Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.09.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-09-04
- Erscheinungsdatum
- 04.09.1849
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18490904
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184909041
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18490904
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1849
- Monat1849-09
- Tag1849-09-04
- Monat1849-09
- Jahr1849
-
925
-
926
-
927
-
928
-
929
-
930
-
931
-
932
-
933
-
934
-
935
-
936
-
937
-
938
-
939
-
940
-
941
-
942
-
943
-
944
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
926 Oie Anträge von Hcn. Hagenbuch gingen nun dahin: 1) Die Preise von nun an in Schweizerfranken und Rappen zu berechnen; 2) den Thaler ord. ü 27 Batzen, den Neugroschen (unter dem Thaler) s 1 Batzen oder 10 Rappen zu reduciren; Z) keinen Rabatt unter 50 Fr. zu bewilligen, den Rabatt von 50 Fr. bis 200 auf 2 Procent höchstens zu stellen, von je dem weitern 100, 1 Procent mehr, Rabatt zu gestatten; 4) die Rechnungen in Ocdinair und Netto zu führen und alle 25procentige Artikel in die Netto-Colonne zu bringen; 5) Bücherpreise, die in Rcichsgulven angesetzt sind, werden einfach der Gulden — 1 Fr. 50 Rappen, der Kreuzer unter einem Gulden ä 2'L Rp. reducirt. Bei der hierauf erfolgten allgemeinen Discussion sprach sich Hr. Korber entschieden dafür aus, daß man den Thaler zu 2 fl. ansetze; Hr- Fehr, Sauerlander und Andere hegen dagegen Bedenken gegen eine solche Erhöhung; namentlich die an Deutschland angrenzenden Hand lungen könnten dadurch allzusehr beeinträchtigt werden. Hr. Hagen buch hätte zwar gewünscht, daß man auf diesen Ansatz hinaufgehen könnte, doch habe ihn auch sein Associö für zu hoch gefunden. In die arlikelweise Berathung eingehend, ward Art. I. mit der durch die kurze Discussion veranlaßten Erläuterung angenommen, daß natürlich unter dem Schweizerfranken der leichte Franken zu 40 Kreuzer verstanden werde, wobei dann jedem frei stehe, in Gulden oder Fran ken, was auf dasselbe herauskomme, zu rechnen. Bei Art. ll. entschied sich weitaus die größere Mehrheit, den Tha ler auf 27 Batzen anzusetzen. Eine längere Discussion veranlaßtc der Antrag, den Neugroschen geradezu für einen Batzen zu berechnen, da es vielen Bücherkunden auffallen müsse, wenn von 27 bis 30 Groschen Alles zu einem Thaler berechnet werde. Es wurden daher verschiedene Arten der Berechnung vorgeschlagen. So z. B. bis auf 4 Gr. 4 Btz.; dann 5 Gr. 4i/g; 6 Gr. 5'/s u. s- f. Ein fernerer Vor schlag ging dahin, bis auf 10 Gr. 10 Btz., dann 12 Gr. 11 Btz. u. s. f. anzusetzen. Am Ende aber entschied sich die Versammlung für das Einfachste, den Neugroschen unter und über einem Thaler mit 1 Btz. zu berechnen, was um so leichter gehe, da Ansätze von 28 und 29 Gr. nur höchst selten vorkämen. Betreffend die Rabattfrage (Art. 111.), so war man darüber ein verstanden, daß, wenn der Thaler nur zu 27 Btz. angesetzt würde, ein Ra batt, wie er hier beantragt werde, zu hoch sei. Es wurde daher beschlos sen, grundsätzlich jedes Rabattgeben aufzugeben, bei Netto-Artikeln un ter keinen Umständen solchen zu bewilligen, ausnahmsweise aber bei ordinairen Artikeln die Fälle durch eine Commission bezeichnen zu las sen, wo und welcher Rabatt gestaltet werde. Art. IV. und V. wurden unverändert angenommen; wo die Rap penrechnung stattsindet, soll jedoch der ungerade Kreuzer zu 5 Rappen berechnet werden. Im Laufe der Discussion kam man bei diesen Festsetzungen im mer wieder auf den Einen Punkt zurück, daß alle Bemühungen für eine gleiche Tarisirung w. fruchtlos sein würden, wenn man sich nicht zur unverbrüchlichen Pflicht mache, allen denen, welche von den festgesetz ten Normen abwichen, nicht bloß den Credit zu verweigern, sondern selbst gegen Baarzahlung nichts mehr zu