Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1849
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- 1849-03-30
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- 30.03.1849
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1849.^ 331 Nudolph K» Dieterici in Annaberg. 1915. Schumann, CH H-, Stimmen aus d. Hause des Herrn üb. Zeitereignisse u. Zeitbedürfnisse, gr. 8. Geh. * 8 N-f Schmaltz in Leipzig. 1916. v Onnlli, 8., s little guide to tke kirst 81-ud;- uk englisk grsmmsr. 8. 6eh.*^ Schneider sc Co. in Berlin. 1917. Pitsch, F-, die Einführung der freien Advocatur in Preußen, gr. 8. Geh. *4N^ 1918. Stadtverordneten, die Berliner, u. die gemeinnütz. Baugesellschaft.gr. 8. Geh. *'/«-? Weiße in Wriczcn. 1919. Schwebcmayer, C., die Volksbewaffnung. Ihr Wesen u. Wirken. 8. Geh. 2-/2 N/ Erschienene Neuigkeiten des deutschen Kunsthandels. (Mitgethcilt von Rudolph Weigel.) Angekommen in Leipzig vom 1.—30- März 1849. Hermes in Berlin. Lerliner L^-stematisoke Zeiclion-Lcliuls, kür 1-ekror und rum Lslhst- Unterricht. Nekt 33 bis 36. gu. 8. ledos Nekt 6 Portrait von 1-vuis Napoleon Lonspsrte, Präsident der lrsnr. Ns- publilc. Auf Ltein Arsvirt von K. N a x n e r. 8. 3 Holscher in Koblenz. Des üeutscben Vaterland von INoritr Arndt. Flit reicken Nand- verrierungen von A. 8 c b r ö dter. Ltalilstivk. Kol. Bibliograph. Institut in Hildburghauscn. Lildnisse <ier Flännsr des deutscken Voiles. 18. 1>!ek. : Or. Nartmann lordan. xr. 8. 6 hljif. Zügel'« Verlag in Frankfurt a/M. Nie 6rundrecl>te des «leutscken Vollces. Krlunden und gezeichnet v. A. Lckrödter. gr. Kol. 1?on- und Karbendruclc. 1^ (Wird nur gegen haar gegeben.) Suppan in Agram. Portrait von lellschich. Kniestüclc. Flit Kac-8im!le. >ack dem lieben gersicbnet vo» Tk. Heinrich. 1-itkographirt von FI. 8 tob I. gr. Kol. Vondruclc. 1^/g Veith in Carlsruhr. Ornament-Zeichnen. 2. Nekt: Anlangsgrllnde. Flatkematisclie Kormen ln Umrissen; geradlinige und icreislörmige Kigursn schattirt, rum Idnearreldinen. Matt 1—12. — 3. ttekt: Architectoniscbe Normen, aus geraden, Kreis- u. brummen 1-inien. Llatt 13—24. gr. 4. ledes Nekt 18 K-f. Rudolph Weigel in Leipzig. Portrait von Friedrich Lassermann. 6er. von A. Kriedmann. 6estocken von 1,. Liebling, gr. Kol. U Zobel in Kiltliy. Nie Neicks-VVarte. Nine Vorstellung der göttlichen kteicbs-Verkas- sung mit ikren vier Ordnungen »aeb der Olkenbarung Ohristi und lokannis, 6apitel 4. Nitkograpkirt. gu. Kol. 3 7^/. Nichtamtlicher Th eil. Alivcntuiigcn über den ministeriellen Entwurf eines Preß- gcsctzcs für Preußen. (Abgedruckt aus der ConstitutioneUen Zeitung vom 20. März.) Wenn in der Freiheit der Presse die vorzüglichste Gewähr für die Freiheit eines Volkes gefunden wird, so sind die Bestimmungen eines Preß- gesetzes, welches diese Freiheit beschränken oder mindestens regeln soll, von der höchsten Wichtigkeit für das gesammte Volk; zur Lebensfrage aber auch in materieller Beziehung werden dieselben für einen wichtigen Erwerb- zwcig für den Buchhandel. Es sei mir daher gestattet, über den so eben den Kammern vorgelcgtcn „Gesetz-Entwurf, betreffend: das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern," einige Andeutungen, vorzugsweise vom Standpunkte des Buchhändlers aus, zu geben- Ich werde mich darauf beschrän ken, nur das Wichtigste hcrvorzuheben- Der Gesetz-Entwurf enthält I) Bestimmung derjenige» Handlungen der Presse, welche als Vergehen bestraft werden sollen; 2) Polizeiliche Anordnungen, um die Ueberwachung der Presse, also die Ermittelung der Preßvergehen, zu erleichtern; 3) Strafbestimmungen; 4) Festsetzung über das Verhaltniß der Verfasser, Herausgeber, Verleger, Drucker und Ver breiter in Bezug auf die Verantwortlichkeit für begangene Preßvergehen; endlich 5) Competenzbestimmungen. Außerdem enthalten die KZ 13. bis 16. neue Bestimmungen, um den Begriff