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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1916
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- Deutsch
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170, 25. Juli 1916. Redaktioneller Teil. standcs vom 20. April, in der er seinen Standpunkt gekennzeichnet hat. Ich bedaure nun, meine Herren, daß ich gezwungen bin, in die Hoffnungen, die Herr Schmidt vorgespicgelt hat — ich bitte das Wort »vorgespiegelt« nicht im bösen Sinne zu verstehen—, die er uns er weckt hat, viel Trübungen hincinbringcn zu müssen. Der Antrag ver langt, der Börsenverein und der Verlegerverein sollen bestimmen, daß von einem bestimmten Tage ab ein Teuerungszuschlag von lOhtz erhoben wird, zu dessen Erhebung alle Verleger verpflichtet sind, und am Schlüsse des Antrags wird verlangt, daß der Börsenvereinsvor stand diese Teuerungszuschläge, die von einer Hauptversammlung beschlossen sind, zu schützen habe. Meine Herren, es ist zwar gesagt worden, daß in der jetzigen Zeit papierne Verträge und papierne Bestimmungen keinen Wert hätten, daß wir, durch die Notlage des Sortiments gezwungen, uns über diese Dinge hinwegsctzen könnten uird müßten. Das trisst nach einer gewissen Richtung hin sicher zu. Aber wir haben ein Gesetz, das wir uns selbst gegeben haben und das wir auf alle Fälle ausrechterhalten müssen. Nach § 3 Abs. 3 der Satzungen des Börscnvcreins ist jedes Mitglied verpflichtet, den Laden preis cinzuhalten. Nach § 4 der Verkehrsordnung steht ausschließlich dem Verleger das Recht zu, den Ladenpreis scstzusctzen. Wir haben uns, weil wir nicht fehlgreifen, weil wir uns nicht aus uns allein ver lassen wollten, juristische Gutachten in dieser Frage geben lassen; die Gutachten sind im heutigen Börsenblatt verössentlicht worden, und wir werden Ihnen morgen Sonderabdrücke davon in die Hände geben können. Nach diesen Gutachten ist es ausgeschlossen, das; eine Ver sammlung des Börsenvereins irgendeinen gültigen Beschluß sassen kann, wonach der Bürsenvereinsvorstand derartige Teuerungszu- schlüge schützen könnte. Es wird in dem Gutachten von Justizrat Hillig ausgesührt, daß auch ein Teuerungsausschlag eine Abänderung des Verkaussprciscs, des Ladenpreises in sich begründet. Es wird ausgeführt, daß mit der Erhebung eines Tcucrungszuschlages der Ladenpreis verändert wird; es wird weiter gesagt, daß es nur aus Grund einer Satzungsänderung möglich sei, Teuerungszuschläge zu schützen. Auch der Herr Vorredner hat vorhin schon an einzelnen Stellen seinem Anträge eine Begründung gegeben, die eigentlich gegen den Antrag sprach; er hat uns einen Teil der Schwierigkeiten vorgehalten, die entstehen, wenn derartige Teuerungsaufschläge von seiten des Börsenvereins etwa beschlossen werden würden. Meine Herren, es ist zwar in ? 7 der Berkaussordnung bestimmt, daß unter gewissen Bedingungen, auch bei Schulbüchern, die mit weniger als 2ötzh Rabatt gegeben werden, ein Ausschlag genommen werden kann. Ich erinnere Sic aber daran, daß ein bis heute noch nicht ausgetragener Protest des Berlegervereins gegen diese Bestimmung der Verkaufsordnung vorliegt, und es hat heute und hätte später, wenn ein solcher Beschluß durch die Hauptversammlung gefaßt wird, jedes einzelne Mitglied das Recht, gegen einen derartigen Beschluß Protest einzulegen; wenn aber dieser Protest an den Genossenschaftsrichter kommt, muß der Bürsenvereinsvorstand die Ausführung dieses Be schlusses inhibieren. Es ist gegen den klaren Wortlaut der Satzungen verstoßend, wenn etwa eine Hauptversammlung alle Verleger ver- pslichten wollte, einen Teucrungsaufschlag zu nehmen, oder wenn eine Generalversammlung den Orts- und Kreisvereinen oder einem einzell nen Sortimenter das Recht zusprechen wollte, einen Teuerungsaus schlag zu berechnen. Me Schwierigkeiten ferner, die dem Verleger dadurch entstehen, daß er ohne Einwilligung seines Autors einen Teuerungsaufschlag nimmt oder den Ladenpreis erhöht, sind bereits gestreift worden. Eine ganze Anzahl Verleger ist gar nicht in der Lage, unter den heutigen Verhältnissen einen Ladenpreis zu erhöhen oder einen Teuerungs aufschlag von sich aus zu bestimmen. Meine Herren, ich kann nur dringend warnen, einen solchen Be schluß zu fassen. Es tut mir außerordentlich leid, und meine Kollegen im Vorstande stehen genau auf demselben Standpunkt, daß wir auf diesem Wege dem Sortiment leider nicht Helsen können. Wir müssen die Schwierigkeiten bedenken, die sich für die Durchführung ergeben, wenn ein derartiger Beschluß gefaßt wird. Wir halten die Durch führung für unmöglich, und ohne daß wir unfern Standpunkt den Juristen mitgeteilt hätten, haben die Herren in ihren Gutachten sich genau auf denselben Standpunkt gestellt. Herr Justizrat Hillig führt in seinem Gutachten aus, daß eine Möglichkeit, den ausgesprochenen Wünschen nachzukommen, nur gegeben wäre, wenn eine Abänderung der Satzungen stattsindet, die gemäß 8 58 der Satzung herbeigesührt wird. Run, Sie wisse», was zu einer Abänderung der Satzungen notwendig ist. Es müßte heute beantragt werden, einen Ausschuß einzusetzen, der zu beraten hat, nach welcher Richtung hin die Satzun gen abzuändcrn sind. Dann könnte die Abänderung erst im nächsten Fahre beschlossen werden. Im nächsten Jahre aber hoffen wir doch, daß andere Verhältnisse vorhanden sind. lRuse: Na, na!