Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19160815
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191608152
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19160815
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1916
- Monat1916-08
- Tag1916-08-15
- Monat1916-08
- Jahr1916
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redaktioneller Teil. ^ 188, 15. August 1916. traggebcr dieser Drucksachen mit irreführenden Prehvcrmerken wie »Schweizerische Genvssenschaftsdruckcrei Bern« oder »Engen Döskc L Co., Dörcntrupp« wurde jener Redakteur des sozialdemokratischen Pressebnreaus und als Verbreiter ein Schriftführer des Verbandes der sozialdemokratischen Wahlvereine Berlins und Umgegend festgenommen, die beide auf dem Boden der Sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft stehen. Der Drucker, der Besteller und der Verbreiter sind nach ein gehenden Feststellungen dem Staatsanwalt zngeführt worden und sehen strenger Bestrafung entgegen. Erholungsheim für Deutsche Buchhändler. — Das Heim des Ver eins in Ostseebad Ahlbeck wurde in diesem zweiten Kriegssommcr von den Angehörigen des Buchhandels erfreulicherweise so zahlreich besucht, das; während einiger Wochen alle verfügbaren Plätze belegt waren. Die Schwierigkeiten der Lebensmittelversorgung konnten in durchaus befriedigender Weise überwunden werden. Alle Besucher sind ein mütig in ihrem anerkennenden Urteil über die in Rücksicht auf die Zeitverhältnisse gebotene gute und reichliche Verpflegung, die in der Hauptsache der umsichtigen Leitung des bewährten Inspektors Schulze zu danken ist. Fetzt nach Beendigung der Schulferien bietet das Heim den Ruhe- und Erholungsbedürftigen eine bequeme und außerordentlich preiswerte Gelegenheit zur Kräftigung der Gesundheit. Einschränkung der Papicrerzengung in Österreich. — Die »Wiener Zeitung« veröffentlicht nachstehende Kundmachung des Handelsministers vom 11. Anglist 1910, betreffend Einschränkung der Papiererzeugung. Auf Grund des § 3 der Ministerialvcrordnung vom 23. Mai 1910, R.-G.-Bl. Nr. 154, untersage ich die Erzeugung von holzhaltigen Schreib- und Druckpapieren sowie von Packpapieren aller Art, zu deren Herstellung Zellulose in einem Ausmaße verwendet wird, das 40°/, der gesamten Papiermasse überschreitet. Weiter untersage ich die Erzeugung von Affichen- und Dünndruck papieren sowie von Chromopapieren und -kartons, zu deren Herstel lung Zellulose in einem Ausmaße verwendet wird, das 40°/, der ge samten Papiermassc überschreitet. Weiter ordne ich an, daß für die Erzeugung holzstoffreier Papiere die nachstehenden Bestimmungen zu gelten haben: I. Ohne Einschränkung dürfen erzeugt werden: u) holzstoffreie Papiere mit einem Hadernznsatz, der 50°/, der ge samten Papiermasse überschreitet; d) Spinnpapiere ans reiner Natronzellulose: e) holzstoffreic Papiere, welche unmittelbar an militärische Be hörden und Anstalten, an staatliche, kommunale oder öffentliche Ämter und Anstalten und an öffentliche Verkehrsuntcrnchmun- gen zu liefern sind. II. Die Erzeugung sonstiger holzstoffrcier Papiere ist auf das Ausmaß von 75 °/, der durchschnittlichen Erzeugung solcher nicht nach Punkt I ausgcnommenen Papiere in den Monaten Januar bis ein schließlich Juli 1910 einzuschränken. Diese Anordnungen treten sofort in Kraft. Jene Unternehmungen, welche holzstoffreie Papiere der in Punkt II gedachten Art in eingeschränktem Umfange weiter zu erzeugen beab sichtigen, haben dies binnen acht Tagen nach Kundmachung dieser Ver fügung dem Handelsministerium anzuzcigcn und hierbei anzngeben: 1. die Gesamtmenge der Erzeugung aller Arten holzstoffrcier Papiere in jedem der Monate Januar bis einschließlich Juli 1910; 2. die Papicrsortcn und -Mengen, welche an jede einzelne der im Punkte I, lit. c>, angeführten Stellen geliefert wurden. In Gemäßheit des H 4 der Ministerialvcrordnung vom 23. Mai 1910, R.-G.-Bl. Nr. 154, stehen bestehende Schlüsse der Erfüllung der vorstehenden Verfügungen nicht entgegen. Auf Übertretungen dieser Verfügungen finden die Strafbcstim- mungen der obcnangcführten Ministerialverordnnng Anwendung. Spitzmiiller m. p. sk. Nichtigkeit eines Vertrages über Provision als Schmiergeld. Urteil des Oberlandesgcrichts Stuttgart. (Nachdruck verboten.) — Gr. hat als Geschäftsführer einer G. m. b. H. mit der Firma B. 6c H. in St. einen Vertrag über eine Ware im Betrag von 151 200 .// ab geschlossen. Nach der Behauptung des Gr. hat ihm der Sohn des Inhabers dieser Firma und Prokurist des Geschäfts dafür, daß Gr. das Geschäft mit der Firma B. L H. gemacht habe, eine Provision von 1 °/, zugesagt. Gr. hat den Gesellschaftern seiner Firma von dem Provisionsvcrsprcchen Mitteilung gemacht, und diese haben sich damit einverstanden erklärt, daß er das Geld annähme. Später weigerte sich H., den Betrag der Provision von 1512 zu zahlen, da der Vertrag als Schmiergcldversprechcn nichtig sei. Die auf Bezahlung gerichtete Klage ist abgewicsen worden. Die Berufung des Gr. hat das Oberlandesgericht aus folgenden Gründen zurück- gewiesen: Daß der Beweggrund, aus dem die Zuwendung gegeben und ge macht werden sollte, kein uneigennütziger ist, ändert an ihrer Nechts- natur als Schenkung nichts. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schcukweise versprochen wird, ist die gerichtliche oder notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (§ 518 BGB.). Dies ist nicht geschehen, es ist also ein gültiger Vertrag nicht zustande gekommen. Ein derartiges Rechtsgeschäft ist aber auch nach tz 138 BGB. nichtig, weil es gegen die guten Sitten verstößt. Die Hingabe eines beträchtlichen Betrags an den Geschäftsführer einer Firma sollte dem Zweck dienen, diesen für die verkaufende Firma günstig zu stimmen, ihr im geschäftlichen Verkehr cntgegenzukommen und keine Schwierig keiten zu machen, weitere Geschäfte mit ihr abzuschlicßen u. dgl. Hier bei wird der Geschäftsführer durch die gewährte Zuwendung und die Aussicht auf weitere Provisionen veranlaßt oder jedenfalls in Ver suchung geführt, nicht lediglich und ausschließlich die Interessen seiner Gesellschaft zu wahren, wie es seine rechtliche und sittliche Pflicht ist. Andererseits wird die Verkäuferin genötigt, den Preis znm Nach teil der Käuferin so zu bemessen, daß der letzteren diese Aufwendung jedenfalls teilweise zur Last fällt. Schon bei der Abwicklung des ab geschlossenen Geschäfts, bei der Prüfung der einzelnen Lieferungen usw. wäre Gr. gehindert, unbefangen die Rechte und Interessen seiner Gesellschaft zu vertreten. Weiteren Mißbräuchen im künftigen Ge schäftsverkehr würde durch Zuwendung pekuniärer Vorteile an die Vertreter und Beauftragten der Gegenpartei Tür und Tor geöffnet. War hiernach der zustandcgckommene Vertrag nichtig, so änderte hieran das nachhcrige Verhalten der Gesellschafter der von Gr. ver tretenen Gesellschaft nichts. (Aktenzeichen: Nr. 221/15; vgl. Jahrb. d. Württemb. Nechtspfl. Bd. 27, S. 131.) PersonalliachriAeu. Adelheid Wette f. — Die Textdichterin von »Hänsel und Gretel«, Frau Adelheid Wette, Gattin des Schriftstellers Sanitätsrat vr. Wette, ist dieser Tage in Eberstadt nach langer Krankheit im Alter von fast 58 Jahren gestorben. Außer der Märchenoper »Häusel und Gretel« (1893), zu der ihr Bruder Engelbert Humpcrdinck die Musik schrieb, und den Märchcnspielen »Die sieben Geißlein« (1895) und »Frosch könig« (1890) gab sie noch ein »Deutsches Kindcrliedcrbuch« (1903) heraus. Sprechfaul. Rabattansprüche von Feldbuchhaudlungen. Eine Feldbuchhandlung schreibt an eine Verlagsbuchhandlung: Wir bitten Sie, uns mitzuteilcn, zu welchem äußersten Vorzugs preise Sie uns für unsere Feldbnch- handlnngcn. liefern können. Bei Bemessung des Rabatts wollen Sie freuudlichst berücksichtigen, daß wir 25°/, Abgabe an die Heeres leitung, 10 °/o Frachtspescn und etwa 10 °/, sonstige Unkosten für Per sonal usw. haben. Dieselbe Zuschrift wird ja an viele Verleger gegangen sein; wie viel Rabatt muß da gewährt werden! Ist es nicht etwas merkwürdig, daß die Heeresleitung sich von den Umsätzen 25°/, bezahlen läßt? Wofür? " 8. In dem in Nr. 9 des Börsenblatts 1910 veröffentlichten Artikel über »Die Neuregelung des Buch- und Zeitungshandcls im Etappeu- und Operationsgebiet West und Ost« von Gcheimrat Karl Siegismnnd lautet einer der Leitsätze für die Errichtung von Feldbuchhandlungcn: »Die Verpachtung erfolgt entweder gegen Zahlung einer festen Pachtsumme oder gegen Abgabe eines Teiles des Umsatzes (d. h. der Brutto-binnahme). Bei Bemessung der Pachtsumme kann als Anhalt dienen, daß der Verkäufer einen angemessenen Gewinn er zielt, wenn ihm die Hälfte des vom Verleger gewährten Rabatts — bei Büchern 30 bis 50 °/, des Ladenpreises — verbleibt, da ihm durch den Vertrieb auf dem Kriegsschauplatz Unkosten wie Miete, Beleuchtung, hohe Gehälter, Steuern und andere Geschäftsunkosten er spart bleiben.« Red. Verantwortlicher Redakteur: Emil Thomas. — Verlag: Der Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Tru«t: Ramm L Seemann, eiimtlich in Leipzig. — «drcsse der Redaktion nnd Sxpeditton: Leipzig, «erichtsweg 26 sBuchbSndlerhiuS). 1080
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder