Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1848
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- 1848-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1848
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- Deutsch
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1298 verkauft, so wird er einen Mangel sogleich gewahr werden, wird sogleich reclamiren, und somit sich außer Gefahr setzen, Porto- Kosten wegen Defect-Nachforderungen zu haben. Unterlaßt der Sortimenter dies, so tragt er auch die Gefahr dafür. Mit andern Worten, seine Zeit ist ihm mehr wcrth, als die verhältnißmäßig geringe Gefahr, auf diese Weise Porto-Kosten zu haben. 3) Der Verleger leistet nur Gewahr bis zu dem Orte, wo er liefert, und wo die Gegenleistung (Zahlung) erfolgt (also in ge gebenem Falle in Leipzig). Vis dahin hat er portofreie Rekla mation zu gewärtigen und portofrei das Rcclamirte zu liefern. — Was außerhalb des Platzes mit dem Buche geschieht, kann ihn gar nicht berühren. Um so weniger, s) weil seine Verantwortlichkeit eine ungcmessene würde, wenn er für alle Reklamationen nach Defekten aus aller Welt Enden das Porto tragen sollte, während 6) wohl nie ein juristischer Beweis möglich ist, daß wirklich durch seine Schuld (rcspect. durch mangelhafte Lieferung) etwas gefehlt habe. Daß der Verleger das Postporto für einen als dop pelt vorhanden remitlirten Bogen bezahlen solle, ist wol nur ein freundlicher Scherz? Wir begrüßen diese ganze Erörterung als ein kleines Zeichen, daß die goldene alte Zeit im Buchhandel wiedcrkehrt; die Anfrage des Herrn Ncclam versetzte uns für einige Augenblicke ganz in die idyllisch-patriarchalische Zeit des Kricgcr'schen Wochenblattes, und in dankender Anerkennung für diesen Eindruck, haben wir unsere Antwort niedcrgeschriebcn. — In Sachen der Stuhr schcn Buchhandlung zn Berlin, betref fend Wöniger'S „Reichstag." (Fortsetzung aus Nr- 63 und 7t.) Diese durch meine Mitthcilungen in Nr. 63 und 71 unseres Börsenblattes auch einem größeren Kreise meiner geehrten Herren Colle- gen bekannt gewordene Angelegenheit, ist keineswegs durch das Erkennt lich des hiesigen König!. Land- und Stadtgerichts vom 18. August d. I., wonach: Kläger abgewicsen und in die Kosten des Prozesses verurtheilt wird, beendigt, vielmehr durch ein vom 7. Oktober d. I. datirtes Re- curs-Gcsuch des 1>r. pkilos. Gumbinner, als Eigenthümers ge nannter Handlung, bei hiesigem König!. Oberlandcsgerichte in ein neues Stadium getreten. Sowohl des Interesses wegen, welches diese Angelegenheit im Allgemeinen darbietet, als auch wegen der Wichtigkeit, welche sie für mehrere der Herren Eollcgen im Besonderen hat, die mein Geschick theilen, evcnt. theilen werden, fühle ich mich veranlaßt, von diesem Rccurs-Gcsuchc des 1)r. pkilos. Gumbinner nähere Kennt lich zu geben und Manchem zu Nutz und Frommen Folgendes mitzutheilen: In eben allegirtem Erkenntnisse vom l8. August d. I. ist als Grund der Klageabwcisung des ür. pkilos. Gumbinner angeführt: Zwischen dem 1>r. pH. G. und mir sei ein Vertrag dadurch zu Stande gekommen, daß ich in dem Bestellzettel vom 8. Juli 1847 die von dem Vr. pk. G. in dessen Circular ausge stellten Anerbietungen angenommen ; daß 9r. pH. G. letztere aber nicht erfüllt habe, deshalb auch eine Erfüllung meiner seits nicht fordern könne. In seiner Rccurs-Schrift sagt nun vr. philos. Gumbinner im Wesentlichen Folgendes: nicht sein Circular bilde die Basis des Vertrages; dieser sei vielmehr durch meine Bestellung und die Erfüllung der Be stellung durch ihn (den llr. pkilos. Gumbinner) zu Stande gekommen. 