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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1849
- Strukturtyp
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- 1849-10-12
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1849
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- Deutsch
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1084 ^ 91 Schweighauscr'schc Buchh. ,'n Basel. 6003. lieber das Münzwesen, gr. st. Geh. 6004. Wort, ein, über schweizer. Industrie u. c. schweizer. Export-Anstalt.8. Grh-SN-f Somiewald'sche Buchh, in Stuttgart. 6005. Illsclrer,^, Odsrte v. 3Viirttomderg u. Lullen. s diene ^ull.) nr.I?v>. * ^ ^; i» Lurton * 17 dl-t; auf Oeinvv. * 24 - Spamcr in Leipzig. . ' » 6006. Gerstenbergk's, H- v., Buch der Wunder u. der Geheimnisse der Natur. 2. Bdchn. der.Wundor u. Geheimnisse der Sumpathie re. 16. Geh. 6007. bestreich, Preußen u- Westdeutschland im Dreistaatenbund. ?. Aust. 8. Geh. 6008. WLcksel-Orlllluvx, allgem. lleutsclie, m. (I. sucks. klntübrungs- xe^str etc. 3. 3.ul1. 12. 6et>. ^ Springer in Berlin. 6009. Beleuchtung-der Wilhelm Bcer'schen Broschüre: Die Drei-KbnigS- Verfaffung in ihrer Gefahr f. Preußen. Von F. V- gr. 8. Geh. 3 R-f v. Vogel'sche Verlagöbuchh. in Landshut. 6010. Schriften, die heiligen, des Neuen Testamentes. Auß d. Vulgata übers, u. erläut. v. I. F. Allioli. Stcr.-Ausg. m. Stahlst. I.Lfg. gr.8-Geh.16 N-f T. O. Weigel, in Leipzig. 6011. veiultslkenes ex recenn. 6. Uinllorki. Vol. V—VII. ^r. 8. Oxonii. ' In Osinvv. csrt. ** 12,/»l8N-/t Wcll,er in Leipzig. 6012. Robespierre's sämmtl. Werke. 1. Lsg- 8. * ^ ' G. Wigand in Leipzig. 6013. Ditschcincr, I. A , neue Wiener Handels-Schule- I. u. 2.Äd. Lex.-8. Pcsth, Heckcnast. Geh. * 2 12 N-s Nichtamtlicher Th eil. - Der Knlendcrstcmpcl*). I. Der sächsische Kalenderstempel. Der § 1 des sächsischen Paßgesetzes vom 18. November 1848 lautet, wie folgt Im Königreiche Sachsen ist die Eensur für immer aufge hoben. Es besteht völlige Freiheit der Presse ohne irgend eine Beschränkung durch Concessionen, Eautionen, Stem pelauflagen ooec Postverbore, und eS.ist daher Jeder mann berechtigt, ohne Einholung obrigkeitlicher Erlaubniß Preßerzeügnisse herzustellen und zu veröffentlichen. Preßer- zeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf mechani schem Wege irgend einer Art vorgenommene Vervielfälti gungen von Schriften, von bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit Text. Es kann hiernach keinem Zweifel unterliegen, daß Stempelauf lagen auf Preßerzeügnisse unzulässig sind und nach der Definition der Preßerzeügnisse unterliegt es eben so wenig einem Zweifel, daß Kalender Preßerzeügnisse sind. Nichts desto weniger bedroht die Verwaltungs behörde die sächsischen Kalenderverleger mit Wegnahme nichtgestem- pelker Kalender und erhebt nach wie vor den Kalenderstempel. Zur Zeit des Erlasses des vorstehenden Gesetzes bestand in Sach sen keinerlei Stempel auf Preßerzeügnisse, außer dem Kalenderstem pel, und es entsteht billig die Frage, auf welche Stempelauflaqe sich die gesetzliche Bestimmung beziehen kann, wenn nicht auf den Kalen derstempel, und wie die Regierung jetzt die Behauptung aufstellen. könne, die Kalender gehörten nicht zu den Preßeczeugnissen, nachdem das Finanzministerium bereits durch Verordnung vom 27. März-1849 ausdrücklich anerkannt hat, daß „denjenigen Zeitschriften, zu deren Herausgabe es der Concession nicht mehr bedürfe, auch die Kalender und Almanachs beizuzählen," Zeitschriften aber doch gewiß Preßer- zeugnisse sind- Sehen wir nächstdem von der