Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18500730
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185007305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18500730
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
- Monat1850-07
- Tag1850-07-30
- Monat1850-07
- Jahr1850
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
901 1850.) Spchr in Braunschweig ferner: Leller, 6., Op. 43. Xurrv Icicktsasslicke Kn^veisung im 6esang-I7n- kerrickt. lüntliält 43 kleine 8timmübungen und 12 Oesänge m. ?fte. 25 IV/. ILuwwer, I'. 1K., Op. 92. 2wei 8alon-8tücke: Andante cnntsbile nu« Oosi Inn tukte von Asorart und 1,icd von 8tcrn übertragen f. Violoncello m. pfte. IVo. 1. 12^ IV/. IVo. 2. ?l/z IV/. IHovos, W., 1-ied des Uersult de 8dclia»es aus dem Trauerspiel Hvbespierre von 6ricpcnLcr1 k. eine 8timme m. ?1te. 5 IV/. lüüller, 8., Victoria-Polka s. ktts. 5 IV/. Ist es Wonne, ist es 8climerr? Issod 5. eine 8timme m. pfte. und Vclle. od. Violine vd. plöte. 7^/z k§/. Weinholtz in Braunschweig. Lipp, 6., Inebeswek k. Lariton m. ?5te. 7^/z kl/. Ovsten, 1?., Op. 36. kos bleurs de I'Opära. Uouguvts de IVIälodie» sur des silotiks savoris p. kkte. klo. 3, 4 ü 15 kl/. F. Whisiling in Leipzig. Lold, v., Op. 1. Vre! Ilomanren v. //. Keiilc 1. eine 8timmo m. plte. !7Vs k«/. petroldt, 6. 1k., Op. 2. 8eclis k-ieder f. eine 8timme m. pste. 10 kl/. 8teifensandt, W., Op. 4. Punk k-ieder k. eine 8tiwme mit pkte. 17-/s kl/. Iwietmexer, , Op. 3. Vier k-ieder 1. oine 8timwo m. klte. 17-L kl/. Nichtamtlicher Theil. Paris, 21. Juli. Das neue französische Preßgesetz, wie cs jetzt angenommen und publicirt worden, lautet: I. Von der Caution. Art. 1. Die Eigenthümer von Zeitungen oder periodischen Schriften haben an den Staatsschatz eine Caution in baarcr Münze zu bezahlen, welche nach dem für Cautionen bestimmten Satz verzinst wird. Für die Departements der Seine, der Seine und Marne, der Seine und Oise und des Rhone beträgt die Caution für Zeitungen: Wenn die Zeitung oder periodische Schrift mehr als drei mal wöchent lich, entweder zu unbestimmten Zeiten oder in unregelmäßigen Lieferungen erscheint, 24,000 Fr. Die Caution beträgt 18,000 Fr., wenn die Zeitung nur drei mal die Woche oder noch seltener erscheint. In Departements mit Städten von 50,000 und mehr Einwohnern beträgt die Caution für öfter als fünf mal wöchentlich erscheinende Zeitun gen 6000 Fr. In andern Departements beträgt sie 3000. Fr. und relp. die Hälfte dieser Summe für periodische Schriften, die fünf mal wöchent lich oder seltener erscheinen. Art. 2. Die Eigenthümer der schon bestehenden Zeitungen und poli tischen periodischen Schriften haben von der Verkündigung gegenwärtigen Gesetzes an, einen Monat Frist, um sich mit den Bestimmungen desselben zu conformiren. Art. 3. Jeder in einer Zeitung eingerückte raisonnirende Artikel poli tischen, philosophischen oder religiösen Inhalts muß bei Strafe von 500 Fr. für den ersten und 1000 Fr. für den Wiederholungsfall, von seinem Ver fasser unterzeichnet sepn. Jede falsche Unterschrift wird mit einer Geldbuße von 1000 Fr. und sechswöchentlichcm Gefängnis sowol an dem Verfasser der falschen Unter schrift wie an dem verantwortlichen Herausgeber des Blattes bestraft. Art. 4. Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind auf alle in politischen und nichtpolitischen Blättern veröffentlichten Artikel ohne Unterschied ihres Umfanges, in welchen Handlungen oder Meinungen von Bürgern oder individuelle oder Gesammtintercssen besprochen werden, anwendbar. Art. 5. Wenn der Gerant eines in andern als in den Departements der Seine, der Seine und Marne, der Seine und Oise und des Rhone erscheinenden Blattes wegen Prcßvcrgehen bereits durch Ausspruch der Anklagekammer vor die Assisen gewiesen ist und vor dem Urtel des Assisen- hofs eine neue Versetzung in Anklagestand gegen die Geranten desselben Blattes erfolgt, so muß binnen drei Lagen nach der Notification jeder Versetzung in Anklagestand, ohne Rücksicht auf ein ctwaniges Cassations gesuch, die Hälfte des höchsten Satzes der im Gesetz für die neu incrimi- nirte Thatsachc bestimmte Strafe erlegt werden. Keinesfalls darf die Summe dieser Erlegungen