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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1848
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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Erscheint jeden DinSlaq u. Freilag; während der Buchhändler-Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge sowie Inserate für da» Börsenblatt, sin« nur an die Redaktion desselben «lnzusendtn. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. W 1U7. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Dilistag am 12. Temnber. 1848. Amtliche Rechts Verwahrung deS Vorstandes der Berliner Buchhändler- Eorporation. Die den buchhändlerischen Verkehr in Berlin beeinträchtigende Bekanntmachung des General von Wrangel war auf den Antrag von 10 Mitgliedern der Berliner Buchhändler-Corporation Veran lassung einer außerordentlichen Generalversammlung derselben, welche am 1. December stattfand. Die Herren Zonas und G. Reimer beantragten, den Ge neral v. Wrangel über die zweifelhafte Ausdehnung des Verbots in Betreff von Flugschriften zu einer Erklärung zu veranlassen, woge gen Hr. Simion den Antrag stellte, eine Rechtsverwahrung ge gen die ungesetzliche Beschränkung der Preßfreiheit einzulegen. Beide Anträge wurden durch Majoritätsbeschluß angenommen. Die Rechtsverwahrung, am 5. Decbr. abgegangen, lautet wie folgt: Ew. Excellen; haben durch Bekanntmachung vom 28. Nov. d. I. das Verbot verschiedener Blätter dahin verschärft: „daß der Verkauf dieser Zeitschriften und Blätter in den Buch- lädcn, so wie jede andere Verbreitung derselben, verboten und die Polizeibehörde gehalten sein soll, dieselben überall in Beschlag zu nehmen und an Ew. Excellenz abzuliefern." Zugleich haben Ew. Excellenz am Schluß dieser Bekanntmach ung sich Vorbehalten: „solche Buchläden, wo dessenungeachtet ein derartiger unstatthaf ter Handel fortgesetzt werden sollte, event. gänzlich schließen zu lassen." Die hiesige Buchhändler-Corporation, in deren Namen wir bereits über die Ausdehnung dieses Verbots um Auskunft ersucht haben, hält sich verpflichtet, gegen diese Bestimmungen überhaupt Verwahrung einzulegen. In einem geordneten Staate, insbesondere in dem Preußi sche» Staate, der durch mehre Menschenalter vorzugsweise den Ruhm eines Rechtsstaates erstrebt hat, ist es wohl über jeden Zweifel er haben, daß selbst durch einen Belagerungszustand nicht alles Recht und Gesetz plötzlich aufgehoben und ohne gesetzliche Bestimmung, ohne gerichtliche Untersuchung, ohne rechtskräftiges Erkenntniß die schwersten Strafen verhängt werden dürfen, die einen Gewerbtrei- benden treffen können, wozu eine, wenn auch nur zeitweise, gewalt same Schließung eines Geschäfts unzweifelhaft zu rechnen ist. zunfzchiitcr Jahrgang. r T h e i l. / Wir müssen Ew. Excellenz darauf aufmerksam machen, daß 1) das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 24. Sept. d. I. (Ges.-Samml. S. 258) im Fall eines Krieges oder Auf ruhrs nur die Suspension der im §. 1 und §. 6 verbürgten per sönlichen Freiheiten und Unverletzlichkeit der Wohnung als pro visorisches Recht des Ministeriums anordnet, ohne dabei auch eine Beschränkung der Preßfreiheit zu gestatten, welche vielmehr in dem Preßgesetze vom 17. Mär; 1848 (Gesetzsamml. S. 69 — 72) und in der Verordnung vom 6. April 1848 (Gesetz- Samml. S. 87) nicht zugelassen ist. 2) Daß die citirre Verordnung vom 6. April 1848 im §. 2 aus drücklich festsetzt: „Die Untersuchung und Bestrafung aller Staatsverbrechen er folgt fortan durch die ordentlichen,Gerichte und es wird jeder, durch Ausnahmsgesetze dafür eingeführke besondere Gerichts stand hierdurch aufgehoben." und das citirle Gesetz vom 24. Seplbr. 1848 im §. 5, welcher aus drücklich auch für Kriegs- und Aufruhr-Zeiten nicht suspendirt wer den soll: „Niemand darf vor einen andern, als den im Gesetze bezeich- neten Richter gestellt werden. Ausnahmsgerichte und außer ordentliche Commissionen sind unstatthaft." Es ist hiernach jeder Zweifel über die Rechtsbeständigkeit frühe rer Bestimmungen, namentlich desMilitairstcafgesetzbuches vom3.April 1845, das unter Umständen einen außerordentlichen Militair-Ge- richtsstand festsetzte, gehoben. Jenen Bestimmungen ist durch die angeführten Stellen der neuesten Gesetzgebung die Rechtsgültigkeit ausdrücklich entzogen und es würde daher eine Strafe, wie die an gedrohte Schließung eines Bnchladens, ohne Untersuchung und Er kenntniß der zuständigen ordentlichen Gerichte, eine Ueberschreitung des Gesetzes sein. Da wir überzeugt sind, Ew. Exc. wollen, daß die mit der Sanktion Sr. Majestät des Königs erlassenen Gesetze beobachtet wer den, so stellen wir Ew. Exc. anheim, die angeordnele Beschränkung der Preßfreiheit, insbesondere aber die angedcohten Strafen, zurück zunehmen. Jedenfalls hatten wir die Pflicht, für die Mitglieder unserer Corporation gegen den Schaden, der aus dem Vollzüge der angc- 194
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