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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1849
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- 1849-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1849
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- Deutsch
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332 I>?26 ten) entsprechen müssen. Fast scheint cs sv und cs wäre damit dem Sor- timentsduchhändler die unerträgliche Last aufgcbürdrr, jrdes Buch, jedes Zcitungsblatt zu prüfen, ob auch der Wohnort des Druckers darauf steht und wenn dies nicht der Fall, bei einer Strafe bis zu 100 (§. 7.) dem Verkaufe zu entsagen. Dem Publikum aber würde damit ein großer Theil der nichtpreußischcn Literatur verboten. Sollte sich 8- 4. aber nur auf Preußischen Verlag beziehen, so hätte der Ausländer damit einen sonderbaren Vorzug vor dem Staatsangehöri gen erhalten. 8- 7. läßt ferner unentschieden, wer wegen Verletzung der im tz. I. crtheiltcn Vorschrift strafbar ist, d. h. wenn auf einer Druckschrift der Name oder Wohnort des Druckers, resp. des Verlegers, Verfassers oder Herausgebers fehlt. Denn im §. 8. sind nur Diejenigen bezeichnet, welche für den Inhalt einer Druckschrift verantwortlich sind. Im tz. 22. ist die Beschlagnahme von Druckschriften nicht allein wegen Formfehler, sondern auch wegen des strafbaren Inhalts, in das Belieben der Polizcibcamten gestellt. Nach 24 Stunde» ist die gericht liche Verfolgung zu beantragen und das Gericht hat schleunigst zu befinden. Es drängen sich hier mancherlei Fragen auf. Warum ist die Zeit, binnen welcher die Entscheidung erfolgt sein muß, nicht fest be stimmt? Wer leistet die Entschädigung, falls das polizeiliche Belieben, was nach vormärzlichcr Erfahrung häufig Vorkommen könnte, nicht ge rechtfertigt erscheint? Denn cs ist klar, daß bei vielen, namentlich poli tischen Schriften, ein Verzug von Tagen, geschweige von Wochen und Monaten, dieselben völlig cntwerthct. Die gerichtliche Vorunter suchung, welche nach dem Gesetze vom 3. Januar d. I. dem Verfahren durch Schwurgerichte vorausgcht, dürfte nicht als entscheidend hier den Ausschlag geben; das Verfahren durch die Schwurgerichte selbst kann aber der ganzen Anordnung nach nicht gar zu schnell folgen. Das badi sche Gesetz bestimmte schon im Jahre 1831, daß die polizeiliche Beschlag nahme, wenn die richterliche Bestätigung oder Aufhebung nicht binnen drei Tagen erfolgt, ohne Weiteres ungültig und aus der Staats kasse Schadenersatz geleistet wird. Das sächsische Preßgesetz vom 8. November 1848 gestattet der Polizei keine Beschlagnahme wegen des strafbaren Inhalts von Druckschriften. Wer hätte geglaubt, daß ein solches Erbstück der Ecnsur seligen An denkens eine polizeiliche Bevormundung in anderer Gestalt sich in unsere Preßfreiheit von Neuem würde cinschleichc» können? Wir kommen zu den Strafbestimmungen selbst, über deren zu gerin ges Maaß Niemand Klage erbeben wird. Wohl scheint cs zu hart, ein geringes formelles Derschen, wie die Unterlassung einer Anzeige bei der Polizei, die Verbreitung einer Druckschrift, auf welcher der Name oder der Wohnort des Druckers fehlt und dcrgl. mit einer Geldbuße bis zu 100 Thalern zu ahnden. Sehr hoch ist das Strafmaaß für materielle Prcßvrrgchen; z. B. die für Angriffe auf Eigenthum und Familie, An reizungen zum Haß der Bürger gegen einander (8 >0.) werden mit einer Strafe bis zu 2 Jahren Gcfängniß bedroht, und in demselben Vcrhältniß sind die Strafen für andere Vergehen festgesetzt. Auffallend erscheint das