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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1916
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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/V 179, 4. August 1916, Redaktioneller Teil. kehr mit Bayern und Württemberg und umgekehrt. Im Ver kehr Deutschlands mit den deutschen Schutzgebieten, den deutschen Postansiaiten in China und Marokko, mit Österreich (nicht auch Ungarn) nebst Liechtenstein und Bosnien-Herzegowina und mit der Schweiz — für die Schweiz aber mit dem Portosatze bvn 5 Pfg. — gelten für die bei Biicherzetteln zulässigen handschrift lichen Vermerke die inneren deutschen Bestimmungen. Dasselbe gilt für Bücherzcttcl nach Luxemburg, während für Bllcherzettcl aus Luxemburg die Bestimmungen des inneren luxemburgischen Verkehrs Anwendung finden. Bücherzettel nach dem Ausland. Auch nach den übrigen Ländern, die zum Weltpostverein ge hören, ist die Versendung von Bllchcrzetteln gestattet. Sie unter liegen der Taxe für Drucksachen: je 50 g —5 Pfg. Nicht fran kierte Bttcherzettcl werden nicht abgesandt. Ungenügend fran kierte Bücherzcttel nach dem Ausland, die etwa nur mit 3 Pfg. frankiert sind, werden zwar abgeschickt, doch hat der Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags zu zahlen. In vielen Fällen wer den die mit Zuschlagporto belasteten Bllcherzettcl von den Em pfängern nicht angenommen; im Auslandverkehr ist dies be sonders unangenehm fühlbar, einmal wegen der höheren Porto kosten, dann aber wegen der Verzögerung, die durch die größere Entfernung bedingt wird. Zu beachten ist dabei, daß im Ver kehr mit dem Ausland, abgesehen von den vorerwähnten Aus nahmen, auf Bücherzetteln nur die bestellten oder ange borenen Werke handschriftlich aufgeführt werden dürfen, daß jedoch Vermerke wie »gegen bar«, »mutz bis in meinem Besitz sein«, »gebunden« usw. handschriftlich hinzuzufügen u i ch t erlaubt ist. Diese Angaben müssen durch Druck hergcstellt werden, und cs ist auch auf Bücherzetlclu nach dem Auslande ge stattet, den Vordruck ganz oder teilweise zu streichen oder zu unter streichen. Strafporto. Bücherzettel, die den bestehenden Vorschriften nicht ent sprechen, also z. B. unzulässige handschriftliche Zusätze aufweisen oder zu großes Format haben, die aber trotzdem als solche durch den Aufdruck »Bücherzettel« auf der Vorderseite bezeichnet sind, mützten eigentlich, wie alle unzulässigen Drucksachen, vom Auf gabepostamt an den Absender zurückgegeben werden, damit diesem sofort sein Versehen oder sein Irrtum vor Augen geführt wird. Sehr häufig gelangen solche unzulässige Bücherzettel jedoch zur Beförderung, und erst auf der Strecke im Bahnpostwagen oder am Bestimmungsort wird von Beamten ihre Unzulässigkeit bemerkt. Sie dann wieder zurückgehen zu lassen, würde den Absender der meist sehr dringenden Bestellungen empfindlich schädigen, und in gerechter Würdigung dieses Umstandes läßt di« Post die mit Strafporto oder Nachschutzporto belegten unzulässigen Bücher- zetiel dem Empfänger vorlegen. Sie werden entweder als un genügend frankierte Postkarten oder — wenn sie unter Umschlag versandt worden sind oder zu großes Format haben — als ungenügend frankierte Briefe mit Nachfchußporto belegt. Für unzureichend frankierte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrages angesetzi, nötigenfalls unter Ab rundung auf «ine durch 5 teilbare Pfennigsumme aufwärts; außerdem unterliegen Postkarten, die den Bestimmungen in ir gend einer Weise nicht entsprechen, also z. B. di« vorgeschriebenen Größenmatze überschreiten, dem Briefporto. Bei unfrankierten Briefen tritt zu dem Porto von 15 bzw. 25 Pfg. ein Zuschlagporto von 10 Pfg. ohne Unterschied des Gewichts des Briefes hinzu, und bei unzureichend frankierten Briefen wird neben dem Ergän zungsporto ebenfalls das Zuschlagporto von 10 Pfg. erhoben. Las Zuschlag- oder Nachschutzporto beträgt beispielsweise: 1. Bei Bücherzetteln in Kartenform mit unzulässigem Inhalt: a) in Postkartengröße freigeinacht mit 3 Pfg.: 10 Pfg. (Post kartenporto) ; b) in grösseren Abmessungen freigemacht mit 3 Pfg.: 22 Pfg. (Briefporto); in größeren Abmessungen sreigemacht mit 5 Pfg.: 20 Pfg. (Briefporto). 