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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1848
- Sprache
- Deutsch
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1294 2) Die in der Herstellung und Veröffentlichung eines Preß- erzeugnisses etwa enthaltene Ueberlrctung von polizeilichen oder andern Vcrwalcungsvorschriften wirb von den Verwaltungsbe hörden geahndet. (Vergt. tz. 13 des Gesetzes A. vom 28. Ja nuar 1835*). 3) Die Verletzung von Privatrcchten ist im Wege des Ci- vilproccffcs vor den Civilgerichten zu verfolgen, und es bleiben insbesondere auch die gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst in Kraft. H. 6. Die Bestimmung des Gesetzes A. vom 28. Januar 1835, tz. 13, wonach die Verwaltungsbehörden auch in den zur Eompetcnz der Justizbehörden gehörenden Fällen vorläufige Er örterungen anzustcllen haben, soll fernerhin in den Fällen nicht mehr zur Anwendung kommen, wo nach Art. 203 des Criminal- gcsetzbuchs nur auf Antrag der Beteiligten zu verfahren ist. Insofern es dabei auf Ermittelung des unbekannten Ver fassers oder Urhebers eines Preßcrzeugnisscs ankommt, ist jede Gerichtsbehörde und jeder Staatsanwalt competent, in deren Be zirke dasselbe erschienen ist oder verbreitet wurde. Z. 7. Wer eine Zeitschrift Herausgeber! will, muß den ver antwortlichen Rcdactcur bei der Ortspolizcibchörde anzcigcn und ebenso jede später hierin beabsichtigte Acnderung anmclden. Zu Uebernahme der Rcdaction einer Zeitschrift ist nur Der jenige berechtigt, welcher die Großjährigkeit erreicht hat und wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens nicht bestraft worden ist. §. 8. Auf jedem im Königreiche Sachsen hergcstcllten Preß- erzeugnifse, mit Ausnahme der den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Drucke, als: Prciscourante, Frachtbriefe, Avisbriefe, Wechsel, Cassenzettcl, Anweisungen, Courszettel, Facturen, Versende- und Aerlangzcttel, Rechnungsabschlüsse, Bänder zur Versendung von Zeitschriften, Bücherumschläge, insoweit sie nur Büchertitel cnt- baltcn, Titel und Büchcrrücken, Tabellenschcmata, Eliquctten, Avreß-, Visiten-, Einladungs-, Verlobungs- und Vermählungs karten, Anzcigcn anderer Familicncreignisse und ähnliche diesen gleich zu achtende kleine Preßcrzeugnisse, muß die Anstalt, aus welcher dasselbe hervorgegangcn, benannt sein. Auf Schriften, welche für den Buchhandel oder zu weiterer Verbreitung im Publicum bestimmt sind, muß außerdem auch der Name und Wohnsitz des Verlegers oder des Herausgebers oder des sein Werk im Selbstverläge hcrausgebcnden Verfassers genannt sein. Eine hierunter wissentlich gemachte falsche Angabe ist jedenfalls und abgesehen von der Frage, ob ein nach dem Straf- gesetzbuchc zu ahndendes Verbrechen begangen worden ist, als Prcßpolizcivergehen zu betrachten und zu bestrafen. Von Zeitschriften muß ferner jedes Stück, Heft oder Blatt den Namen des verantwortlichen Rcdactcurs oder des die Ver antwortlichkeit der Rcdaction übernehmenden Verlegers enthalten. Mehrere bei der Herausgabe einer Zeitschrift bctheiligte ver« antwortliche Redactcure sind solidarisch für den Inhalt einzuste hen verpflichtet. Preßcrzeugnisse, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen von Niemand verbreitet werden. ß. 9. Von allen für den Buchhandel und zum weitern Vertriebe im Publicum bestimmten literarischen, im Königreiche Sachsen gedruckten Erzeugnissen der Presse, hat der Sächsische Drucker oder Verleger und Herausgeber, sowie derjenige, welcher anstatt des Druckers, Verlegers oder Herausgebers das Preßer- *) Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 183b, Seite 58. 106 zcugniß in Commission zum Vertriebe übernommen hat, gleich zeitig mit der ersten Ablieferung oder beziehentlich Versendung der Schrift, ein brochirtes Exemplar an das Ministerium des In nern gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich abzugebcn. Schriften, die nicht über fünf Bogen im Drucke betragen, ingleichen alle diejenigen Prcßerzeugnisse, welche zur gerichtlichen Verfolgung eines Preßvcrgchcns erforderlich sind, bleiben solchen falls im Eigenlhum des Ministeriums, ohne daß dem Einsender eine Entschädigung dafür gewährt wird. Alle andern Schriften sind dem letztem binnen sechs Wochen, von der Einlicferung an gerechnet, zurückzugeben. Von allen im Königreiche Sachsen erscheinenden Zeitschrif ten ist ein Exemplar eines jeden Stücks, Hefts oder Blatts an den Staatsanwalt des Bezirks, ein zweites an das Ministerium des Innern und ein drittes an das Reichsministerium des In nern mit derselben Beschleunigung zu senden, mit welcher die Ausgabe an die Abonnenten erfolgt. Diese cingesendeten Zeit schriften bleiben in jedem Falle Eigenthum der benannten drei Behörden. Die Einsendung erfolgt unentgeltlich. tz. 10. Im Königreich Sachsen darf kein von außerhalb kommendes Prcßerzeugniß buchhändlerisch vertrieben oder sonst verbreitet werden, auf welchem nicht der Name und Wohnsitz des Verlegers oder Commissionärs oder des Druckers angegeben ist- §. 11. Alle Polizeibehörden sind befugt und verpflichtet, Preßcrzeugnisse, welche den Bestimmungen der tzZ. 8 und 10 nicht entsprechen, wo sie solche vorsinden, wegzunehmen. Die Vernich tung derselben kann nur auf Grund eines von der zuständigen Polizeibehörde abzufassenden Bescheids erfolgen. §. 12. Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch an dere als literarische Anzeigen gegen Jnsertivnsgebühren aufnchmen, sind verbunden, obrigkeitliche Veröffentlichungen der obcrn Ver waltungsbehörden, sowie der untern Vewaltungsbchörden des Orts und Bezirks, wo sic erscheinen, unentgeltlich aufzunehmen. §. 13. Die Herausgeber von Zeitschriften sind verpflichtet, von Behörden und Privatpersonen Berichtigungen über sie ge schehener Veröffentlichungen derselben Zeitschrift in dem nächsten nach dem Eingänge der Berichtigung zum Abdrucke gelangenden Stücke oder Blatte aufzunehmen. Für den Abdruck dürfen Jnsertionsgcbühren nach dem bei der betreffenden Zeitschrift angenommenen Satze nur dann und insoweit in Anspruch genommen werden, als die Berechtigung ei ner geschehenen Veröffentlichung den doppelten Raum des die Veröffentlichung in sich begreifenden Artikels übersteigt. §. 14. Die Uebcrtretung der in den §§. 7 bis 10, inglei- chcn 12 und 13 gegebenen Vorschriften ist mit einer Geldstrafe von 5 bis 100 Thlr. oder mit Gefängnißstrafe zu belegen, wobei zwei Tage Gefängniß Fünf Thalern Geldstrafe glcichgeachtet wer den. Die Untersuchung und Entscheidung hierüber steht den Ver waltungsbehörden zu. §. 15. Alle zcitherigen Bestimmungen über die Angelegen heiten der Presse sind aufgehoben. Dresden, am 18. November 1848. Friedrich August. (b. 8.) Martin Oberländer. Verordnung an sämmtlichc Krcisdirectivncn, die einstweilige Ausführung des §. 9. des Prcßgcsctzes vom 18. November 1848 betreffend. Nach tz. 9 des Paßgesetzes vom 18. November d. I. ist von allen für den Buchhandel und zum weitern Vertriebe im Pu blicum bestimmten literarischen im Königreiche Sachsen gcdruck-
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