vcrhältnißmäßig niedrige Strafmaaß für die Verbreitung unsitt licher Schriften (8- 21.). Es ist dafür eine Geldstrafe bis zu 10» oder Gcfängniß bis zu cincin Jahre festgesetzt. Es ist das dieselbe Geld strafe, womit ein Formfehler geahndet wird. (8- 7.) Wer dagegen einen Prinzen oder das Oberhaupt irgend eines deutschen Staates beleidigt, wird mir Gcfängniß bis zu 3 Jahren (8- 12.), wer einen Beam ten oder ein Mitgicd der bewaffneten Macht in Beziehung aus ihren Beruf durch die Presse vcrläumdet, mit Gcfängniß strafe bis zu 2 Jahren und, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, mit einer Geldbuße bis zu 500 Thalern bestraft (§. 19.). Wir haben hierbei auch der Vernichtung aller Exemplare einer als strafbar erkannten Schrift (8- 23.) zu erwähnen. Auch diese Bestimmung läßt viele wichtige Fragen unerledigt- Es sind dabei nur die 88- 20., 21., 22. citirt: warum nicht auch die ZK. 9., 10., 11., 12., 17., 19.? Sollen Schriften, welche sieb der darin bezeichnetcn Vergehen schuldig machen, nicht confiscirt werden? Und sollen auch die Formfehler (88- 1. und 3.) Confiscation zur Folge haben? Sollen Bücher im Ganzen confiscirt wer den, wenn vielleicht nur eine Zeile das Vergehen enthält? Wer endlich ist zur Tragung des Schadens verpflichtet? Nach dem Gesetz ist in der Regel der Verfasser der schuldige Theil. Die Confiscation ist aber in der Regel eine Strafe für den Verleger, also nicht den Strafbaren, und würde als eine Eigenlhumsbcschränkung aus Gründen des öffentlichen Wohles betrach tet werden müssen. Die Verfassungs-Urkunde verordnet aber im Art. 8.: ,,Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffcnt. liehen Wohles gegen voraängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläu fig festzustellende Entschädigung nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.'' Jedenfalls müßte die Confiscation, falls sie nicht als Eigenrhumsvcrlctzung, sondern als Strafe betrachtet wird, auf den Schul digen zurückgcführt werden. Die Erledigung dieser Fragen ist für den Buchhandel von der höchsten Wichtigkeit. Indem wir zu den Bestimmungen über die Person, welche die Ver antwortlichkeit für begangene Preßvergchen zu tragen hat, übergehen, be rühren wir eine Lebensfrage für die Presse und den Buchhandel. Im 8- 8. und in den Motiven wird anerkannt, daß nach den allgemeinen strafrecht lichen Grundsätzen jeder verantwortlich sei, welcher wissentlich bei einem Vergehen mitgcwirkt hat, daß aber eine solche Theilnahme aus der bloßen gewerblichen Lhätigkeit, der Verleger, Drucker und Verbreiter nicht gefolgert werden mag. Im Interesse der Handhabung der Srrafgewalt soll aber dieser Standpunkt verlassen werden, wenn der Verkäster I) nicht bekannt, oder 2) nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist, oder 3) die Herausgabe wider sein Wissen und seinen Willen erfolgt ist. Mir scheint, das Interesse der Handhabung der Strafge walt kann nie so stark sein, um eine Ungerechtigkeit zu rechtfertigen. Eine solche liegt aber offenbar in dem Verlassen der allg. strafrechtlichen Grundsätze, wie cs hier vorliegt, in der Bestrafung eines Unschuldigen, nur weil man des Schuldigen nicht habhaft werden kann und nun doch einmal gestraft werden soll. Mit demselben Recht würde man statt des Mörders, der gestorben oder entflohen ist, den Unschuldigen enthaupten, der den Dolch verkauft hat. Ist der Verfasser nicht bekannt, d. h. kann oder will der Herausge ber oder Verleger ihn nicht nennen, so ist cs in der Ordnung, daß der Nächstfolgende zur Verantwortung gezogen wird, denn cs war seine Sache, in einem solchen Falle zu prüfen. Es lag in seiner Macht, gegen die Strafgesetze sich zu schützen. Selbstredend kan» für preußischen Verlag die Verantwortlichkeit in dieser Beziehung sich nur bis auf den Verleger erstrecken- In der allgemeinen Fassung des 8- 8. scheint cs aber, daß der selbe auch auf Druckschriften, die n i ch t in Preußen erschienen sind, An wendung finden soll; in diesem Falle wäre es aber eine schreiende Unge rechtigkeit, den Verbreiter (Sortimcntsbuchhändlcr) verantwortlich zu machen, „ohne daß es eines weiteren Nachweises der Complicität bedarf," denn es ist unmöglich, daß der Sortimcntöbuchhändlcc alle im Aus lande erschienenen Druckschriften durchlese, che er sic verkauft. (Es erschei nen allein in Deutschland, außerhalb Preußens, jährlich über r>000, in Frankreich 7000 Druckschriften re.) Das hieße i den literarischen Verkehr mit dem Auslande vernichten, den Sortimentsbuchhandel in Pausch und Bogen zu Grunde richten. Ebenso ungerecht und unausführbar ist cs, den Nicht-Schuldigen zu strafen, wenn der Schuldige nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates ist. Höchstens könnte diese Bestimmung gerechtfertigt erscheinen, wenn zur Zeit, als der Vertrag zwischen dem Verfasser und dem nächst folgenden Verbreiter geschloffen wurde oder die Ucbergabe des Manuskripts startfand, der Verfasser sich außerhalb der richtlichen Gewalt des Staates befand. In diesem Falle kann der Herausgeber oder Verleger sich vor sehen. Es liegt aber nur zu nahe, daß gerade in den Fällen eines schweren Verbrechens, bei der Einleitung der Untersuchung der Verfasser sich aus der richterlichen Gewalt des Staates entfernen wird; der Verleger hat keine Gewalt, ihn zu halten. Die Motive geben nun zu und die Gerichte sind auch bisher in unzähligen Fällen von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Mitschuld aus der gewerblichen Thätigkeit des Verlegers n i ch t gefolgert werden kann, und doch soll der Verleger in diesem Falle ohne Nachweis der Complicität bestraft werden? Und wenn auch der Verleger gestorben, oder cs für gut befunden hat, sich zu entfernen, so soll der Drucker büßen? Und wenn auch dieser cs vorgczogen bat, einer zehnjährigen Zuchthausstrafe, von der er sich nichts hat träumen lassen, zu entrinnen, so sollen die Sorli- mentsbuchhändlcr büßen, die das Buch verkauft haben? Und wie, wenn der Sortimcntsbuchhändler mystificirt worden, wenn eine falsche Ver- lagssirma ihn getäuscht? so ist er allerdings nach 8-von der geringeren Strafen wegen der Fälschung, in sofern er von der Unrichtigkeit keine Kenntniß gehabt, befreit; die schwere Ahndung wegen des Inhalts würde ihn aber nach 8- 8., ich denke sehr unschuldig, aber im Interesse der Handhabung der Srrafgewalt, treffen. Ich gestehe, nicht begreifen zu können, wie Jemand, der, wenn ein An derer bestraft wird, als unschuldig betrachtet werden soll, dadurch der Strafe verfallen kann, daß jener Andere sich der Strafgcwalt entzogen hat. Die Aussichten, die ein solches Gesetz darbictet, lassen die Censur in goldenem Lichte erscheinen. Das Damoklesschwert hängt hiernach in der Gestalt einer zehnjährigen Zuchthausstrafe (8- 9.) beständig über dem Haupte jedes Redakteurs, Verlegers, Druckers und Verbreiters von Druckschriften! Berücksichtigt man die neuen Strafbestimmungen über Verläumdung, d. h. Verbreitung unwahrer Thatsachen :c. und Beleidigung der Kammern, Behörden, Beamten rc. (88- 13—19.), so wird diese solidarische Verbind.
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