> Also auch auf diesem Wege würde man nicht zum Ziele kommen. Meine Herren, wir müssen Sie warnen, dem Anträge zu ent sprechen. So gern wir helfen möchten, wir halten die Durchführung nicht für möglich. Wir kommen infolgedessen immer und immer wieder auf die Leitsätze zurück, die wir am 20. April im Börsenblatt veröffent licht haben. Darin haben wir in Punkt 1 festgestellt: Den einfachsten Weg, der Teuerung Rechnung zu tragen, bildet für den Verleger die Erhöhung des Ladenpreises, selbstverständlich immer, soweit er dazu in der Lage ist und soweit ihm seine Autoren dazu die Berechtigung geben. Es ist dann weiter gesagt worden, daß nur der Verleger das Recht hat, die Ladenpreise und die Nettopreise scstzusetzen, und daß, falls er in der Lage ist, Teuerungsaufschläge zu nehmen, er in Mark und Pfennig den Sortimenter zu verpflichten hätte, in welcher Weise der Sortimenter diese Teuerungsaufschlägc dem Kunden zu berech nenhat. Meine Herren, das ist der Standpunkt, den in dieser Frage der Bürsenvereinsvorstand — ich muß sagen, zu meinem Bedauern — cin- nchmen muß. Hofrat Öi. Ehlcrmann (Dresden); Meine Herren! Die Frage, die wir hier erörtern, ist gegenwärtig meines Erachtens die wichtigste, die das Sortiment sowohl wie den Verlag beschäftigt. Sie ist aber gleichzeitig so außerordentlich verwickelt, daß es sehr schwer hält, sie in einer noch kürzeren Rede, als sie der Antragsteller hier gehalten hat — und aus die will ich mich beschränken —, auch nur einigermaßen er schöpfend zu behandeln; ich behalte mir vor, eventuell morgen aus führlicher. daraus zurückzukommen. Was mich veranlaßt hat, das Wort zu nehmen, ist der Teil der Aus führungen des Antragstellers, der sich damit beschäftigte, daß eine An zahl großer Verleger, die große Gewinne cingchcimst hätten, es glaubten, eine Zeitlang aushalten zu können, und sich der Verant wortung dem Sortiment gegenüber nicht hinreichend bewußt wären. Ich sehe mich veranlaßt, gegen diese Ausführungen Verwahrung ein zulegen, und ich bin um so erstaunter, daß der Antragsteller derartige Ausführungen gemacht hat, weil ich heute in meinen Ausführungen im Verlegerverein ausdrücklich in seiner Gegenwart gesagt habe: es handelt sich überhaupt nicht mehr um die Frage, ob eine Preiserhöhung eintreten muß oder nicht, sondern nur noch um den Weg, aus dem sie am zweckmäßigsten eingeführt werden kann. (Sehr kichtig!> Ich habe nicht für nötig gehalten, das ausdrücklich zu begründen. Ich will aber hier aussühren, daß der Vorstand des Verlegervereins sich selbst verständlich in dieser überaus wichtigen Frage mit den hervorragend sten seiner Mitglieder ins Einvernehmen gesetzt und ihre Meinung gehört hat; und ich kenne außer Herrn Langewiesche keinen Ver leger, der sich grundsätzlich gegen diese Preiserhöhung ausgesprochen hätte. Also die Bereitwilligkeit liegt vor; es handelt sich nur darum: welcher Weg ist einzuschlagen, um die Teuerung zu überwinden? Der Kernpunkt bei dem Anträge des Herrn Schmidt liegt in der Allgemeinheit des Teuerungszuschlages. (Sehr richtig!) Ein par tieller Teuerungszuschlag ist eine Sache, über die wir gar nicht lange zu debattieren brauchen. Wenn ein einzelner Verleger oder eine Gruppe von Verlegern einen Teuerungszuschlag machen wollen, so ist das ihr gutes Recht; sie haben niemanden zu fragen, wenn sic auch die Behörden oder die Autoren dabei zu berücksichtigen haben, sondern sie führen den Zuschlag ein, und der Sortimenter hat dem zu ent sprechen. Aber der Antrag Schmidt geht darüber hinaus. Er will, daß der Zuschlag allgemein eingesührt werden soll und eingesührt werden muß. Der Antrag scheitert meiner Meinung nach an der allge meinen Durchführung, und diejenigen, die sich gegen den Antrag wenden, tun es im wesentlichen deshalb, weil sie die Ausführung für unmöglich halten. Meine Herren, Sie können keinen Verleger zwingen, den Teuerungszuschlag für seine Verlagsartikcl einzuführen, und Sie können keinen Sortimenter zwingen, diesen Teuerungszuschlag von sich aus zu erheben, wenn der Verleger ihn nicht eingeführt hat. Es können eine Menge Beziehungen zu den Behörden usw. in Frage kommen, die ich hier nicht weiter berühren will. Ich möchte nur darauf Hinweisen, daß ein sehr großes Bedenken gegen den Zuschlag darin 983
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