verabreichen. Da jedoch gerade dieser Punkt von unfern bedeutendsten Verlegern, wie Sauerländer, Ha genbuch rc., berührt und vorläufig die bestimmtesten Erklärungen gege ben wurden, daß sie ihrerseits alles Mögliche zu einer strengen Durch führung einmal festgesetzter Grundsätze thun würden, so kann am Er folg kaum gezweifelt werden, wenn nämlich sich recht viele resp. Firmen einer solchen Uebercinkunft anschließen. Mit diesen Festsetzungen hielt man die ersten Grundlagen für Bildung eines schweizerischen Buchhändlervereins für gewonnen. Es wurden indeß noch eine Anzahl von Fragen aufgeworfen: Wer als 80 I Mitglied des Vereins aufzunehmen sei? Wie es sich mit der Berech nungsweise von Schulbüchern verhalte? Welche Stellung man Anti quaren und Buchbindern gegenüber einzunehmen habe? und Anderes mehr. Dann ward noch ein Anzug in Beziehung auf den Nachdruck gemacht, daß Schritte bei den Bundesbehörden gethan werden möchten, um diesem bei allen gebildeten Nationen verpönten Geschäfte auch in der Schweiz Einhalt zu thun. Alle diese Fragen wurden an die niederzusetzende Commission zur Begutachtung gewiesen, um hierüber einer spätem Versammlung be stimmte Anträge zu hinterbringen, und am Schluffe der Sitzung in diese Commission, außer dem schon ernannten Präsidenten und Secre- taire, in offener Abstimmung ernannt -die Herren Hagenbuch, Sauerländer und Fehr. Vorläufig ward angenommen, daß der neue Tarif mit dem 1. Januar 1850 ins Leben zu treten habe. Das Protokoll über diese Sitzung soll allen schweizerischen Buch handlungen, welche im Adreßbuchs des deutschen Buchhandels ver zeichnet sind, übersandt und von ihnen sowohl die Unterschrift für die Petition an den Bundesrath, sowie die Erklärung, ob sie den in dieser Sitzung gefaßten Beschlüssen, in Bezug auf die Tarisirung und den Rabatt, beipflichten, eingeholt werden. Für dieRichtigkeitdesProtokolls: Der Präsident: Fr. Schultheß. Der Sekretair: CH. Beyel- Anmcrkg. Da das Börsenblatt gleichsam das Archiv für die Ver handlungen aller ähnlichen Vereine sein soll, so wäre es sehr wünschens- wcrth, wenn uns solche Aktenstücke direkt zukämen, und wir nicht gendthigt wären, sie nur nach zufälligem Aufsinden geben zu können. Wir verdanken Vorstehendes der Süddeutschen Buchhändler-Acitung, die erklärt, ebenso wenig auf officiellem Wege dazu gelangt zu sein. Die Redaction des Börsenblattes. Angelegenheit des Krei'S-Dercins der Pommer'schcn Buchhändler. Hohe Kammer! Das Gesetz vom 30. Juni d. I., betreffend die Vervielfältigung und Verbreitung von Schriften ec., macht im §. 12 für den Inhalt einer Druckschrift: 1) den Verfasser, 2) den Herausgeber, 3) den Verleger oder Commissionair, 4) den Drucker, und endlich 5) den Verbreiter als solche verantwortlich, ohne daß cs eines weitern Nachweises der Mitschuld bedarf. Diese Bestimmungen sind für die zu 4 s: 5 genannten Personen dergestalt Gefahr drohend, daß, wenn unter 5 der Buchhändler mit begriffen ist, thcilweise ein Verbot des ganzen Buchhandels gefunden werden muß. Diese Voraussetzung gründet sich auf folgende Thatsachen: 1) Der Drucker und der Verbreiter (Buchhändler) müssen auf einer solchen Höhe der wissenschaftlichen und sprachlichen Ausbildung stehen, daß keine Wissenschaft, kein Zweig derselben, keine lebende und tobte Sprache der Erde ihnen abgeht. Sie müssen die Gelehr testen aller Gelehrten in jeder Hinsicht sein. Hat der Drucker eine solche Ausbildung aber erlangt, so wird er sich nimmermehr zu solchem Gewerbe hergeben. Eine gleiche Ausbildung setzt das Gesetz bei dem Buchhändler voraus, welcher den Buchhandel durch Ein- und Ver kauf betreibt (Sortiments-Buchhändler). 2) Nicht nur in Deutschland allein, vielmehr, wie wir aus Er fahrung annehmcn müssen, findet feststehend das Verfahren Statt,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht