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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.07.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-07-25
- Erscheinungsdatum
- 25.07.1916
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. -4k 170, 25. Juli 1918. liegt, daß vom Publikum selbstverständlich die Wiederabschassung verlangt werden wird, sobald der Krieg aushört. — Da aber mit Sicher heit anzunehmen ist, daß die Teuerung nicht gleichzeitig mit oder kurz nach dem Kriege aufhören wird, so ist zu erwarten, daß der Teuerungs zuschlag sehr, sehr lange bestehen bleiben muh. Da wird dann das Publikum kommen und sagen: »Das war ein Kriegszuschlag, schasst ihn wieder ab!« und wird es nicht verstehen, wenn dann ein Sorti menter oder Verleger das verweigert. Deswegen, glauben wir, ist es zweckmäßiger, wenn man eine Preiserhöhung anstrebt. Das ist das, was ich heute vormittag im Berlegerverein ver treten habe und was ich morgen eventuell noch weiter begründen werde.» Vorsitzender: Meine Herren! Ehe ich einem andern Redner das Wort gebe, möchte ich Vorschlägen, daß wir hier auch gleich die Dis kussion über Punkt 11 der Tagesordnung des Börscnvereins mit hineinziehen: Antrag des Herrn Otto Paetsch in Königsberg und Ge nossen, der ja denselben Gegenstand behandelt. Ich werde nachher Herrn Paetsch zur Begründung seines Antrages das Wort geben: aber viel leicht ist das gar nicht nötig. Ich möchte nur meinen Standpunkt, da mein Name genannt worden ist, hier auch darlcgcn; die Sache ist im Berlegerverein um ^3, glaube ich, herangekommen, und da konnte ich ihn nicht genau prä zisieren. Ich möchte bemerken, ich habe jetzt diese Gutachten eingesehen, und es ist vollständig richtig, was Herr vr. Ehlermann sagt, daß das Hauptgewicht aus die allgemeine Ausführung zu legen ist. Meiner Ansicht nach aber ist es dem Berlegerverein und ebenso dem Börsen verein nicht möglich, einen erhöhten Ladenpreis zu schützen. Ich glaube aber doch, daß ein Aufschlag auf den Ladenpreis und ein Auf schlag auf den Nettopreis vollständig gestattet ist. Denn das ist meiner Ansicht nach keine Erhöhung des Ladenpreises. (Sehr richtig!) Und man könnte ja ebensogut sagen: die Porti, die Frachten usw. sind höher geworden; ich muß also einen Teil dieser erhöhten Unkosten dem Publikum auferlegen. Ich bin daher der Ansicht, man kann es keinem Sortimenter verwehren, diesen Ausschlag zu nehmen. Natürlich ist der Verleger dadurch, daß er Monopolist ist, imstande zu sagen: wenn du das tust, dann liefere ich dir nicht mehr. Er kann ihn boykottieren, aber verbieten kann er cs ihm rechtlich nicht. Ebensowenig kann der Autor dem Verleger verbieten, daß er den Teuerungszuschlag macht, der vollkommen gerechtfertigt ist. Es würde also bei einer Klage ein fach daraus ankommen, die Berechtigung dieses Zuschlages vor dem Richter nachzuweisen, und das ist dann eine Tatfrage, die der Richter zu beurteilen hat. Also die Dinge liegen keineswegs so einfach. Ich bin aber ganz entschieden gegen die Erhöhung des Laden preises. Es hat doch keinen Sinn, wenn z. B. eine Firma sagt: alle unsere Bücher — also auch die in den 90er Jahren des vorigen Jahr hunderts erschienenen — werden von jetzt ab mit lOtzß Ausschlag ge handelt. Das ist ja eine Überspannung des Prinzips, das geht doch nicht. Außerdem geht unser ganzes Katalogmaterial dabei flöten. Man weiß heute schon nicht — wie hier bereits ganz richtig ausgesührt worden ist —, wie man ein Buch verkaufen soll. Wenn aber Herr vr. Ehlermann sagt, das Publikum wird nach dem Kriege verlangen, daß der Tcuerungszuschlag abgcschafst wird, so ist das ja gerade der Zweck, den der Zuschlag haben soll; denn sonst ist es eben kein Teuerungszuschlag. Der Zuschlag wird fallen — Sie können ja heute bestimmen, ein Jahr nach dem Kriege, aber er fällt unter allen Umständen. — Aber das ist eine Frage für sich; aus der artige Einzelheiten brauchen wir hier Wohl nicht einzugehen. Es handelt sich hier nur um das Prinzip, und im Prinzip muß ich also erklären, daß ich gegen eine Erhöhung der Ladenpreise bin, wohl aber für einen Teuerungszuschlag. Dabei kann jeder Verleger es machen, wie er will; zwingen kann ihn weder der Börsenverein noch der Ver legerverein, das ist natürlich ausgeschlossen. Herr vr. de Gruyter hat das Wort. vr. Walter de Gruyter (Berlin): Meine Herren! Der Herr Antragsteller hat in seinen Ausführungen so deutlich aus die Vor gänge und die Diskussion vom heutigen Vormittag im Deutschen Ver legerverein und, wenn auch ohne Namennennung, auf meine Beteili gung daran Bezug genommen, daß ich zur Abwehr und