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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.10.1849
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1849-10-23
- Erscheinungsdatum
- 23.10.1849
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18491023
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184910235
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18491023
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1849
- Monat1849-10
- Tag1849-10-23
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Trlcheint jeden Dinitag u. Freitag! während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beiträge für da« Börsen, blatt sind an die Redae. «ion ; — Inserate an die Erpedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler. ^ 94. Leipzig, Dinstag am 23. Oktober. 1849. A in t l i ch e r T h e i l. Stuttgart. Im Regierungsblatt für das Königreich Würt temberg vom 7. Septbr. 1849 wird folgendes Gesetz, betreffend die Aufhebung des Kalender-Monopols, publicirt: Wilhelm, König von Württemberg. Wir verordnen und verfügen, in Vollziehung des Art. 4. §. 13. der deutschen Grundrechte, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: Art. 1. Das ausschließliche Recht des Staates zum Druck, Ver lag und Verkauf des Kalenders, sowie die auf ausländischen Kalendern ruhende Stempelgebühr ist, und zwar erstmals für den Kalender des Jahres 1850, aufgehoben. Art. 2- Die Regierung hat jährlich für die Herausgabe eines amtlichen, die bürgerliche Zeitrechnung enthaltenden Kalenders Sorge zu tragen. Diese Zeitrechnung gilt als die gesetzliche. Im klebrigen wird die Veranstaltung getroffen werden, daß die Herausgeber nicht amtlicher Kalender von jener Zeitrechnung sowohl, als von dem auf Anordnung der Regierung gefertigten Märkte-Verzeichniffe, von letz terem erstmals im Jahre 1850 durch den jeweiligen Verleger des amt lichen Kalenders auf Verlangen gegen entsprechende Vergütung, rechtzei tig Mittheilung erhalten. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, 19. August 1849. Stuttgart. Im Regierungsblatt für das Königreich Württem berg vom 31. August 1849 wird folgendes Gesetz, betreffend dieBe richtigung unwahrer Zeitungs-Artikel, publicirt: Wilhelm, König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes, und unter Zustim mung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Der Herausgeber einer Zeitung, oder einer in monatli chen oder in kürzeren Fristen erscheinenden Zeitschrift, ist verpflichtet, die Entgegnung zur Berichtigung der in derselben erwähnten Thatsachen, zu welcher sich die betheiligten öffentlichen Behörden, Beamten oder Sechszehnter Jahrgang. Privatpersonen veranlaßt finden, ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der erwähnten Thatsachen und der Entgegnung (!) in den nächsten 3 Tagen nach dem Empfange der Entgegnung, oder falls in dieser Zeit keine Nummer der Zeitung oder Zeitschrift erscheint, in die nächste Nummer, wortgetreu, ohne irgend eine Aenderung oder Weg lassung, allein mit der Bezeichnung: „Berichtigung nach dem Gesetze vom 26. August 1849 ", und zwar in der gleichen Abtheilung des Blattes, in welcher der zu berichtigende Aufsatz stand, und milder gleichen Schrift aufzunehmen. Jede derartige Berichtigung muß von dem Einsender, beziehungsweise der betreffenden amtlichen Stelle, un terzeichnet sein. Art. 2. Die Aufnahme einer solchen Berichtigung muß kosten frei geschehen, in so weil der Umfang der Entgegnung die Länge des Artikels, oder desjenigen Abschnittes desselben, welcher dazu Veranlas sung gab, nicht übersteigt. Für die über diesen Umfang hinausgehen den Zeilen ist der Herausgeber die gewöhnliche Einrückungsgebühr der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift zu fordern berechtigt. Wenn je doch der Herausgeber den Beweis liefert, daß die in seiner Zeitung oder Zeitschrift erwähnten Thatsachen wahr sind, so hat er für den ganzen Umfang der Entgegnung die gewöhnlichen Einrückungsgebüh ren anzusprechen. Art. 3. Die Uebertretung obiger Vorschriften ist durch das Be zirksgericht mit einer Geldstrafe von fl. 5 bis fl. 50 zu bestrafen. Au ßerdem ist bei fortgesetztem Ungehorsam der Bezirksrichter berechtigt, von jedem neu erscheinenden Blatt oder Heft durch die Ortsbehöcde vor der Ausgabe Einsicht nehmen zu lassen, und wenn dem Gesetze nicht genügt ist, die Wegnahme anzuordnen. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichtes, durch welche ein Herausgeber zur Aufnahme einer Berichtigung, beziehungsweise zu ei ner Strafe, verurtheilt wird, findet das ordentliche Rechtsmittel des Rekurses an den Eriminal-Senat des betreffenden Kreisgerichts, übri gens unter der Beschränkung statt, daß die Pflicht zu sofortiger (Art. I.) Vollziehung der von dem Bezirksgerichte für begründet erkannten Aufnahme der Berichtigung nicht aufgehoben wird. Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Voll ziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 26. Aug. 1849. 167
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