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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1849
- Strukturtyp
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- 1849-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1849
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- Deutsch
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333 1849.^ lichkeir, die unter Umständen statlfinden soll, besonders auch auf Zeitungen, die ihre Mittheilungcn großcnthcils aus anderen Blättern und zwar ohne vorherige zeitraubende Untersuchungen schöpfen mästen, einen überaus hemmenden Einfluß ausüben. Wiederum unbestimmt undunklar bleibt es, ob der tz. 8., demzufolge nur der Verfasser in erster Reihe verantwortlich ist, auch auf §§. 12. und 16. Anwendung findet, wo es heißt: Wer unwahre Thaksachcn behauptet oder verbreitet re.; die Behauptung oder Verbreitung erweislich wahrer Thalsachcn ic. 2m tz. 21. heißt cs aber bestimmt und ausdrücklich: „Wer Druck schriften verkauft, verth eilt oder sonst verbreitet, oder öffentlich ausstellte, o d e r a n s ch l ä g t, welche die guten Sitten verletzen, wird mit Geldbuße bis zu 100 Thlr., oder Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft." Hier werden also offenbar, statt des Verfassers, Herausgebers und Druckers, die Verkäufer und Verbreiter verantwortlich gemacht. Warum diese Ausnahme, warum nicht d'e Urheber? Durch diese Bestimmung werden wieder alle Buchhändler, vom ersten Verlags- bis zum fliegenden Buchhändler herab, zu der Unmöglichkeit verurtheilt, jedes Buch, das sie debitiren, in Bezug auf dessen Inhalt zu prüfen. Die Regeln über die Verantwortlichkeit sollen »ach den Motiven ihre Grundlage im Art 26. der Verfassungs-Urkunde finden. Aber abgesehen von den widersprechenden Fällen 12., 16. und 21., ist jener Artikel 26 negativ gefaßt; cs rst daselbst bestimmt, in welchen Fällen Verleger, Drucker und Verlhcilcr nicht verfolgt werden dürfen. Hier aber erhält der Satz durch die Umstellung im positiven Sinne, indem das geboten wird, was dorr nicht v er bore» ist, eine wesentlich andere Bedeutung. Es durfte von dem in der Verfassung angekündigten besonderen Gesetz vielmehr die Fest stellung darüber erwartet werden, unter welchen besonderen Um standen in denjenigen Fällen, in welchen cs die Verfassungs-Urkunde zu läßt, auch der Verleger, Drucker rc. die Mitschuld wirklich trägt und daher auch zu verantworten hat. Ucbrigcns wird eine deutliche Er klärung des Ausdrucks, den auch die Verfassung gebraucht: „nicht im Bereiche der richterlichen Gewalt des Staates zu sein," wünschenswerlh. Das sächsische Gesetz, das auch im klebrigen viel klarer und bestimmter gefaßt ist, drückt sich bei derselben Veranlassung so aus: „wenn der Ver fasser vor ein deutsches Gericht nicht gestellt werden kann." Soll der preußische Ausdruck dasselbe besagen? Die Zweifel und Bedenken, welche sich aus dem Gesetz-Entwurf er geben, stellen es auf das Entschiedenste heraus, daß jedes Gesetz für einen Einzelstaat Deutschland mangelhaft, und in vielen Fällen ungerecht sein muß. Der Geist, welcher die Literatur schafft und dessen Wesen auch in den materiellen Beziehungen der Literatur sein Recht geltend macht, kennt die Grenzmarken der Einzelstaatcn nicht. Es gibt keine Preußische, Sächsische, Oldenburgische, sondern nur eine deutsche Literatur, und auch der deutsche Buchhandel hat sich dem gemäß durch Jahrhunderte so organisirt, daß einheitliche deutsche Gesetze ihm zum Lebenobedürfniß ge worden, die bisherige Verschiedenheit der deutschen Gesetzgebungen aber ihm als eins der größten Hindernisse seines Verkehrs stets fühlbar ge wesen ist. Nur ein allgemeines deutsches Preßgesctz wird daher dem Bedürfniß nach allen Seiten entsprechen können. Wird aber ein Preußisches Gesetz provisorisch zur Nothwendigkcit, so ist wohl zu fordern, daß vor Allem dem allgemeinen deutschen literarischen Verkehr Rechnung getragen und auf die Verschiedenheit der Gesetzgebung in den Einzelstaaten in solcher Weise Rücksicht genommen werde, daß dadurch die Hindernisse bcseitigk, nicht aber unerträglich von Neuem gehäuft werden. Wir haben endlich noch den Z. 24 zu betrachten, welcher die Compctenz- bcstimniiingen enthält. Die Vcrfassungs-Urkunde bestimmt in Art. 93 „u nd beiPrcß - vergehen (also nicht allein bei besonderen Gattungen derselben) erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Ge sch warne." Im Widerspruch hiermit bestimmt der H. 24 nur die in den ßtz. 9 bis 12 aufgeführlen Vergehen zur Kompetenz der Schwur gerichte. Verläumdungen und Beleidigungen durch die Presse dagegen (§§. 13—19) sollen nicht zur Compctcnz der Schwurgerichte gehören, wiewohl die Beleidigung, namentlich von Behörden und politischen Körperschaften, doch wohl ihrer Natur nach recht eigentlich in die Kategoiie der politi schen und Preßvcrgehc» gehören möchte, und Geldbuße bis zu 500 Rchlr., Gcfängnißstrafe bis zu 2 Jahren für diese Vergehen in Aussicht gestellt werden. Freilich findet sich dieser Widerspruch mit der Verfassung schon in der auf Grund des Art. 106 derselben octropirten Verordnung vom 3. Januar d. I., und ich lasse cs gern dahingestellt, ob nicht unser altes gerichtliches Forum von Vielen einem Gcschwornengerichte vorgczogcn werden möchte, von welchem nicht allein Alle ausgeschlossen sind, die keine hohen Steuern entrichten, sondern dessen Mitglieder noch insbesondere von den Herren Regierungspräsidenten aus der Liste der hohe Steuern Zahlenden ausgesucht werden. lieber das Forum in Betreff der Verbreitung unsitlichcr Schriften (§ 21.) fehlt die Bestimmung. Die noch in der Verordnung vom 3. Januar d. I. über das Ver fahren in Untcrsuchungssachen beobachtete Unterscheidung zwischen Ver breche» und Vergehen ist in diesem Entwurf nicht festgehaltcn worden. Es ist übrigens auffallend, daß die Regierung bei diesem Gesetz-Ent würfe nicht, wie bei andern vielfach geschehen und rühmlich anerkannt wor den, Sachverständige, d. h. in diesem Falle Schriftsteller, Buchhändler und Buchdrucker, zu Rathc gezogen hat. Man mag freilich gemeint haben, es handle sich bei der Prcßgesetzgebung lediglich um die höheren Staats-Inter essen, wozu man des Beiraths nicht bedürfe. Ich glaube, gezeigt zu haben, daß die materiellen Interessen des Buchhandels auf's Empfindlichste durch ein solches Gesetz und den dadurch erzeugten permanenten Belagerungszu stand der Presse berührt werden. In den Kammern ist kein Buchhändler, auch kein Buchdrucker. Möchten daher diese Andeutungen, aus der Anschauung eines Buchhändlers hervocgegange», dazu dienen, auf Manches aufmerksam zu machen, da« sonst vielleicht übersehen worden wäre. Ich hege die Zuversicht, daß die Kammern, auch aus höheren Rücksichten, einem solchen Preßgesctz ihre Zu stimmung versagen werden. Der Buchhandel har schon mehr fast, als die übrigen Gewerbe, den zerstörenden Einfluß der Jeitvcrhältniffc cmvfunden; schon jetzt ist eine beträchtliche Zahl von Gcschäftsgenosscn zahlungsunfähig. Ein solches Ge setz—und der Buchhandel in Preußen har den Todesstoß empfangen. Berlin, den 13. März 1849. M. Simion. Anmerkung. Wir machen zugleich aufmerksam, daß so eben vom Vorstände der Corporation der Berliner Buchhändler derselbe so wichtige Gegenstand, unter dem Titel „Denkschrift über den Gesetz-Entwurf, betreffend: Das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Dar stellung seine Gedanken frei zu äußern, den hohen Kammern cingcreicbt von der Corporation der Berliner Buchhändler. 8. 16 Seiten" den Kam mern mitgethcilt worden ist. Wir empfehlen das Studium derselben jedem denkenden Buchhändler, zumal sic noch mehrere Erweiterungen in anderer Form enthält, auch die Z H. des Gesetz-Entwurfes beigedruckc sind. Die Redaction. Zur jetzige» preußische» Polizei-Ccusursragc. Mitgctheilt von Emil Baensch. Es dürfte meinen sämmtlichen Herren Eollegen von Interesse, den preußischen aber noch außerdem bei vorkommenden Fallen von Nutzen sein, die Ansichten einer preußischen Polizeibehörde über den Artikel 24 der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 5. December 1848, verglichen mit Paragraph 5 des Gesetzes über die Presse vom 17. Marz 1848 und deren Anwendung in concreten Fallen kennen zu lernen. Bevor ich specieller auf die Sache eingehe, scheint es mir zweck mäßig, den erwähnten Artikel der Verfassung und den Paragraphen des Pceßgesetzes für die nichtpreußischen Herren Eollegen hier folgen zu lassen. Der Artikel 24 der Verfassung lautet: „Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und „bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu äußern. — Die „Preßfreiheit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise, „namentlich weder durch Censuc, noch durch Eoncessionen und „Sichecheitsstellnngcn, weder durch Staatsauflagen, noch durch „Beschränkungen der Druckereien und des Buchhandels, noch „endlich durch Postverbote und ungleichmäßigen Posisatz, oder durch „andere Hemmungen des freien Verkehrs beschränkt, suspendict „oder aufgehoben werden." Der allegirte Paragraph des Gesetzes über die Presse vom 17. März 1848 hingegen verordnet' „Der Verleger einer nicht periodischen Druckschrift, sowie Der jenige, in dessen Commission eine nicht periodische Druckschrift „erscheint, ingleichen Derjenige, welcher eine solche Schrift, ohne
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