den Betrag der Caution überschreiten. Art. 6. Innerhalb drei Tagen nach jeder Verurtheilung wegen Preß- vcrgchen muß der Gerant des Blattes die ihm auferlegte Geldstrafe baar bezahlen. Im Fall eines Caffationsgesuchs muß der Betrag in derselben Frist erlegt werden. Art. 7. Die von den vorstehenden Artikeln vorgeschriebene Erlegung oder Bezahlung wird durch eine von dem Domaineneinnehmer in Duplicat auszustellende Quittung bescheinigt. Diese Quittung muß spätestens am vierten Tage nach dem Aussprüche des Assisengerichts oder nach der Notisicirung des Ausspruchs der Anklage kammer, dem Procurator der Republik übergeben werden, der einen Empfang schein darüber ausstellt. Art. 8. Reicht der Gerant nicht innerhalb der oben festgesetzten Fri sten die Quittung ein, so muß das Blatt bei der über jede ohne Caution erscheinende Zeitung verhängten Strafe zu erscheine» aufhören. Art. 9. Die wegen Preßvergehen auferlegten Geldstrafen gehen nicht in einander auf und sind alle einzeln zu erlegen, wenn die damit belegten Vergehen später als die erste Anklage stattgefunden. Art. 10. In dem Zeiträume von 20 Tagen vor allgemeinen oder par tiellen Wahlen können die von den Wahlcandidaten Unterzeichneten Rund schreiben oder politischen Glaubensbekenntnisse, nachdem ein Exemplar bei dem Procurator der Republik niedergelegt worden, ohne Autorisation der Municipalbehörde angeschlagen oder verkauft werden. Art. 11. Die Bestimmungen der Gesetze vom 9. Juni 1819 und vom 18. Juli 1828, welche dem gegenwärtigen Gesetze nicht zuwiderlaufcn, bleiben gültig. Die Gesetze vom 9. August 1848 und vom 21. April 1849 sind aufgehoben. 11. Vom Stempel. Art. 12. Vom nächsten 15. Juli an haben Zeitungen oder politische Schriften, und die periodisch erscheinenden politischen Bilderwerke von weniger als zehn Bogen von 25—32 Quadratdecimetres, oder von weni ger als fünf Bogen von 50—60 Quadratdecimetres eine Stempelabgabe zu bezahlen. Dieser Stempel beträgt 6 Cent, auf den Bogen von 72 Quadratde- cimctcr oder darunter, für Zeitungen und periodisch erscheinende Schriften und Bilder in den Departements der Seine und der Seine und Oise, und 2 Cent, für anderwärts erscheinende Zeitungen, periodisch erscheinende Schriften und Bilderwerkc. Art. 13. Alle nichtperiodischen, politische oder socialökonomische Fra gen behandelnden Schriften, deren Veröffentlichung nicht bereits begonnen hat, oder die vor dem gegenwärtigen Gesetz nicht öffentliches Eigenthum geworden sind, haben, wenn sic in einer oder zwei Lieferungen von weniger als 6 Bogen von 25—32 Quadratdecimetres erscheinen, einen Stempel von 5 Cent, zu bezahlen. Für jede 10 Quadratdecimetres mehr ist 1^ Cent, zu bezahlen. Diese Bestimmung ist auch auf die im Ausland erscheinenden nicht periodischen Schriften anwendbar, welche beim Eingang die für in Frank reich veröffentlichte Sachen bestimmten Stempel zu bezahlen haben. Art. 14. Jedes in einer Zeitung veröffentlichte Romanfeuillcton hat einen Stempel von 1 Cent, zu bezahlen. In den Departements mit Aus nahme der Seine und der Seine und Oise, beträgt dieser Stempel bloS r/° Cent. Art. 15. Der Stempel dient als Frankatur zum Besten der Heraus geber von Zeitungen und periodischen Schriften, und zwar: Der von 6 Cent, für den Transport und die Vertheilung auf dem ganzen Gebiet der Republik. Der von 3 Cent, für den Transport der Zeitungen und periodischen Schriften innerhalb des Arrondissement, wo sie erscheinen, und der angren zenden Arrondissements. Die Zeitungen und periodischen Schriften werden von dem gewöhnli chen Personal der Postverwaltung befördert und vertheilt. Art. 16. Die mit einem Stempel von 2 Cent, belegten Zeitungen und periodischen Schriften müssen, um außerhalb der im dritten Abschnitt des vorstehenden Artikels festgesetzten Grenzen vertrieben zu werden, ein Supplement von 3 Cent, bezahlen. Dieses Preissupplement wird im Absendungsbureau bezahlt und die Zei tung erhält einen als Quittung dienenden Stempel. Art. 17. Die durch den Stempel bewerkstelligte Frankatur von Zei tungen und periodischen Schriften gilt nur für den Tag und für den Abgang vom Ort ihres Erscheinens.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder