Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1849
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18490330
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184903307
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18490330
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1849
- Monat1849-03
- Tag1849-03-30
- Monat1849-03
- Jahr1849
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Erscheint jeden DinStaq n. Freitag; während der Buchhändler - Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für dat'Börsen. blatt sind an die Red ac tio», — Inserate an die Expedition desselben zu senden. Deutsche n Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsenvcreins der Deutschen Buchhändler. M 2Ü. Leipzig, Freitag am 30. Marz. >841». Amtliche Bekanntmachung an sämmtliche Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat April 1849 fungiren: Herr H eubel als Börsenvorsteher. - Reisland als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 29. Marz 1849. Die Deputirtcn des Auchhandcls zu Leipzig. Die wesentlichsten Paragraphen des PrcßgcsetzcS für die k. k. österreichische Monarchie, vom 14. Marz 1849. (Abgcdruckt aus der Deutschen Allgemeinen Zeitung vom 26. März.) Das Preßgeseh bestimmt: §. l. Alle auf die Eensur von Druck schriften und Bildwerken sich beziehenden, bis zu der Entschließung vom 14. März 1848 und dem Patente vom 15. März 1848 bestan denen Gesetze und Verordnungen bleiben aufgehoben, und es haben vom Tage der Kundmachung des gegenwärtigen Patents, an die Stelle der provisorischen Verordnung vom 18. Mai 1848 gegen den Mißbrauch derPcessc,». des auf eben diesen Gegenstand bezüglichen Erlasses des Mi nisters desJnnern vom 20. Der. l848folgende Bestimmungen zu treten, §.2. Ucbertretungen, welche bis zum Tage der Kundmachung des gegen wärtigen Patents durch Druckschriften begangen wurden, sind nach den er wähnten zwei provisorischen Verordnungen zu beurtheilcn. Dann auch Derjenige, welcher eine bisher erschienene Druckschrift nach dem obigen Tage weiter verbreitet, unterliegt den nacbstehenden Bestimmungen.... §. 5. Jedermann ist zur Herausgabe einer periodischen Druckschrift be rechtigt, welche die in diesem Patente vvrgezeichneten Bedingungen erfüllt. „Dazu gehört vorläufige Anzeige an den Staatsanwalt, mit der Angabe von ->) dem Titel, den Zeitabschnitten ihres Erscheinens, und ob sie politischen oder nicht politischen Inhalts sein werde; l>) dem Namen und Wohnort eines mit den gesetzlichen Eigenschaften versehenen verantwortlichen Redacteurs > e) dem Namen und Wohnort des Druckers, und wenn ein besonderer Herausgeber oder Verleger eintcitt, den Namen des Einen und Andern, endlich <l) in den Fällen, wo eine Caution vorgeschriebe» ist, den Ausweis über deren Erlag." §. 8- Jeder ver antwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift muß an dem Orte des Erscheinens wohnhaft, wenigstens 24 Jahre alt und öster reichischer Staatsbürger sein. Personen, welche eines Verbrechens oder einer aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sitt lichkeit verletzenden schweren Polizeiübectretung schuldig erklärt wurden, Sechszchnter Jahrgang. r T h e i l. sind von der verantwortlichen Redaction einer periodischen Druckschrift ausgeschloffen. §. 9. An den Erlag einer Eaulion ist die Herausgabe einer jeden periodischen Druckschrift gebunden, welche, sei es auch nur nebenher, die politische Tagesgeschichte behandelt, oder überhaupt poli tischen Inhalts ist, und von welcher periodisch wenigstens zwei Mal im Monat ein Blatt (Nummer) oder Heft ausgcgeben wird. §. 10. Die Eaution beträgt für periodische Druckschriften, welche an Orten mit mehr als 60,000 Einwohnern oder in deren Umkreise von zwei Meilen erscheinen, wenn davon in jeder Woche mehr als drei Mal ein Blatt (Nummer) oder Heft ausgegeben wird, 10,000 Fl. E.-M., bei dreimaligem Erscheinen in der Woche 5000 Fl. E-M, sonst aber 3000 Fl. C-M. Für andere Orte wird die Caution mit der Hälfte dieser Beträge bemessen. §11. Die Eaution ist nach der Wahl des Erlegers entweder in baarem Gelbe, oder in auf Ueberbringer lauten den, in Conventionsmünze verzinslichen kaiserl. österreichischen Staats schuldverschreibungen nach dem Börsencurse des Erlagstages, jedoch nicht über den Nennwerlh berechnet, zu erlegen. §. 12. Die Eaution kann wegen Uebertretungen dieses Patents ganz oder zum Theil ver fallen. Auch haftet dieselbe für alle Geldbußen §. 15. Die Herausgeber der gegenwärtig schon bestehenden periodischen Druckschrif ten haben sich hinsichtlich der von ihnen zu erlegenden Eaution binnen 30 Tagen vom Tage der Kundmachung dieses Patents, bezüglich aller übrigen Bedingungen aber binnen acht Tagen über deren Erfüllung auszuweisen. §. 19. Das Hausiren mit Druckschriften, das Ausru fen, Vertheilen, Feilbieten und Anschlägen derselben auf offener Straße ist gänzlich untersagt. Das Verbot des Anschlagens von Placalcn bezieht sich nicht auf Kundmachungen amtlichen, rein örtli chen oder gewerblicben Inhalts, als: Theaterzettel, Ankündigungen von öffentlichen Lustbarkeiten, von Vermiethungen, Verkäufen und dgl., doch dürfen diese Ankündigungen nur an den von der Behörde dazu bestimmten Plätzen angeschlagen werden. Die Elassisicirung der Preßvergehen und bezüglichen Strafen ist sehr umfänglich und streng. Die letzteren bewegen sich von 5 Fl. — einem Tag Arrest bis 10 Jahren schweren Kerker und Verlust der ganzen Eaution. So bestimmt §. 23: Wer durch Druckschriften Andere zu Handlungen auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht, durch welche a) die gewaltsame Losceisung eines Theils von dem ein heitlichen Staatsverbande oder Länderumfange des Kaiserthums Oester- 51
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite