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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1849
- Sprache
- Deutsch
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b. wenn die Berechtigung der hinterlnssenen Wiktwe aus ir gend einem Grunde erlischt, ehe die sämmtlichen Kinder des verstorbenen Mitgliedes das 18. Jahr erfüllt haben. §. 16. Erlöschen der Rentezahlung. Der Anspruch auf Unterstützung erlischt: 1) bei den Wittwen durch den Tod oder deren Wiederverehelichung; 2) bei den Kindern mit dem erfüllten 18 Lebensjahre des jüngsten, oder dem frühern Ableben aller berechtigten Kinder. §. 17. Von dem Umfang der Berechtigung. Berechtigte, die den Anfang des Kalenderjahres erlebt haben, er werben, mit Ausnahme der sich wieder verehelichenden Wittwen, den Anspruch auf den vollen Jahresbetrag der Rente. Treten an die Stelle einer sich wieder verheicathenden Wiktwe berechtigte Kinder, so fallt der ganze Jahresbetrag diesen zu; sind dergleichen nicht vorhanden, so erlischt der Anspruch. §- 18. Verfahren bei Selbstmord eines Mitgliedes. Stirbt ein Veceinsmitglied freiwillig eines unnatürlichen Todes, so treten die Hmterlassenen erst mit dem Jahre in den Genuß der Unterstützung, wo der Verstorbene, nach der in Sachsen gesetzlich angenommenen muthmaßlichen Lebensdauer verstorben sein würde; dabei wird jedoch vorausgesetzt, daß sie bis zu diesem Zeitpunkt die sta tutenmäßigen Verpflichtungen des Verstorbenen pünktlich erfüllen- An merk. Da der ganze Plan auf die durchschnittliche Lebensdauer der Mitglieder berechnet ist, so kann diese Bestimmung gar nicht entbehrt werden, die noch überdieß weit milder ist als die Regel, welche bei andern Gesellschaften gilt, wo jeder Anspruch in solchem Falle erlischt. Soll Mit leid gegen die Hmterlassenen gezeigt werden, so ist dafür auf andere Weise zu sorgen, und haben wir im Vorwort bereits einen dießfallsigen Vorschlag uns zu machen erlaubt. §. 19. Verlust der Ansprüche. Freiwillig ausgetretene oder durch Versäumnis ausgeschiedene Mitglieder, Erben derselben, als solche, und Gläubiger der Mitglieder haben so wenig als die Nachlässe der letztern an den Verein und dessen Vermögen irgend einen Anspruch. §. 20. Befreiung der Renten von jeder Beschlagnahme. Die den Wittwen und Kindern der Vcreinsmitglicdec zu gewäh renden Renten können weder abgetreten, noch mit Beschlag belegt, noch ein Gegenstand der Hülfsvollstreckung werden. §. 21. Verwendung der ordentlichen Einkünfte. Aus den ordentlichen Einkünften des Vereins, §. 13, werden zuerst die Vcrwaltungskostcn und nächstdem die jährliche Rentczahlungen an die Hmterlassenen der verstorbenen Mitglieder bestritten; cs dürfen jedoch während der ersten sechs Jahre nicht über drei, und von dem sechsten bis zu dem zehnten Jahre nicht über vier Fünftheile dieser Einkünfte zu den angegebenen Zwecken verwendet werden. §- 22. Verwendung der Uebcrschüsse. Auch nach erfülltem zehnten Jahre und bis der Rückhaltstock (§. 14. 3) des Vereins, 50 Thaler für jede Einheit erreicht, ist ein Fünftheil der ordentlichen Einnahmen zur Vermehrung des Stammvermögens zu verwenden. Ucber die Höhe der zu vertheilcn- den Rente entscheidet, nach gewissenhafter Berücksichtigung der auf dem Verein lastenden künftigen Verpflichtungen, auf Vorschlag des Vorstandes (§. 37), der Ausschuß (§. 36) des Vereins. §. 23. Verwendung der außerordentlichen Einnahmen. Aus den außerordentlichen Einnahmen, (§. 13) insoweit nicht Schenkungen und Vermächtnisse, deren Vorschriften ohne alle Ab weichung von dcnAnordnungen der Stifter zu erfüllen sind, eine Aus nahme bedingen und zu besonderen Zwecken zu verwenden sind, in- gleichcn aus den Ucberschüsscn der ordentlichen Einnahmen (§. 21) wird der Rückhaltstock des Vereins gebildet, welcher bis zur Höhe von Fünfzig Thalern für jede Einheit unantastbar sein soll. §. 24. Verwendung der Uebcrschüsse des Rückhaltstockcs. Nach Erreichung dieser Summe und bis zur Höhe eines Grund stockes von Einhundert Thalern für jede Einheit kann erforderlichen Falles die Hälfte der außerordentlichen Einnahmen (§. 13) zu Erhö hung der jährlichen Unterstützungen verwendet werden. §. 25. Dorsichtsmaaßregel für den Beginn des Vereins- Stirbt ein Mitglied des Vereins, welches mit mehren Einheiten betheiligt ist, innerhalb der ersten zehn Jahre nach dessen Begründung, so können die Hmterlassenen die Unterstützung nur für so viel Einhei ten in Anspruch nehmen, als seit Begründung des Vereins Jahre verflossen sind, so daß erst im eilften Jahre des Bestehens volle zehn Einheiten vergütet werden. Diese Beschränkung fällt weg, wenn der Eintrctende die jährlichen Beiträge auf zehn Jahre vorauszahlt, in welchem Falle seine Erben die vollen Einheiten auch im Falle eines früheren Todes zu beanspruchen haben. In jedem Falle, wo eine Verkürzung der Renten auf Grund dieses Paragraphen eintritt, sind den Hmterlassenen die für die aus fallenden Einheiten bereits gemachten Einzahlungen an Eintrittsgeld, Beiträgen und Einkaufsgeldcrn, jedoch ohne Zinsen zu erstatten, wobei sich von selbst versteht, daß sie die von ihrem Erblasser etwa ausgestellten Schulddokumente (§. 7) an Zahlungsstact anzunehmcn gehalten sind. An merk. Diese Einrichtung, bei welcher im ungünstigsten Falle dem Einzeichner die Zinsen der Eintrittsgelder verloren gehen, hat lediglich die Sicherheit des Vereins gegen zu große Erschütterungen vor der Bildung des Rückhaltstocks zum Zweck. §. 26. Mindestbetrag der Rente. Von Beginn des Vereins an und bis dieZahldcr versteuerten Ein heiten unter 1000 herabsinkt, wird den zur Unterstützung Berech tigten auf jede Einheit ein jährlicher Mindestbelrag von Fünfzehn Thalern gewährleistet. §- 27. Hülfsbeiträge. Sollten zu Bestreitung dieses Mindestbetrags die zu dessen Deckung überwiesenen Einkünfte des Vereins, (§§. 21 bis 24) nicht ausreichcn, so sino die erforderlichen Zuschüsse von dem Zeitpunkt an, wo das Stammvermögen des Vereins die statutenmäßige Höhe (§.22) erreicht hat, aus dessen Ucberschüssen, soweit dieselben genügen, bis dahin aber durch außerordentliche Anlagen (§. 13) zu bestreiten, die von dem Vorstande unter Genehmigung des Ausschusses aus geschrieben und nach dem Einhcitsfuße unter gleichen Verwarnungen wie die regelmäßigen Beiträge aufgebracht werden. §. 28. Fälligkeit der Rente. Die Vertheilungcn sind im Monat Februar jeden Jahres vor zunehmen und dabei alle diejenigen zu berücksichtigen, welche durch Ableben eines Mitgliedes im verflossenen Kalenderjahre einen Anspruch darauf erworben haben. Sie dauern fort, bis der Anspruch in Gemäß heit des §. 16 erlischt.
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