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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1916
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
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Nr. 18«. ! Oeutlchea Neich^ zahlen sllr jedes Exemplar 30 War» b^z.N de» Dörjenvereias die viergejpaltene -pctitzeile oder deren ^ !36 MarS jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung N NaUm 15'/»S. 13.50 M..6.26 M..'/, 6.50 M.; für Nicht-A ; über L^r^ig oder dur^ Kreuzd^id. a^n Nichtmitglieder inMitglieder 40 >pf.. 32 M.. 60^M.. 100 M. — Deilagcn werden ^ WMünrd'LWNMer'eW'öeMAN Leipzig, Sonnabend den 12. August 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Gegen Verzettelung und Verschwendung. In einer Zeit wie der unseren, in der das Ziel aller Be strebungen die Sparsamkeit zum Zweck der Erzielung größerer Erfolge ist, kann es nicht wundernehmen, daß sich auch Stimmen für Sparsamkeit in buchhändlerischen Veröffentlichungen hören lassen. So hat Professor Krückmann (Münster) mit einem Artikel im »Tag« unter der Überschrift »Eine kleine Einnahme und eine kleine Ersparnis« den Finger in eine bekannte Wunde der juristischen Literatur gelegt: die Veröffentlichung der Reichs gerichtsentscheidungen. Wir begrüßen solche Stimmen, die durch aus in die Kerbe schlagen, die wir im Börsenblatt schon einmal geöffnet haben, als wir über die »Auskunststelle für den Ver lagsbuchhandel« sprachen. Es war damals der Sinn unserer Ausführungen, unnötige Doppel- und Dreifach-Veröffentlichun- gen zu verhindern, dem Verlag unnötige Arbeit und Ausgaben zu ersparen, indem durch zentralisierte Auskunft dahin gewirkt würde, daß nicht dieselbe Aufgabe gleichzeitig von mehreren Un ternehmern in Angriff genommen werde. Die Klagen über die zersplitterte und unorganisierte Veröffentlichung der Reichsge richtsentscheidungen treffen sich durchaus mit diesen Reformge danken ; jene Klagen sind eine alte Geschichte die ewig neu bleibt, solange nicht Abhilfe geschaffen wird. Geben wir zunächst einmal das Wesentliche von Professor Kriickmanns beachtenswerten Ausführungen wieder. »Die für die Rechtsprechung und die Wissenschaft, aber auch für die gewerblichen Kreise unentbehrlichen Entscheidungen un seres höchsten Gerichtshofes werden veröffentlicht in der von den Reichsgerichtsräten herausgegebenen Sammlung .Entscheidungen des Reichsgerichts', die nach Wunsch Heft- oder bandweise erschei nen ; ferner in derselben Vollständigkeit in der .Juristischen Wo chenschrift'. Ferner bringen Entscheidungen des Reichsgerichts .Warneyers Jahrbuch', .Gruchots Beiträge' (sehr viele), ,Seus< serts Archiv', die .Leipziger Zeitschrift für deutsches Recht', das .Recht', die .Deutsche Juristenzeitung', .Rheinische Zeitschrift für Rechtspflege', ferner die vielen partikularstaatlichen und provin zialen Zeitschriften, die zum Teil für Anwaltskammern oder Ober landesgerichte erscheinen. Daß jede Spezialzeitschrift z. B. für gewerblichen Rechtsschutz ihre eigenen Entscheidungen bringt, darf nicht weiter verwundern und ist bei dem .Zentralblatt für freiwillig« Gerichtsbarkeit' sogar eine Notwendigkeit.« Nach diesem vollständigen überblick macht Professor Krück- mann dem Buchhandel einen Generalvorwurf. »Der Buchhandel hat es nicht vermocht, aus sich selber Abhilfe zu schaffen, und doch hätte er selber das größte Interesse an einer Verbilligung und Vereinfachung in der Veröffentlichung der Entscheidungen, denn die Entlastung seiner Kunden würde dem Absatz anderer juristi scher Bücher und Zeitschriften zugute kommen.