Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.07.1850
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1850-07-30
- Erscheinungsdatum
- 30.07.1850
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18500730
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185007305
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18500730
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1850
- Monat1850-07
- Tag1850-07-30
- Monat1850-07
- Jahr1850
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
902 sM 70 Für andere Schriften gilt er ebenfalls nur für eine einzige Versen dung und der Stempel ist bei Abgang von der Behörde unbrauchbar zu machen. Jedoch können die Herausgeber von Zeitungen und periodischen Schrif ten jedem Abonnenten mit der Tagesnummer die seit einem Vierteljahr erschienenen Nummern franco zusenden. Art. 18. Ein Supplement von nicht mehr als 72 Quadraldecimetres, wenn es zu einem öfter als zwei mal wöchentlich erscheinenden Journal gehört, ist frei vom Stempel unter der Bedingung, daß es sich auf politi sche Nachrichten, die Debatten der Nationalversammlung und der Gerichte, und auf die Besprechung der Regierungshandlungen beschränkt. Die Supplemente des Moniteur Universel sind ohne Rücksicht auf ihre Zahl, frei vom Stempel. Art. 19. Wer außer dem Herausgeber eine Zeitung oder Druckschrift mit der Post versenden will, muß die Francalur mit 5 oder 2 Cent, für den Bogen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes berichtigen. Die Zeitung erhält bei der Absendung einen die Frankatur bezeichnen den Stempel. In Ermangelung der Frankatur wird die Zeitung bei der Ankunft als einfacher Brief taxirt. Art. 20. Für Maculaturabgang wird den Herausgebern von Zeitun gen und periodischen Schriften 1 Proc. vom Stempel nachgelassen. Von jedem Bogen einer auf Kosten des Herausgebers im Innern der Stadt oder für Paris, im Bereiche der kleinen Bannmeile verschickten oder vertheilten Zeitung, wird ein Centime vom Stempel nachgelassen. Die zur Erlangung dieses Nachlasses zu beobachtenden Bedingungen werden durch einen Erlaß des Finanzministers bestimmt. Art. 21. Ein Reglement wird die Art bestimmen, in welcher der Stempel auf den Zeitungen angebracht wird, den Ort, wo der Tag ihres Erscheinens angezeigt werden muß, die Form, in der sie gefalzt werden müssen, endlich die an die Herausgeber, welche die Frankatur benutzen wol len, bei der Abgabe auf der Post zu befolgenden Bedingungen. Art. 22. Die Vorsteher der Einregistrirungsbureaux, die Beamten der Gerichtspolizci und die Diener der öffentlichen Gewalt sind ermächtigt, gegen die Bestimmung des Gesetzes verstoßende Zeitungen oder Druckschrif ten mit Beschlag zu belegen, haben aber über die Beschlagnahme ein Pro- tokoll abzufassen, das den Betroffenen binnen drei Lagen zuzufertigen ist. Art. 23. Bei Zeitungen, Bilderwerken und periodischen Schriften wird jede Uebertretung, abgesehen von der Restitution der nicht bezahlten Abgabe, mit einer Strafe von 50 Fr. für jeden Bogen oder jedes Stück eines Bogens ohne Stempel belegt. Die Strafe beträgt beim Rückfall 100 Fr. Bei den andern Schriften wird jede Uebertretung, abgesehen von der Restitution der nichtentrichteten Abgabe, mit einer Strafe von dem doppel ten Betrag dieser Abgabe, der aber nicht weniger sein darf als 200 Fr., bestraft. Die Verfasser, Herausgeber, Geranten, Drucker der genannten Zeitun gen oder Schriften, die einen Stempel haben müssen, haften solidarisch für die Bezahlung der Strafe, vorbehaltlich ihres Rekurses gegen einander. Art. 24. Die Eintreibung der Stempelabgabe und der Contraventions- strafen ist nach Art. 76 des Gesetzes vom 28. April 1816 zu behandeln. Transitorische Bestimmungen. Art. 25. Die auf Abonnements, welche vor der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossen sind, fallende Stempelabgabe wird den Eigenthümern der Zeitungen oder periodischen Schriften zurückerstattet. Ein Reglement bestimmt die Frist und die Form der Reklamationen, und die bcizubringcnden Belege. Diese Ausgabe wird auf den im 70. Capitcl des Budget der Finan zen, Rückzahlungen auf indirekte und unbestimmte Erträge betreffend, eröff nten Credit gebracht. Dem Finanzministerium ist ein Supplementarcredit von 35,000 Fr. auf das Jahr 1850 zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes zu eröffnen. Art. 26. Den bereits bestehenden Zeitungen ist vom Tage der Ver kündigung des gegenwärtigen Gesetzes eine Frist von zwei Monaten zu gestatten, binnen welcher sie den in Artikel 3 und 4 enthaltenen Bestim mungen nachzukommen haben. Art. 27. Frei von Caution und Stempel sind alle in Frankreich in fremden Sprachen gedruckren und zur Veröffentlichung und Verbreitung im Auslande bestimmten Zeitungen und Schriften. AuS Cracau. Vei der furchtbaren Feuersbrunst, die bekanntlich diese Stadt in den letztverflosscnen Tagen heimsuchte, ist leider auch unser College D- E. Friedlein arg betroffen worden. Er schreibt darüber in sei- nem ersten, nach hier gelangten, Briefe: „Mein ganzes Hab' und Gut ist dahin! Sämmtliche Hausgeräthc, Wäsche, Kleidungsstücke u. s. w., blos was ich und die Meinigen am Leibe trugen, ist gerettet. Dahingegen meine ganze Druckerei, mein ganzer Verlag, meine Privatbibliothek (Polonica, Kupfersammlung, Münzsammlung, Karten) sämmtliche Platten u. s. w- vernichtet. Dies Alles befand sich in meiner Wohnung in zehn diversen sichern Gelaffen. Im Verkaufslocale, welches auf dem Markte war, rettete ich theilweise das deutsche Sortiment, indem ich cs auf die Straße tra gen ließ. Die größte Hälfte der Stadt liegt bis auf den Grund niederge brannt in Asche. Es ist ein zweiter Brand von Hamburg, nur ohne die Hilfsmittel dieser Stadt, um wieder aufgebaut zu werden." Leider müssen wir annehmen, daß der Genannte, so wenig wie der größte Theil der Abgebrannten, etwas Erhebliches versichert hat, weshalb ihn der Verlust um so schwerer treffen wird. Nichts desto weniger hofft er sein Geschäft, was seit 23 Jahren ehrenvoll bestanden, wieder fortsetzen zu können, wenn ihm von Seiten des Deutschen Buchhandels helfend entgegen gekommen wird, woran bei den so oft bethätigten Gesinnungen, die im Allgemeinen in dem selben leben, nicht zu zweifeln ist. Ueber die Art und Weise, wie der Beschädigte am Zweckmäßigsten zu unterstützen seyn wird, darüber ist heute noch Nichts zu sagen und muß dies späteren Mittheilungen Vorbehalten bleiben. Anmerk. Dem Vernehmen nach hat Herrn BuchhändlerI o seph Czech in Cracau ein gleich schreckliches Loos betroffen. Die Redaktion- A n z e i g e b l a t t. (Inserate von Mitgliedern des Börsenvercins werden die dreigcspaltcne Zeit« oder Raum mit S Pf. sächs., alle übrige» mit Iv Pf. sächs. berechnet.) Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. s6454.j öreslau, Zen 1. lluni 1850. k. ?. Hiermit beekre ick mied, uacktrsglick ru Ikrer Kenntnis« ru bringen, dass das rwi- scken mir und meinem Creunde 1. b. Sieg ler seit 1843 bestandene 8ocietatsverbältniss Nack unserem gemeinsckaktlicken IVunscke mit ult. 1846 beenget worden ist. In Colge dessen trat ckio LuekItLnckltMA 6ra88, Cnrtk L Comf1. VorluK in Lr68lnu, SN wie ciio kueliliLncllunA uncl Ceililiililiotkeli Oi-g.88, Cnrlk L Comp, in Oppeln in meinen alleinigen Lesitr rurück, dagegen clie Cuelihnncllun^ Ci-088, Lurtk L Comp. 8ortimenl in Drehern in <Ien alleinigen öesitr meines ssreundes 1. K. Siegler. lVIeine Verlagsbuckkandlung in vreslau und öuckkandlung uns l.eikbibliotlielc in Op peln babe ieb am I. lanuar 1850 meinem Wellen, Herrn 0 a r I Säsckmar, mit-kctivis käuflich überlassen. Passiva existiren nickt. Indem ick somit au» dem Luckkandol sckeide, danke ick für das mir erwiesene IVoklwollen, empfekle meine dlacklolger, welcke die alte piinktlickkeit im Oesckäkt bewäkren werden, und verkarre kockacktungsvoil Ikr tl. N. 81 llk. »»rtl,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder