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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1849
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- 1849-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1849
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334 IM26 „sie in Commission zu geben, im Selbstverläge erscheinen läßt, „ist verpflichtet, zugleich mit der Herausgabe des Werks eine schrift liche Anzeige, welche den Titel des Werks enthalten muß, bei der „Ortspolizeibehörde einzureichen, auck derselben auf Verlangen ein „Exemplar der Druckschrift vorzulegen." Ein Berliner College nun war, weil er den Bestimmungen des H. 5 des Preßgesetzes nicht nachgekommen, zur Untersuchung gezogen, durck Eckenntniß des königl. Criminal-Gerichts zu Berlin aber frei gesprochen worden, weil „die Verfassung vom 5. Deccmber das Preß gesetz aufgehoben habe." Streng zwar bisher der Vorschrift des g». §. 5 deS Preßgesetzes nachkommend, hatte ich von jeder neu bei mir erscheinenden Druckschrift jedes Mal der hiesigen Polizeihehörde zu gleich mit Herausgabe der Schrift die gebotene Anzeige gemacht, glaubte aber, als ich in mehreren öffentlichen Blattern den erwähnten Urtheilsspruch las, an diese immerhin lästige Verpflichtung nicht länger gebunden zu sein, und wandte mich daher an die Polizeibehörde mit folgender Anfrage: An Ein Königl. Wohllöbl. Polizei-Directorium hier. Nachkommend den Bestimmungen des provisorischen Preßgesetzes vom 17. März pr. habe ich bisher von allen in meinem Verlage er scheinenden Druckschriften u. s. w. sofort nach deren Erscheinen Einem Königl. Wohllöbl. Polizei-Directorium die Anzeige gemacht. Jetzt hat das Königl. Criminal-Gericht zu Berlin unter dem 24. Februar o. bei vorliegendem angeblichen Preßvergehen im Sinne des Preßgesetzes vom 17. März pr., erkannt, der Angeklagte sei nicht strafbar, weil durch die Verfassung vom 5. Decbr. pr. das Preßgesetz vom 17. März pr. aufgehoben sei. Da nun die Verfassung vom 5. Decbr. pr. in dem die Presse betreffenden Artikel die Bestimmung einer Anzeige von neu erscheinen den Schriftwerken bei der Polizei nicht enthält, so frage ich, um alle Preßvergehen, deren ich mich nur aus Unkenntniß schuldig machen könnte, zu vermeiden, ergebenst an: ob ich auch noch ferner von allen bei mir erscheinenden Druckschrif ten u. s. w. sofort bei deren Erscheinen dem Königl. Wohllöbl. Polizei-Directorium die nach dem provisorischen Preßgesetz vom 17. März pr. erforderliche Anzeige zu machen habe? Einer geneigten, mein ferner in der gu. Angelegenheit zu beob achtendes Verhalten regelnden Antwort entgegcnsehend, verharre ich Magdeburg, den 3. März 1849. der Buchhändler Emil Baensch. Hierauf ist mir nachstehende Antwort des Polizei-Direktoriums zugegangen: Auf die Anfrage vom 3. März theilt Ihnen das Polizei-Direc torium Folgendes mir: Es liegt nicht in den diesseitigen Befugnissen, Erläuterungen über Landesgesetze zu geben. Wenn Sie aber aus einer angeblich von dem Königl. Criminal-Gericht gefällten Entscheidung den Satz herlei ten wollen, daß durch die Verfassung vom 5. December 1848 das Preßgesetz vom 17- März es. aufgehoben sei, so kann das Polizei- Directorium nur erklären, daß dieser Satz in seiner Allgemeinheit schwerlich für unbedingt richtig zu achten sein dürfte, zumal bekannten Rechten nach den Entscheidungen der Gerichtshöfe durch kein Gesetz Verbindlichkeit außerhalb des vorliegenden Verfahrens zugewiesen ist. Wenn das Gesetz vom 19. März eine Anzeige der neu erscheinen den Schriftwerke erheischt, so ist darin keinesweges