« Dieser Vorwurf besteht doch nicht ganz zu Recht. Tatsache, und zwar grundlegende, ist, daß die offizielle Sammlung nicht alle wichtigen Entscheidungen bringt, woran doch Wohl nicht der Buchhandel allein schuld ist; sagt doch Krückmann selbst, die grundlegende Bedeutung mancher Entscheidungen werde unter Umständen von Juristen, die nicht am Reichsgerichte wirken, leichter erkannt als von den Reichsgerichtsräten selber. Dazu kommt, daß die Redaktionen der juristischen Zeitschriften an wichtigen Reichsgerichtsentscheidungen, die gerade für ihre Leser von besonderem Interesse sind, garnicht vorübergehen können und in ihnen, wie auch Krückmann betont, ein wichtiges Lock mittel für ihre Abonnenten besitzen. Die Redaktion, die eine solche wichtigere Äeichsgerichtsentscheidung zugesandt erhält, vermag meist auch garnicht vorher zu wissen, ob diese Entschei dung in der offiziellen Sammlung erscheinen wird oder nicht, ob sie also unnötige Doppelarbeit tut oder nicht. Diese Zeit schriften leisten also kulturell wertvolle Arbeit, solange die offi zielle Sammlung nicht vollständig oder nahezu vollständig ist. Ihnen allen kann also kein Vorwurf gemacht werden. Auch der offiziellen Sammlung kann kein Vorwurf daraus gemacht wer den, daß sie nicht versucht habe, alles an sich zu reißen. Immer hin: nachdem nun Krückmann dies borgeschlagen und mit einer Reihe guter Gründe belegt hat, fragt es sich, ob dies nicht jetzt doch geschehen solle. Und da müssen wir allerdings den Aus führungen Kriickmanns in vollem Maße recht geben. Er brandmarkt die durch die Desorganisation bedingte un nötige Mehrbeschäftigung der Druckereien und meint, die offi zielle Sammlung der Reichsgerichtsräte sei trotz ihres an sich billigen Preises doch noch zu teuer für den Verbraucher und arbeite auch nicht schnell genug; sie könnte auch noch erheblich billiger sein, wenn sie nicht durch die Konkurrenz der Zeit schriften eingeengt würde. Mit Rücksicht auf die bescheidenen Mittel für Bücheranschaffung bei den Juristen wie auch bei den Bibliotheken kommt er nach alledem zu folgendem positiven Vor schlag: »Die Veröffentlichung der Reichsgerichtsentscheidungen wird zentralisiert, den Zeitschriften aber verboten. Dafür wird sie beschleunigt, durch heftweise Ausgabe unter technischer Ver besserung des redaktionellen und des Druckverfahrens. Jede Zeitschrift, die di« Entscheidungen ihren Lesern bieten will, kann sie als Beilage mitliefern und hat sie zu diesem Zweck von der Zentrale zu beziehen.« Sogar »nach den anspruchsvollsten kaufmännischen Berech nungen«, meint Krückmann, lohne sich die Durchführung dieser Maßregel, ein Teil der Einnahme solle an den Staat fallen, da dieser die Maßregel durchführe und da die Entscheidungen des Reichsgerichts nicht ganz allein auf den eigenen Geist der Ver fasser zurückzuführen seien, sondern auf den Schultern zweier Instanzen stehen und die scharffinnige Vorarbeit der Anwälte und Gutachter mit benutzen. »Der Vertrieb kann derselben Fir ma wie bisher überlassen bleiben, diese hat jedoch an das Reich einen entsprechenden Anteil von dem Nettogewinn, mindestens die Hälfte, abzugeben.« Die Einnahmen für die Witwenkafse der Reichsgerichtsräte blieben trotzdem bestehen. Was die von Krückmann betonte Ersparnis durch Verbilli gung der Satz- und Druckkosten anlangt, so darf man diesem Posten keine so große Bedeutung beimessen. Wenn kompresscr gesetzt wird, ist der Satz teurer, und die allgemeine starke Preis steigerung für Druckerei, Buchbinderei und Papier macht Be rechnungen, die sich aus Herstellungsersparnisse stützen, illusorisch. Aber im übrigen ist Kriickmanns Vorschlag nicht nur erörterbar, sondern sehr begrüßenswert. Aber wir möchten ihn doch nach einer Richtung hin modifi zieren. So sehr wir für Ersparnis und Organisation «intreten, so wenig wünschenswert sind geistige Monopole. Dieser Gefahr auf dem hier in Rede stehenden Gebiet kann dadurch in gewissem 1089
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