec 2 pl. In-8. Paris, sllatäias 3 kr. 50 c. ölvssni, ^vrirno on, I-vuison, comedie en deux actes et en vers. In-18. Paris, LLarpentier. 1 kr.
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