106 Unter dem 6. November d. I. nun vom Ersten Senat des König!. Oberlandesgerichts hiersclbst zur Beantwortung jener Re- curs-Schrift ausgefordert, habe ich in meiner Gcgenaussührung hauptsächlich dargethan: die Darstellung des vr. pkilos. Gumbinner sei Nichts weiter, als eine Verrückung des durch die Verhandlungen Erster In stanz festgestellten Sachverhältnisses. Meine Bestellung konnte sich ja nur aus die Bedingungen gründen, welche der 1)r. philos. G. in seinem Circular ausgestellt halte, und von denen er nicht einseitig abgchcn durfte. Da er diese Bedingungen, mithin auch den Vertrag seinerseits nicht erfüllt habe, könne er sich selbstredend auch kein Recht, von mir Erfüllung zu verlangen, vindicircn. Ich werde nicht ermangeln, das demnächst zu erwartende Er- kenntniß Zweiter Instanz, von dem bekanntlich eine weitere Be rufung nicht mehr staltsindet, im „Börsenblatt" und zwar — wie sich von selbst versteht — auch in dem Falle mitzutheilen, wenn dasselbe ungünstig für mich lauten sollte. Magdeburg, 1. Deccmbcr 1648. Emil Baensch. Erwiderung. An den Sortimenter im Namen Vieler in Nr. 100 der Börsenblätter. Es ist keine neue Erscheinung, daß eine gewisse Klasse von Sortimentshandlungen alles daran setzt, um zu den Messen und überhaupt zuerst und vor allen andern die großen Ver leger zu befriedigen; einmal, weil sie diese am wenigsten entbehren können, sodann aber auch, weil ein „nicht saldiren" schneller be kannt werden würde, abgesehen davon, daß diesen Handlungen auch leichter Mittel und Wege zu Gebote stehen, sich in den Be sitz ihrer Forderungen zu setzen. Die Kleineren und Kleinen hingegen, gleich viel, ob sie sonst solide und ehrenhaft sind, können, sollen und müssen warten! sie werden völlig ignorirt und noch obencin schnöde be handelt! man kann ihrer ja leichter entbehren und darf sie nicht fürchten, eben weil sie klein und nicht reich sind! Wo liegt da der Sinn, die Billigkeit (an welche so oft appel- lirt wird), die Gerechtigkeit? Und ist dies hier gerügte Verfahren nicht geradezu in Nr. 100 des Börsenblattes „dreist" (um nicht zu sagen „frech") verthcidigt worden von dem oben bezeichneten Herrn? Die großen Berliner Verleger werden im bezeichneten Aufsatze haranguirt und aufgefordcrt, „ihres eignen Interesses wegen von den 19 Kleinen, die sie ja ohnedies nur im „Schlepptau" führten, sich loszusagen. Bedürfen die kleinen Verleger ihrer Ausstände weniger als die großen? Ist cs eine Schande, „nicht großer Verleger zu sein?" Werden die Herren Sortimenter dieser Gattung nicht bald auch in die Lage kommen müssen, die großen Verleger nicht befrie digen zu können? Ein Verein, wie der Berliner Verleger-Verein, muß freilich cinem Sortimenter bezeichneter Gattung „ein Greuel" sein; man bekommt dadurch einen klaren Ueberblick über die wahre Lage und Verfassung so manches Geschäftes, welcher sehr unbequem werden kann. Wohlgemeinte Warnung. Die gegenwärtigen drückenden Zeitverhältnisse machen es noth- wendig, unbilligen Verlegeranforderungen zu begegnen, und es haben sich bereits an mehren Orten die Sortimentshandlungen dahin ver-
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