eine Censur- beschränkung zu finden, sondern eine lediglich formelle gewerbliche Interessen rcgulirende Vorschrift, welche die Freiheit der Presse, die gesetzlich gesichert ist, nicht entfernt tangirt. Das Polizei-Directorium kann Sie demnach von der Verpflich tung, von dem Verlage neuer Schriftwerke Anzeige zu machen, nicht entbinden. Magdeburg, den 18. März 1849. Königliches Polizei-Directorium. gez. v. Bodelschwingh. An den Buchhändler Herrn Emil Baensch Wohlgeboren No. 176/3. hier. Herr M....g (?). Ein alter „Feldwebel", ein College von Ihnen, der vielleicht früher gar an einem Joch mit Ihnen zog, und von dem Sie wissen, nachdem Sie ihn leicht crrathcn, wie er Sie, daß er auch schöne Berge von Facturen eingetragen und cinzukragen hat, ist nicht ganz Ihrer, in Nr. 17 des B.-Bl. ausgesprochenen Meinung, im Betreff der Ord.- und Netto-Bcrechnung und der Ggr. und Ngr. Er freut sich alle Mal, wenn ihm so eine Factur mit den alten guten Groschen in ordin. Rubrik ausgeworfen, zum Einträgen vor die Augen und Hände kommt, aus Gründen, die hier nicht um ständlich aus einander gesetzt werden sollen. Nur daran will er erin nern , daß es wohl besser wäre, wenn wir gar keine Nettorubrik hät ten und brauchten, oder letztes doch nur wegen der (wenigen) 40 und 50H>-Artikel, ja ich behaupte, die Sort.-B. würden sich besser dabei stehen, wenn Alles mit 33Vz?b berechnet würde. So lange das aber nicht der Fall, so lange noch die 25?h als Rabatt floriren, ist cs aber gut, ja noth wendig, daß cs auch 40 und 50°/<,-Artikcl gibt, sonst könnten viele S.-B. gar nicht bestehen, namentlich nicht in den östcrr. Ländern. Der Lehrherr des alten Feldwebels, ein alter, in gutem Anden ken bei seinen College» lebender Sort.-und Verlagshändler, konnte schon die Neltorubrik nicht leiden und suchte sogar S c lbstve r l e- ger, wenn irgend möglich, zu 50Lo Rabatt zu bestimmen, um auch die C o mm i ssi ons artikcl seinen Collcgen hübsch in der mit Recht beliebten Ordin.-Rubrik verrechnen zu können! Jetzt, nach 22 Jah ren, ist's mit den Veclagsartikcln viel anders! Daß bei Nettoberechnungen die Angabe des Ladenpreises statt- finden muß oder sollte, darin bin ich mit Ihnen ganz einverstan den. Wie oft mußte auf die Conti recurrirt werden, namentlich wenn der Auszeichner den Preis des Buches nicht genau kannte und auf den Nettobetrag Vs statt Vs oder umgekehrt aufschlug; will der Buch halter nicht für die Nachlässigkeiten der Faclurcnschrciber Vorwürfe ernten, dann muß er beim Einträgen auch fleißig noch die Kayser, Heinsius, Hinrichs und Thun zur Hand nehmen. Daß übrigens die Ncttoberechnung sowohl beim Facturenschreibcn oder Auslicfern, wie auch beim Einträgen mehrZeit kostet, als die liebe alte Ordinairbercch- nung, müssen Sic mir doch zugebcn, Freund!? Ich getraue mir das Jedem zu beweisen. Früher wurde sich auch weniger geirrt im Betrcffdes Ordin. undNetto, denn man war aufdic wenigen Nettoartikcl doppelt aufmerksam, auch um sie gleich auf den Contis hübsch zu be zeichnen, ob sie mit 40 oder 50, oder mit — 25A, gegeben wurden! Jetzt ist das gar nicht mehr thunlich, eine verdrießliche Arbeit und bei manchen Contis unnütz, da sic meist nur 25^-Artikel enthalten. Wenn ich neuen Druck von Contis oder neue Einrichtung von Bü chern wieder erlebe, so beantrage ich bescheiden eine kleine schmale Columne vor der Netto-Columne, um Vs, Vs, ? herein zu sehen beim Einträgen der Facturen. Doch nun genug und noch etwas anderes für Andere. Mit collegialischer Freundschaft Ihr P- H-
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