der „Nerläumdung" fcstzustcllcn, Bestimmungen, welche eigentlich wohl mit größerem Reckt in der Gesetzgebung über Injurien im Allgemeinen, als hier ihren Platz gefunden haben würden. Beginnen wir mit den Gränzen, welche dem Recht der freien Gedan kenäußerung gesetzt werden, so begegnen wir leider Bestimmungen, die so schwankend gefaßt sind, daß sic der verschiedensten Auslegung Raum geben und daher vermöge des Gefühls der Unsicherheit, die zunächst den Schrift steller bei dem Ausdruck seiner Gedanken ergreifen muß, denselben aufs Empfindlichste beengen und in seiner Thätigkeit beeinträchtigen muß. Im tz. 10. sind Angriffe auf die ,,in dem Eigenthum und in der Familie be ruhenden Grundlagen der bürgerlichen Gesellschaft" und ,,Anreizungen der Bürger zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander" verboten und mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bedroht. Es scheint mir zu den Haupt- Erfordernissen eines Preßgcsetzes, ja der Gesetze überhaupt, zu gehören, daß sie willkürliche Auslegung ausschlicßcn und den politischen oder anderen Partei-Leidenschaften keine Gelegenheit zum Mißbrauch darbietcn. Durch diesen §. könnte aber selbst die freie Entwicklung der Wissenschaft gefährdet werden, und er dürfte kaum mit Artikel 17. der Verfassungs-Urkunde in Uebereinstimmung zu bringen sein, wo der schöne kühne Satz prangt: „Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei!" Dieselbe Gefahr bietet das Verbot, die Bürger zum Haffe und zur Verachtung gegen einander anzu- rcizen, das der Presse bei engherziger Auffassung die drückendsten Fesseln anlegen würde. Weiter im §. 19. wird: eine der beiden Kammern oder eine Behörde oder einen Beamten in Beziehung auf ihren Beruf zu beleidigen, gar scharf verpönt. Wiederum wie vieldeutig! Es gehört offenbar zu den Haupt-Aufgaben der freien Presse, wenn dieselbe dem Volke wahrhaft die nen soll, die gewissenhafte Pflichcrfüllung der Behörden und Beamten zu überwachen. Wie gefährlich wird diese Aufgabe durch die Bestimmung dieses §. ! Nach §. 15. ist sogar die Behauptung und Verbreitung er- ' weislich wahrer Thatsachen als Beleidigung zu bestrafen, wenn daraus die Absicht einer Beleidigung Hervorgcht. Wann wäre eine solche nicht wenig stens herauszudeuten, wenn die „wahren Thatsachen" in Pflichtverletzun gen von Beamten bestehen? Und die Kritik, insbesondere über politische Handlungen, über Beschlüsse der Kammern, die doch sicherlich der Presse nicht entzogen werden soll, wie leicht läßt sich da die Absicht der Belei digung hineinlegen! Es ist bemerkenswcrth, daß diese Bestimmungen (HZ. 10. und 19.) wie auch §. 9 , welcher für die Aufforderung zu einem Vergehen, auch wenn dieselbe gar keine Wirkung gehabt hat, Strafen festgesetzt, als be sondere, dem Gebiete des Preßgcsetzes ungehörige, Vergehen neu hinge- stcllt worden sind, wiewohl nach Art. 25. der Verfassungs-Urkunde die Preßvergehen den allgemeinen Strafgesetzen unterworfen werden sollen und ein besonderes vorläufiges Gesetz daselbst offenbar in diesem Sinne anaekündigt wird. Unter den polizeilichen Vorschriften ist als neu besonders zu bemer ken, daß von jedem Buche (streng genommen sogar von jeder gedruckten Rechnung, Visitenkarte u. s. w, vergleiche §. 5. und Z. 2.), zugleich mit der Herausgabe eine schriftliche Anzeige bei der Polizei cinzu- reichen ist. Möchte hieraus auch in materieller Beziehung unmittelbar kein Nachthcil erwachsen, so ist diese Wiedereinführung polizeilicher Con- trole, dieses polizeiliche Mißtrauen, doch dem Gefühl des freien Mannes eine bittere Dcmüthigung. Ein empfindlicher Mangel liegt in Z- 4.. aus dem nicht hervorgeht, ob auch die außerhalb Preußens gedruckten Büchtr den Bedingungen 1. und 3. (Name und Wohnort des Druckers u. s. w. auf de» Druckschrif- 51*
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