2. Bei Bücherzetteln unter Umschlag mit unzulässigem Inhalt: a) im Gewicht bis 20 g freigemacht mit 3 Pfg.: 22 Pfg.; b) im Gewicht über 20 g bis 50 g freigemacht mit 3 Pfg.: 32 Pfg.; o) im Gewicht über 50 g bis 100 g sreigemacht mit 5 Pfg.: 30 Pfg.; <1) im Gewicht über 100 g bis 250 g freigemacht mit 10 Pfg.: 25 Pfg. Diese Sätze gelten für den inner-deutschen Fernverkehr. Hiervon abweichende Portosätze ergeben sich noch, wenn die Sen dungen bereits nach der Drucksachentaxe unrichtig frankiert wor den sind oder wenn die Bücherzettel im Orts- und Rachbarorts verkehr verschickt werden. Nach den Bestimmungen der Postordnung braucht der Empfänger zwar das Strafporto bei vorschriftswidrig beschaffenen und versehentlich abgeschickteu Biicherzetteln nicht zu bezahlen, sondern kann den betreffenden Bücherzcttcl an den Absender zurückgehen lassen, ohne daß von letzterem das Nachporto gezahlt werden müßte, aber die Annahmeverweigerung wäre zwischen Geschäftsleuten schlecht angebracht, weil das geringe Strafporto in keinem Verhältnis zu der Unannehmlichkeit steht, die dem Absender einer Bestellung aus der Empfangsverzöge rung der verlangten Artikel erwachsen würde. —i. Kleine Mitteilungen. Rabattabschaffung in Braunschweig. — Wie der Verein der Buch händler zu Braunschweig dein Vorstande des Börsenvereins mitteilt, sind die dortigen staatlichen und städtischen Behörden (letztere zunächst nur während der Dauer des Krieges) seitens des Herzog!. Mini steriums und des Stadtmagistrats angewiesen morden, auf jeden Rabatt beim Bezüge von Büchern zu verzichten. Ebenso ist infolge eines Vereinsbeschlusses jeder Rabatt an Private abgeschafft worden. Bekanntmachung betreffend die Errichtung einer Reichsstelle für Druckpapier. Vom 31. Juli 1910. — Auf Grund der Ver ordnung des Bunöesrats Liber Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs- Gesctzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 8 1. Zur Regelung des Verkehrs mit Druckpapier der Tageszeitungen wird eine Reichsstelle für Druckpapier in Berlin gebildet, in der unter Vorsitz eines Neichskommissars Vertreter der Hersteller von Druck papier und der Verleger von Tageszeitungen in gleicher Zahl sitzen. Die Ernennung des Neichskommissars, seines Stellvertreters sowie der Mitglieder und der Erlaß einer Geschäftsordnung bleiben Vorbe halten. § 2. Maschincnglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf in der Zeit bis zum 1. Oktober 1910 nur zu den von der Ncichsstelle festgesetzten Preisen abgesetzt werden. Lieferungsvcrträge über maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, die vor dem 1. Juli 1916 mit Wirkung über diesen Zeitpunkt hinaus abgeschlossen sind, gelten als zu den von der Ncichsstelle festgesetzten Preisen abgeschlossen, soweit das Papier zum Druck von Tageszeitungen bestimmt und die Lieferung nicht schon vor dem 1. Juli 1916 er folgt ist. 8 3. Über Lieferungsvcrträge der in dem § 2 Abs. 2 bezeichnten Art haben die Vertragsteile der Ncichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind Vertragsnrkunden, Briefe und Rechnungen vorzulegen. 8 4. Wenn die Ncichsstelle für einen Lieferungsvertrag einen von dom Vertragspreis abweichenden Preis fcstsctzt, kann jeder Vertragsteil von dein Vertrag insoweit znrücktretcn, als das zu liefernde Papier für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsteil. Die Erklärung muß spätestens am 15. August 1916 dem anderen Vertragsteil zn- gegangen sein: der Rücktritt ist außerdem der Ncichsstelle unverzüglich anznzeigcn. Der Rücktritt hat die Wirkung, daß der Vertrag als mit Beginn des 1. Juli 1916 aufgehoben gilt. 1035
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