sächsischen Ausführungsverordnung, da solche praktisch unausführbar ist, auch gänzlich ab, so entdecken wir doch neue Ungerechtigkeiten, wenn wir zu den Stempelansätzen, wie sie der obigen Bestimmung entgegen, zur Zeit noch erhoben werden, übergehen, und finden dieselben fast unerklärlich. Als Beispiel nen nen wir den Jllustrirten Kalender, dessen Stempel 6 Pf. beträgt, während der an Format und Bogenzahl die Hälfte des erstgenannten Kalenders umfassende Nieritz'sche für das Volk bestimmte Kalender den doppelten Stempelsatz zahlen muß, warum — weil ec ein kleineres Format hat. Nächst der Bibel sind die Kalender diejenigen Schriften, welche *) Mittheilungen über den Kalenderstcmpel anderer Staaten werden uns sehr willkommen sein. Die Redaction. zumeist vom Volke gekauft werden; es schiene mir somit ein verdienst liches Unternehmen, wenn die Leipziger. Deputation dahin wirken wollte, daß diese unzweckmäßige, lästige und den Verkauf hemmende Besteuerung, nach dem Beispiel Württembergs, auch in Sachsen in Wegfall komme. II. Per preußische Kalenderstempel. Ändere 'Länder, andere Sitten. -— Ungleich lästiger und den Absatz hemmender ist der preußische Stempel. Nicht nur, daß dort schon die inländischen Stempelansätze weit höher sind, als in Sachsen, so wird auch noch zwischen dem Inland und dem sogenannten Aus land ein Unterschied gemacht und unter dem Ausland auch ganz Deutschland, sogar das im Zollverein begriffene, verstanden. In des sen Folge wird der eingangsecwahnte Jllustrirte Kalender, der Nie ritz'sche und. jeder andere sogenannte Volkskalender, aus welchem deutschen Bundesstaate er auch kommen möge, als ausländischer Kalender, der erstere mit 6 Sgr., der letztere mit 4 Sgr. besteuert, während in Sachsen preußische Kalender nur mit dem sächs. Stempel von je 6 bis 12 Pf. belegt werden- Eine solche Besteuerung, die s. Z. wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben mag, ist fast einem Verbote gleich zu achten und sichert dem preußischen Verleger gleichsam das Monopol auf Volkskalender für ganz Deutschland, da die andern Staaten es bisher unterlassen haben, den preußischen Verlegern Gleiches mit Gleichem zu vergelten. Es ist aber schon der Versuch, mit irgend einem außerhalb Preußen erschienenen Volkskalcnder in Preußen einen Absatz zu erzielen, durch den preußischen Stempel fast zur Un möglichkeit gemacht. Denn welcher Verleger, soweit er nicht durch feste Bestellungen gedeckt ist, könnte sich veranlaßt fühlen, Eommis- sionssendungen nach einem Lande zu machen, wo auf jedem Exem plare, noch ehe es seinen Käufer gefunden, eine Abgabe bis zu 50 und 100 U des Nettopreises lastet. Und ist auch eine Rückzahlung des Stempels für nichlabgesetzte Kalender in Aussicht gestellt, so weiß doch jeder Ausländer, der von dieser Zusicherung Gebrauch gemacht hat, mit welchen Umständen dieGeltendmachung dieser Zusage verknüpft ist. Man könnte freilich einwenden, daß man nur den astronomi schen Kalender wegzulassen nölhig habe, um dieser lästigen Abgabe zu entgehen, da in diesem Falle der Kalender stempelfrei ist. Jeder mann weiß aber ebenso gewiß,' daß ein Kalender ohne diesen Theil unzweifelhaft mit Unrecht seinen Titel führt und als eine Täuschung der Käufer angesehen werden muß. Möchte der Vorstand des deutschen Buchhändlerbörsenvereins diese Angelegenheit in die Hand nehmen und wenn eine gänzliche Ab schaffung des Kalenderstempels in Preußen — aus finanziellen Grün den — nicht zu ermöglichen ist, doch wenigstens auf eine Ermäßigung
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