Klärung einige Worte sagen muß. 984 Meine Herren, ich hatte nicht geglaubt, daß die Gegenwart dazu geeignet sei, Sortiment und Verlag mit so scharscn Worten, wie dies der Herr Antragsteller getan hat, gegeneinander zu verhetzen. Ich kann es leider nicht anders nennen, denn der Herr Antragsteller hat in seiner Begründung gesprochen von den »großen Herren, die es nicht nötig hätten«, »die die Allgemeinheit im Stiche ließen«; und er hat die Verleger, die gegen seinen Antrag seien, bezichtigt, daß sie an ihren Kollegen im Berlage wie im Sortiment aus Egoismus unrecht han delten Meine Herren, ich kann auf diese so ungerechten und maß losen Angriffe aus dem Zwange der Sclbstwchr zunächst nur mit dem Ausdruck des Bedauerns antworten, daß hier und in dieser Zeit so demagogisch, so unklug und so unverständig hat gesprochen werden können. (Lebhafte Oho-Ruse. Vorsitzender: Ein bißchen scharf!) — Ja, meine Herren, wir sind aber die Angegriffenen; und wenn man uns auklagt, unsere Kollegen im Stich zu lassen, so steht das an Schärfe hinter meiner Abwehr sicherlich nicht zurück, Herr Prager! — Herr Schmidt, Sie sind im Unrecht, wenn Sie glauben, es sei bei uns der Wille zn helfen nicht vorhanden. Ich möchte Ihnen, wenn es der Herr Vorsitzende erlaubt, des zum Beweise einen Brief vorlcscn, den ich am 7. März an einen Herrn gerichtet habe, der aus verantwortlicher Stellung heraus die Frage der Bücherpreiscrhöhung angeregt hatte. In diesem Briese heißt es: »Ich danke Ihnen für Ihre freundliche Zuschrift vom 4. März und will mich in seinem Vorbereitungsstadium der darin erörterten Angelegenheit in der Hauptsache auf die Erklärung beschränken, daß ich Ihre Anregung für bcifallswert, gut und auch durchführbar halte, wenn es dabei an Hindernissen auch nicht fehlen wird. Bei den letzteren denke ich vornehmlich an den § 21 des Verlagsrechts, denke an die neuerscheinenden Bände von Serienwerken, sür die sich der Verleger dem Herausgeber oder denr Abnehmer gegenüber auf einen bestimmten Preis verpflichtet hat, denke an die Kom missionsartikel und manches andere und meine gleichwohl, daß man über solche Zweifel hinwegkommen müßte und daß der Buch handel den Autoren wie dem Publikum gegenüber einen Kriegs aufschlag durchaus vertreten könnte, wenn man sich von vornherein seiner Zeitbeschränkung bewußt ist und ihn nicht länger ausrecht- erhalten will, als die mit dem Kriege verbundenen Wirtschasts- erschwernisse dauern . . .« Und dann heißt es am Schlüsse noch: »Eine verbindliche Verpflichtung, den etwa zu beschließenden Kriegszuschlag für alle seine Berlagsgegenstände ohne Unterschied einzusühren, wird wahrscheinlich kaum einer von uns in der Lage sein. Weil er gewärtig sein muß, daß bei dem einen oder anderen Buche Rechtshindernisse irgendwelcher Art seitens des Autors oder des Herausgebers oder der Behörde usw. im Wege stehen, und weil er nicht immer in der Lage sein wird, solche Hindernisse, die rechtlich tiefer verankert sind als die neue Pflicht, einseitig zu heben..« Ich hosse, Herr Schmidt, Sie werden nun Gelegenheit nehmen, den Vorwurf, den Sie vorhin gegen mich und einzelne meiner Kollegen ausgesprochen haben, zurückzunehmcn; dann will auch ich gerne das, was ich in Abwehr daraus gesagt habe, mildern. Meine Herren! Herr Schmidt hat von »papiernen Gesetzen« gesprochen, über die man sich aus dem Zwange der Not hinwegsetzen müsse. Man kann auch im Kriege nur über diejenigen bürgerliche» Gesetze hinweggehcn, die durch eine Bestimmung des Bundcsrats aus gesetzmäßigem Wege ausdrücklich aufgehoben sind. Zu ihnen gehört das Verlagsrecht nicht. Deshalb bleibt auch sein z 21 in Kraft, und wir können ihn durch keinen Beschluß unseres Vereins, ob Sie ihn nun Notgesetz oder anders nennen, kraftlos erklären. Ebensowenig können Sie seine Rechtsgültigkeit dadurch aufheben, daß Siebehaupten, die von Ihnen vorgeschlagene Maßnahme bedeute keine Änderung des Ladenpreises. Das ist Selbsttäuschung. Stellen Sie sich nur vor, daß Händler mit Lebensmitteln den festgesetzten Höchstpreis über schritten und dies mit den Worten begründeten: »Ja, wir halten den Preis ein, aber wir nehmen einen Teuerungszuschlag«. Glauben Sie nicht auch, daß ihnen das schlecht bekommen würde? Meine Herren, der gewissenhafte Verleger ist und fühlt sich ge bunden durch den § 21 des Verlagsgesetzes und ist in vielen Fällen auch noch gebunden durch besondere Verträge mit Behörden oder anderen Instanzen. Auch wir Verleger möchten gerne die Freiheit zu dem haben, was Ihr Antrag von uns verlangt, und zwar auch aus
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