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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1916
- Strukturtyp
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- 1916-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1916
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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MlaüMdMÄEMMlM-el / N !»*Erscheint werktSgNch. Fü^MitAlleder des DSrseavereinS kür Mitgll ', Mitgliei : w-!I-c L ^ Mn i "« d l> ^ j , , M.^Mr 0^S."z?Ä.°!n>>I ZS rn." ^ ^ ^^/,s.nM-statNSDi. Stellen^esuchewerdenmitio Pf.pro ^ ^ v^s^sM."?0rNicht" ^ Nr. 188. UlAMüMÄMrstderUW'eMMWnDW Leipzig, Dienstag den 15. August 1916. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil» Der neue Warenumsatzstempel. Von vr. Alexander Elster. Unter den vielen neuen Gesetzen, die der Krieg gebracht hat, berührt das Warennmsatzstempel-Gesetz den Buchhandel beson ders nahe. Es bringt sogar Probleme, und nicht erfreuliche. Ganz allgemein stehe ich auf dem Standpunkt, daß die bürger lichen Parteien hier mit dem Warenumsatzstempel ein Kuckucksei in das Nest der Regierung gelegt haben, das die Regierung zwar rasch und gern ausgebrlltet hat, woran sie aber späterhin keine rechte Adoptivvaterfreude haben wird. Das Gesetz gehört zu den steuerlich verfehltesten Belastungen des Gewerbefleißes, trifft Handel und Gewerbe da am meisten, wo sie den gesunden Grund satz »Hoher Umsatz, geringer Nutzen« befolgen, und ist das Schul beispiel einer lawinenartigen Doppelbesteuerung, die infolge der Besteuerung an jedem Punkt des Überganges derselben Ware aus einer Hand in die andere zur Verteuerung der Waren ganz er heblich beitragen m u ß. Für den Buchhandel im besonderen birgt der Warenumsatz, stempel so viele eigen artigeSchwierigkeiten, daß ich mir kaum die Kraft zutraue, sie im folgenden alle erschöpfend be sprechen zu können, vielmehr meine Darlegungen mehr als die Grundlage für weitere Meinungsäußerungen aus Kollegenkrcisen betrachtet sehen möchte. Der buchhändlerischc Abrechnungsver- kehr paßt auf die Grundgedanken, von denen dieses Gesetz ausge gangen ist, ganz und gar nicht; die Schöpfer dieses Gesetzes haben in keinem Augenblick an solche Verhältnisse, wie sie die Organisa tion des deutschen Buchhandels zeigt, gedacht. Wenn nicht die Ausftihrungsbestimmungen, die noch zu erwarten sind, hier man cherlei klären, so stehen wir einem gesetzlichen Kunststück gegen über, bei dem es ein Kunststück bleibt, gerechte Belastung des Be steuerten mit genauer Befolgung der Vorschriften in Einklang zu bringen. 1. Zwei Gruppen: ein Quittungs stempel, ein Warenumsatz st empel. Der Scheckstempel, der bisher die kapitalkräftigen Zahler be lastete, fällt weg, und dafür sind zwei neue, alle Käufer und Ver käufer von Ware in gleicher Weise, ob kapitalkräftig oder nicht, belastende Stempel getreten: a) ein Quittungsstempel bei Lieferungen, die nicht im Be trieb eines Gewerbes geschehen, wenn der Betrag der Zahlung 10V übersteigt, b) ein Warenumsatzstempel bei Lieferungen im Gewerbe betriebe. Jener Quittungsstempel hat für den Buchhandel keine Be deutung, da es sich bei uns steis um Lieferungen im Rahmen eines Gewerbebetriebes handelt; um so wichtiger ist der Waren« umsatzstempel. 2. Im Mittelpunkte stcht die Zahlung. Nach K 76, der die grundlegende Bestimmung enthält, hat, »wer im Jnlande ein stehendes Gewerbe betreibt, der Steuer- stclle am Schlüsse des Kalenderjahrs binnen 30 Tagen den Ge samtbetrag der Zahlungen anzumclden, die er im Laufe des Jah res für die im Betriebe seiner inländischen Niederlassung ge lieferten Waren erhalten hat«. Es ist hiernach also ganz gleich gültig, wann die Waren geliefert wurden. Hat der Schuld ner den Lieferer lange hingehalten und zahlt alte Warenschulden erst nach Inkrafttreten des Gesetzes, so hat der Gläubiger außer der Schädigung durch die lange Stundung auch noch die Schädi gung durch den Umsatzstempel zu tragen. Zwar hat nach Artikel ^ V des Gesetzes der Schuldner die Stempelgebühr für solche Posten zu übernehme» — aber es bleibt recht zweifelhaft, ob diese Vor schrift sich nicht im praktischen Verkehr illusorisch zeigen wird. Der Gläubiger wird froh sein, sein Geld zu haben, überdies ist ^ der Stempelbetrag im einzelnen zu gering, als daß er es deshalb ^ auf einen Streit mit dein Schuldner wird ankommen lassen; aber ! bei ihm, dem Lieferer der Waren, summt sich die Sache an, da er j vermutlich nicht nur den einen langsamen Zahler haben wird. Für den Buchhandel bekommt das sein besonderes hippokra- , tisches Gesicht, weil das lange Stunden der Zahlungen hier ge radezu Gesetz ist. In späteren Jahren gleicht sich bas ja aus, j sobald die Ostermeßzahlungen sich auf ein Kalenderjahr beziehen, I das in seiner ganzen Länge unter der Herrschaft des Warenum- ! satzstempelgesetzes stand. Vorerst aber bringt die Gepflogenheit ^ der Ostermeßabrechnung, ja auch schon die der Quartals-Barab- ; rechnung Nachteile für den Buchhandel mit sich, die zum min- besten von dem Gesetzgeber kaum beabsichtigt worden sind, l Nach dem Art. V des Gesetzes tritt es am 1. Oktober 1916 in , Kraft, und zwar ist die Abgabe erstmalig für die in die Zeit vom ; 1. Oktober bis 31. Dezember 1916 fallenden Zahlungen zu ent- ! richten. Das heißt also: wer noch im September zahlt, ent- ; bindet den Zahlungsempfänger (oder sich selbst, da er eigentlich ! für den Stempel aufzukommen hat) von der Entrichtung des Stempels; wer früher bezogene Sachen aber erst nach dem 1. Ok tober zahlt, also die übliche Quartalsgewohnheit beibehält, ver pflichtet zur Entrichtung des Stempels. Es ist anzunehmen, daß die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz über diese Fragen, die in den verschiedensten Ge schäftszweigen auftauchen, noch Richtlinien geben werden. Eigenartig für den Buchhandel bleibt aber die Ostermetz zahlung, die dann einen untrennbaren Bestandteil von Zahlungen enthält, die bei andersartiger Organisation vor das Inkraft treten des Gesetzes gefallen wäre. Um etwa dreiviertel Jahr handelt es sich — ein Schade für den Buchhandel, der keine steuertechnische Grundlage hat, sondern lediglich in dem eigen artigen buchhändlerischen Abrechnungsverkehr seinen Grund findet. Insofern bietet er eine Ungerechtigkeit, gegen deren Wir kung sich der Buchhandel wird wenden müssen und dürfen, ohne daß man ihm Umgehung des Gesetzes wird borwerfen können. Wie nun diese Ungerechtigkeit beseitigt werden kann, wird Wohl der Vorstand des Börsenvereins selbst entscheiden müssen. Meine Aufgabe kann an dieser Stelle nur sein, darauf hinzu weisen. Oder aber der einzelne hilft sich durch entsprechende geschäftliche Maßnahmen selbst. Dabei bleibt indes folgendes zu beachten: Der Buchhändler, der seinen Drucker oder Papierlieferer vor dem 1. Oktober dieses Jahres durch L conto-Zahlung oder andere vorherige Ausglei chung befriedigt, enthebt diesen der Stempelentrichtung für frühere Lieferungen, ist aber selbst dadurch nicht gebessert, wenn ihm nicht in gleicher Weise von seinem Schuldner die Zahlungen vor dem 1. Oktober geleistet werden und er aus praktischen Grün den davon absehen muß, den Betrag des Stempels dem Schuldner § zu belasten. 1077
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