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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1849
- Strukturtyp
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- Band
- 1849-03-20
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1849
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- Deutsch
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290 IM 23 K. I» Ver dcutschc» Grundrechte. Kaum hatte die Nationalversammlung in Frankfurt in ß 10 ver deutschen Grundrechte die vollständige Freiheit der Presse und des Buchhandels ausgesprochen, so erheben sich im Buchhandel selbst schon Stimmen dagegen, verlangen, daß der Buchhandel, namentlich der Sortimentshandel, beschränkt bleibe und begehren, daß dieses Ver langen zu einem Allgemeinen des deutschen Buchhandels von dessen Böcsenvorstande gemacht werde. Wenn irgend etwas, so beweist ein Vorhaben dieser Art wieder, wie der Egoismus blind macht und wie in ihm die Wege, die zu dem ersehnten Ziele führen sollen, verkannt werden: es beweist aber auch, welche unhaltbare Richtungen und Ansichten gerade in einer intel ligenteren Classe des Volkes sich festsehen, wo der Po lizef-S taat in seinem 30jährigen Bestehen den Staatsangehörigen daran gewöhnt, Hülfe und Heil seiner Privat Interessen nur von diesem Polizeistaate selbst und seinen Anordnungen zu hoffen und zu erbitten. Letzteres ist in dem vorliegenden Falle um so schmerzlicher, als der deutsche Buch handel ja gerade mit That und Wort in diesen Blättern und in den Lebenskreisen seiner einzelnen Mitglieder dahin gestrebt hat, den Poli zeistaat zu stürzen, zu stürzen nicht bloß, weil seine Unsittlichkeit, seine Widernatürlichkeit, die Lüge in ihm und das ganze Fundament seines Bestehens uns anwiderte, sondern auch weil er inseinen Maaßnahmen, in seinen aus seinem Wesen entstehenden Anordnungen in Bezug auf Presse und Buchhandel uns materiell bedrückte, in unserm Er werb und Geschäfte uns störte und Schaden hundertfältiger Art zu- fügte. Kaum nun wird begonnen, durch den genannten § der deut schen Grundrechte, nachdem der Polizeistaat, hoffen wir, für immer ge fallen, auch jene Belästigungen, Störungen und Benachtheiligungen für immer zu bannen, so wird auch schon dem deutschen Buchhandel zugemuthet, hiegegen Einspruch zu thun!— Wir haben absichtlich diesen Widerspruch, diese allgemeine Betrachtung unserm Aufsatze vor ausgeschickt, um die Gesichtspunkte klar werden zu lassen, von denen aus die Frage wegen der Beschränkung des Buchhandels, wegen seiner Abhängigmachung von staatlichen Eoncessionen — worum es sich doch eigentlich handelt —, unseres Dafürhaltens angesehen und entschieden werden muß. Jede Angelegenheit eines Standes einzelner Staatsangehörigen hat, neben ihrer privatgewerblichen, auch sürnehmlich ihre staatliche Seite, d- h. sie muß mit den Angelegenheiten des Staates in solchem Einklänge stehen, daß sie dessen Wesen und seinen Grundprincipien ent spreche. Dies war im Polizeistaate so und wird im volksthümlich organisirten Staate so sein. Der Polizeistaat verfügte die Beschrän kungen des Buchhandels, kielt an den Eoncessionsertheilungen wahrlich nicht des Buchhandels wegen, sondern nur seinetwegen fest, und es heißt Wesen und Basis, Grundidee und Eonsequenz des volksthümlich organisirten Staates durchaus verkennen, von diesem zu verlangen, er solle, sich selbst und all' seinem Streben entgegen, jene Be schränkungen um des Buchhandels wegen einführen. Wir müßten hier wohl auf das Wesen des neuen Staates und was wir darunter verstehen, näher eingehen ; fürchten indeß, daß uns dies zu weit führen möchte; — es wird genügen und der deutsche Buch handel wird uns beistimmen, wenn wir sagen, daß dem neu, dem vvlks- thümlich zu organisirenden Staate — in dem die Straßendemokratie so wenig wie die Camarilla herrschen soll — die Preßfreiheit nicht fehlen darf! Halten wir dies Eine fest — und darin werden auch die Bekämpfer des § 10 der Grundrechte zustimmcn — so ergibt sich auf den ersten Blick, wie unhaltbar neben der Preßfreiheit eine Beschrän kung des Sortiments — des Buchhandels überhaupt ist. Das heißt nicht Preßfreiheit, daß ohne Censur, unter Verantwortlichkeit der Be theiligten, Alles gedruckt werden darf, es muß auch ohne Eensur ver breitet werden können, und was gegenüber dem Zudruckenden die Eensur, das. ist gegenüber dessen Verbreitung die Beschränkung des Buchhan dels, die Eoncessionsertheilung. Verfolgen wir gerade diesen Gesichts punkt etwas weiter und bestimmter: Was verstehen wir denn unter dem eigentlichen Buchhandel, dem Sorlimentshandcl, — den Ver trieb des Gedruckten überhaupt: aber wir fragen, ist der bisher bestan dene concessionicte Sortimentshandel in seiner Organisation und seinem Betriebe im Stande, Alles zu vertreiben, was die von der Censur be freite Presse zu Tage gefördert! Mag es in den Augen Einzelner und der Parteien im Vortheil für das Volk sein, daß manches Druckwerk nicht geziemend verbreitet werden kann, mag es ein Gewinn für die Tasche manches Verlegers und Druckers sein, überhaupt Manches gar nicht zu drucken; — das ist nicht Sache des Staates: soviel haben uns aber doch gewiß schon die wenigen Monate des Bestehens der freien Presse gezeigt, daß das, was wir den eigentlichen Buchhandel nennen, gar nicht im Stande ist, diese Ueberproduction der freien Presse durch seine Canäle und in seiner Weise zu verbreiten: müssen wir aber sagen, das, was ein Recht hat gedruckt zu werden, auch das Recht haben muß, verbreitet zu werden, so könne nie zugegeben werden, daß dieser Verbreitung jene Beschränkungen vom Staate angelegt wer den, die wir Eoncessionen oder sonst wie nennen. Diese staatliche Seite der Frage halten wir für die zuerst ins Auge zu fassende: wie der Staatsangehörige sürnehmlich Staatsbür ger sein muß, und dann erst der Angehörende seines Gewerbes, so nimmt Schreiber dieses nicht Anstand, es auszusprechen, daß er, groß geworden im deutschen Buchhandel, ihm angehörend, mit Liebe und Werthhaltung seineJnteressen zu fördern bestrebt, wo er es vermochte — doch niemals, und würde sein materielles Wohl auch noch so gefördert dadurch — was es aber bei weiterem Blicke nicht wird — versuchen wird, den Buchhandel auf Kosten des Staates zu heben! Es wäre auch ein eitles Beginnen! — Halten wir hieran fest und gehen wir zur rein buchhändlerischen Seite der Frage über, so dürfen wir uns auf das Beste beziehen, was über dieselbe laut geworden, nämlich auf die Denkschrift des Stutt garter Buchhändlervereins vom November vor. I. Sehen wir einmal von dem Zwecke ab, welchen die Denkschrift vor Augen hat, so haben wir Klareres über die Verhältnisse des Sortimentshandels, die Natur seines Geschäftes, die Bedingnissc seines Bestehens neben der Literatur und dem Leben des Volkes nirgends gelesen, und um so schmerzlicher war es uns, daß sie das Verlangen eines gewerblichen Schutzes an den Staat, statt an den Buchkandel, an uns selber stellt! Wir haben es schon oben gezeigt, der Staat kann, der Staat darf uns nicht schützen: an uns ist es, unsere Einrichtungen der Art zu treffen, daß der Buchhandel bei der cigcnthümlichen Gebundenheit seines Umsatzes und seiner Handelsprodukte auch ferner im Stande ist, wie seine Aufgabe zu erfüllen, so auch seinen Angehörenden die gezie mende Existenz zu lassen. Wir selber werden dies auch überhaupt nur im Stande sein und zwar durch Einrichtungen, die wir Asso ciationen , Zünfte, Kreisvereine nennen. In ihnen — und niemals in Maaßnahmen des Staates, liegen die Mittel, uns selber, unserer Existenz den gewerblichen Schutz zu verschaffen, nach welchem die ge nannte Stuttgarter Denkschrift strebt und den wir uns vernünftiger Weise schaffen müssen, wenn wir zu existiren nicht aufhören wollen. Die Association hat es viel besser in der Hand als der Staat, durch Eoncessionsertheilungen sich zu schützen. — Hoffen wir, daß dieser Gedanke Fleisch und Blut im Buchhandel werden möge, alsdann kann die unvernünftige Eoncurrenz unmöglich gemacht, dem eigentlichen Buchhandel das Feld erhalten werden, dessen ec zu seiner Existenz noth- wendig bedarf. Wie dies thatsachüch zu ocganisicen wäre — darüber vielleicht ein ander Mal, heute war es uns nur darum zu thun, jene zahlreich laut gewordenen Stimmen nach Eoncessionen, nach Beschränkungen, nach Schutz von Seiten des Staates, zurückzuweisen. Spr.
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